Rechtssatz RS0064879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064879
Entscheidungsdatum
29.10.1992
Rechtssatz
War der Gemeinschuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nicht ein unter § 67 Abs 1 KO zu subsumierendes Rechtssubjekt, hat er diese Eigenschaft aber noch vor Konkurseröffnung erlangt, so ist Konkursvoraussetzung nicht Überschuldung, sondern Zahlungsunfähigkeit. Für diesen Fall gilt § 67 Abs 2 KO nicht.War der Gemeinschuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nicht ein unter Paragraph 67, Absatz eins, KO zu subsumierendes Rechtssubjekt, hat er diese Eigenschaft aber noch vor Konkurseröffnung erlangt, so ist Konkursvoraussetzung nicht Überschuldung, sondern Zahlungsunfähigkeit. Für diesen Fall gilt Paragraph 67, Absatz 2, KO nicht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 612/92
Entscheidungstext OGH 29.10.1992 7 Ob 612/92
Veröff: SZ 65/143 = EvBl 1993/83 S 348 = ÖBA 1993,488 (Koziol)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064879
Dokumentnummer
JJR_19921029_OGH0002_0070OB00612_9200000_003