Rechtssatz RS0064908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064908
Entscheidungsdatum
25.03.2014
Norm
KollV für die kaufmännischen Angestellten der Tageszeitungen §9 litc Abs3
Rechtssatz
Um den Verfall der Überstunden nach dem KollV zu verhindern, ist es erforderlich, die Zahlung des Überstundenentgeltes unter Bezeichnung der Zahl und der zeitlichen Lagerung der Überstunden zu begehren. Werden im Betrieb des Arbeitgebers besondere Formblätter zur Meldung von Überstunden aufgelegt, die der Arbeitnehmer auch verwendete, in die er jedoch die strittigen Überstunden nicht aufnahm, so können die Angaben in den der Verrechnung der Kilometergelder dienenden Tagesberichten über den den einzelnen Verrichtungen zugeordneten Zeitaufwand nicht als Geltendmachung von Überstunden qualifiziert werden. (§ 48 ASGG).Um den Verfall der Überstunden nach dem KollV zu verhindern, ist es erforderlich, die Zahlung des Überstundenentgeltes unter Bezeichnung der Zahl und der zeitlichen Lagerung der Überstunden zu begehren. Werden im Betrieb des Arbeitgebers besondere Formblätter zur Meldung von Überstunden aufgelegt, die der Arbeitnehmer auch verwendete, in die er jedoch die strittigen Überstunden nicht aufnahm, so können die Angaben in den der Verrechnung der Kilometergelder dienenden Tagesberichten über den den einzelnen Verrichtungen zugeordneten Zeitaufwand nicht als Geltendmachung von Überstunden qualifiziert werden. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 149/93
Entscheidungstext OGH 23.06.1993 9 ObA 149/93
- 9 ObA 188/95
Entscheidungstext OGH 17.01.1996 9 ObA 188/95
Auch; Beisatz: Angaben in Spesenabrechnungen, denen die tatsächliche Arbeitszeit nicht unmittelbar zu entnehmen ist (etwa nicht angeführte Pausen), reichen nicht aus, um den den Verrichtungen zugeordneten Zeitaufwand als Geltendmachung von Überstunden qualifizieren zu können. Ein vereinbartes Überstundenpauschale ändert nichts. (T1)
- 9 ObA 300/01k
Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 300/01k
Vgl auch; Beis wie T1
- 9 ObA 153/03w
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 ObA 153/03w
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Angaben in Spesenabrechnungen, denen die tatsächliche Arbeitszeit nicht unmittelbar zu entnehmen ist (etwa nicht angeführte Pausen), reichen nicht aus, um den den Verrichtungen zugeordneten Zeitaufwand als Geltendmachung von Überstunden qualifizieren zu können. (T2)
- 9 ObA 163/05v
Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 ObA 163/05v
Vgl aber; Beisatz: Dass in einem anders gelagerten Fall die Geltendmachung von Überstunden unter anderem daran scheiterte, dass die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers keinen Aufschluss über Pausen gaben, bedeutet nicht, dass Aufzeichnungen, die Pausen ausweisen, zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Forderung ausreichen, wenn sie sonst nach vertretbarer Auffassung des Berufungsgerichts nicht erkennen lassen, dass damit die Bezahlung von Überstunden gefordert wird. (T3)
- 9 ObA 30/14y
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 ObA 30/14y
Beisatz: Das Berufungsgericht hat es in vertretbarer Weise als unzureichend erachtet, wenn der Kläger zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt lediglich erwähnte, dass „seine Überstunden“ bislang nicht bezahlt worden seien. (T4)
Beisatz: Das Führen eines auch noch so genauen Zeiterfassungssystems des Dienstgebers ist der Geltendmachung der Überstunden durch den Dienstnehmer nicht gleichzuhalten. (T5)
Beisatz: Hier: Verfall von Überstunden nach § 7 des Kollektivvertrags für die Speditionsangestellten Österreichs. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0064908
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022
Dokumentnummer
JJR_19930623_OGH0002_009OBA00149_9300000_002