Gemäß § 67 Abs 2 KO ist bei den in § 67 Abs 1 KO genannten Schuldnern - sohin auch bei Verlassenschaften - die Überschuldung auch für die einschlägigen Tatbestände des Anfechtungsrechtes der Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen. Für den - im Rechtsmittelverfahren allein relevierten - Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO kommt es bei dieser Beurteilung darauf an, wann die Sicherstellung oder Befriedigung erworben wurde: Ist der Gemeinschuldner eine physische Person, dann muß im relevanten Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeit vorgelegen sein; ist er hingegen eine juristische Person, dann ist der Anfechtungstatbestand auch bei Vorliegen einer Überschuldung im relevanten Zeitpunkt anzunehmen. Besteht aber eine Besonderheit dahin, daß der nachmalige Gemeinschuldner zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung eine physische Person oder eine Handelsgesellschaft mit zumindest einem persönlich haftenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses aber bereits in eine juristische Person, Verlassenschaft oder Handelsgesellschaft im Sinne des § 67 Abs 1 KO verwandelt war, so daß Konkursvoraussetzung Überschuldung und nicht Zahlungsunfähigkeit ist, dann ist es für die Verwicklichung des Anfechtungstatbestandes gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO erforderlich, daß der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Handlung zahlungsunfähig war (Bartsch-Pollak KO3, 199, 209; Gamerith RdW 1985, 364 ff).Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, KO ist bei den in Paragraph 67, Absatz eins, KO genannten Schuldnern - sohin auch bei Verlassenschaften - die Überschuldung auch für die einschlägigen Tatbestände des Anfechtungsrechtes der Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen. Für den - im Rechtsmittelverfahren allein relevierten - Anfechtungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO kommt es bei dieser Beurteilung darauf an, wann die Sicherstellung oder Befriedigung erworben wurde: Ist der Gemeinschuldner eine physische Person, dann muß im relevanten Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeit vorgelegen sein; ist er hingegen eine juristische Person, dann ist der Anfechtungstatbestand auch bei Vorliegen einer Überschuldung im relevanten Zeitpunkt anzunehmen. Besteht aber eine Besonderheit dahin, daß der nachmalige Gemeinschuldner zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung eine physische Person oder eine Handelsgesellschaft mit zumindest einem persönlich haftenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses aber bereits in eine juristische Person, Verlassenschaft oder Handelsgesellschaft im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, KO verwandelt war, so daß Konkursvoraussetzung Überschuldung und nicht Zahlungsunfähigkeit ist, dann ist es für die Verwicklichung des Anfechtungstatbestandes gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO erforderlich, daß der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Handlung zahlungsunfähig war (Bartsch-Pollak KO3, 199, 209; Gamerith RdW 1985, 364 ff).
Richtig ist zwar, daß bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit einer physischen Person auch deren Überschuldung Bedeutung haben kann, wenn aus dem Verhältnis der verfügbaren Mittel des Schuldners - zu denen in der Regel seine persönliche Leistungskraft, aber auch sein Kredit zu zählen sind - zur vorhandenen Schuldenbelastung nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden muß, daß er seine Verbindlichkeiten gegenüber fordernden Gläubigern in absehbarer Zeit nicht wird erfüllen können, weil als Deckungsfonds im wesentlichen nur sein vorhandenes Aktivvermögen in Betracht zu ziehen ist, weshalb auch in einem solchen Fall bereits Zahlungsunfähigkeit angenommen wird (JBl 1978, 158; ÖBl 1979, 134). Eine Ausdehnung des Konkursgrundes der Überschuldung auf die Anfechtung von Rechtshandlungen physischer Personen ist durch § 67 Abs 2 KO aber nicht gedeckt (Gamerith aaO). Im vorliegenden Fall kann aber aus der Überschuldung der Verlassenschaft schon deshalb noch nicht auf die Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung geschlossen werden, weil nicht einmal noch feststeht, daß die Erblasserin in diesem Zeitpunkt überschuldet war. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht dem Erstgericht die Verfahrensergänzung aufgetragen.Richtig ist zwar, daß bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit einer physischen Person auch deren Überschuldung Bedeutung haben kann, wenn aus dem Verhältnis der verfügbaren Mittel des Schuldners - zu denen in der Regel seine persönliche Leistungskraft, aber auch sein Kredit zu zählen sind - zur vorhandenen Schuldenbelastung nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden muß, daß er seine Verbindlichkeiten gegenüber fordernden Gläubigern in absehbarer Zeit nicht wird erfüllen können, weil als Deckungsfonds im wesentlichen nur sein vorhandenes Aktivvermögen in Betracht zu ziehen ist, weshalb auch in einem solchen Fall bereits Zahlungsunfähigkeit angenommen wird (JBl 1978, 158; ÖBl 1979, 134). Eine Ausdehnung des Konkursgrundes der Überschuldung auf die Anfechtung von Rechtshandlungen physischer Personen ist durch Paragraph 67, Absatz 2, KO aber nicht gedeckt (Gamerith aaO). Im vorliegenden Fall kann aber aus der Überschuldung der Verlassenschaft schon deshalb noch nicht auf die Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung geschlossen werden, weil nicht einmal noch feststeht, daß die Erblasserin in diesem Zeitpunkt überschuldet war. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht dem Erstgericht die Verfahrensergänzung aufgetragen.
Am Erfordernis der Zahlungsunfähigkeit ändert im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts, daß die Erblasserin kurz nach der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung gestorben ist und von den Parteien angenommen wird, daß die Überschuldung ihrer Verlassenschaft noch innerhalb von 60 Tagen nach Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung eingetreten ist. Wird im Verlassenschaftskonkurs nicht eine von der Verlassenschaft oder gegen sie vorgenommene Rechtshandlung angefochten, sondern eine den Erblasser betreffende Rechtshandlung, dann kann die Vorfrist des § 30 Abs 1 KO nicht mehr bewirken, daß der Eintritt der Überschuldung der Verlassenschaft innerhalb dieser Frist für die Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes des § 30 Abs 1 Z 1 KO ausreicht; in einem solchen Fall kommt es nur mehr auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (dann auch der Verlassenschaft) innerhalb der Frist an.Am Erfordernis der Zahlungsunfähigkeit ändert im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts, daß die Erblasserin kurz nach der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung gestorben ist und von den Parteien angenommen wird, daß die Überschuldung ihrer Verlassenschaft noch innerhalb von 60 Tagen nach Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung eingetreten ist. Wird im Verlassenschaftskonkurs nicht eine von der Verlassenschaft oder gegen sie vorgenommene Rechtshandlung angefochten, sondern eine den Erblasser betreffende Rechtshandlung, dann kann die Vorfrist des Paragraph 30, Absatz eins, KO nicht mehr bewirken, daß der Eintritt der Überschuldung der Verlassenschaft innerhalb dieser Frist für die Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO ausreicht; in einem solchen Fall kommt es nur mehr auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (dann auch der Verlassenschaft) innerhalb der Frist an.
2. Zum Rekurs der Beklagten:
Daß sie durch den Erwerb des ihnen materiellrechtlich nicht zustehenden Befriedigungsrechtes - unter den weiteren Voraussetzungen des § 30 Abs 1 Z 1 KO - eine inkongruente Deckung erlangt haben, ziehen die Beklagten in ihrem Rechtsmittel nicht in Zweifel. Sie wenden sich gegen den Aufhebungsbeschluß in erster Linie mit dem Argument, die Vorinstanzen hätten nicht berücksichtigt, daß ihre Forderung im Zuge der ihnen bewilligten Absonderung des Nachlasses im Verlassenschaftsverfahren gemäß § 812 ABGB vorgemerkt worden ist. Die Beklagten haben jedoch - worauf das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat - ein derartiges Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet. Zu Recht wurde daher der erstmalige Hinweis auf diese Vormerkung in der Berufung als unzulässige Neuerung abgetan. Welchen Einfluß die Absonderung des Nachlasses und die Vormerkung der Forderung nur zu Gunsten eines mehrerer Verlassenschaftsgläubiger im Verlassenschaftskonkurs hat, ist daher im vorliegenden Verfahrensstadium nicht zu beurteilen.Daß sie durch den Erwerb des ihnen materiellrechtlich nicht zustehenden Befriedigungsrechtes - unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO - eine inkongruente Deckung erlangt haben, ziehen die Beklagten in ihrem Rechtsmittel nicht in Zweifel. Sie wenden sich gegen den Aufhebungsbeschluß in erster Linie mit dem Argument, die Vorinstanzen hätten nicht berücksichtigt, daß ihre Forderung im Zuge der ihnen bewilligten Absonderung des Nachlasses im Verlassenschaftsverfahren gemäß Paragraph 812, ABGB vorgemerkt worden ist. Die Beklagten haben jedoch - worauf das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat - ein derartiges Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet. Zu Recht wurde daher der erstmalige Hinweis auf diese Vormerkung in der Berufung als unzulässige Neuerung abgetan. Welchen Einfluß die Absonderung des Nachlasses und die Vormerkung der Forderung nur zu Gunsten eines mehrerer Verlassenschaftsgläubiger im Verlassenschaftskonkurs hat, ist daher im vorliegenden Verfahrensstadium nicht zu beurteilen.
Im Nachlaßkonkurs können auch Rechtshandlungen angefochten werden, welche zu Lebzeiten des Erblassers vorgenommen wurden (Bartsch-Pollak aaO 199). Eine Verschiedenheit der Rechtssubjekte (jener Person, die die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen hat oder gegen die eine solche vorgenommen wurde, und jener Person, über die der [Verlassenschafts]Konkurs eröffnet wurde) liegt daher nicht vor. Zu Unrecht vermeinen die Beklagten daher, daß die Anfechtung aus diesem Grund ausgeschlossen wäre.
Somit war den Rekursen beider Parteien ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.