Die Revision ist nicht berechtigt.
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Abgesehen davon, daß in der Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht ebenso keine Aktenwidrigkeit gelegen sein kann, wie in der allenfalls unrichtigen Wiedergabe der Parteienbehauptungen (Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 4 mwH), ist den zitierten Beilagen nicht der vom Revisionswerber behauptete Inhalt zu entnehmen. In seinem Schreiben vom 28.2.1990 (Beilage C) forderte der Kläger die Beklagte nicht zur Abrechnung und Auszahlung der Überstunden auf, sondern stellte lediglich in Aussicht, eine entsprechende Aufstellung zu erstellen, die er vorlegen werde. Im Antwortschreiben vom 6.3.1990 (Beilage D) weigerte sich die beklagte Partei auch nicht, Zahlung für Überstunden zu leisten, sondern nahm auf allfällige Überstunden - wie der neuerlich vorgelegten vollständigen Beilage zu entnehmen ist - überhaupt keinen Bezug. Daß der Kläger neben den Überstundenlisten auch "Spesenabrechnungen" (Beilage A) führte, ist ohnehin festgestellt.Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Abgesehen davon, daß in der Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht ebenso keine Aktenwidrigkeit gelegen sein kann, wie in der allenfalls unrichtigen Wiedergabe der Parteienbehauptungen (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 503, Rz 4 mwH), ist den zitierten Beilagen nicht der vom Revisionswerber behauptete Inhalt zu entnehmen. In seinem Schreiben vom 28.2.1990 (Beilage C) forderte der Kläger die Beklagte nicht zur Abrechnung und Auszahlung der Überstunden auf, sondern stellte lediglich in Aussicht, eine entsprechende Aufstellung zu erstellen, die er vorlegen werde. Im Antwortschreiben vom 6.3.1990 (Beilage D) weigerte sich die beklagte Partei auch nicht, Zahlung für Überstunden zu leisten, sondern nahm auf allfällige Überstunden - wie der neuerlich vorgelegten vollständigen Beilage zu entnehmen ist - überhaupt keinen Bezug. Daß der Kläger neben den Überstundenlisten auch "Spesenabrechnungen" (Beilage A) führte, ist ohnehin festgestellt.
Auch die Rechtsrüge, in welcher der Kläger im wesentlichen die Ansicht vertritt, die von ihm behaupteten Überstunden seien rechtzeitig "angemeldet" worden, die beklagte Partei sei zur Abrechnung verpflichtet gewesen und im übrigen sei der Einwand des Verfalls sittenwidrig, ist nicht berechtigt. Wie der Oberste Gerichtshof in einem gleichgelagerten Fall (9 ObA 149/93= ARD 4481/23/93) bereits entschieden hat, kommt dem Umstand, daß die beklagte Partei eigene Formblätter für die Verzeichnung der Überstunden aufgelegt hat und Überstunden auf diesen Listen zu verzeichnen waren, besonderes Gewicht zu. In diesem Fall reichen die Angaben in den Spesenabrechnungen, denen die tatsächliche Arbeitszeit nicht unmittelbar zu entnehmen ist (etwa nicht angeführte Pausen), nicht aus, um den den Verrichtungen zugeordneten Zeitaufwand als Geltendmachung von Überstunden qualifizieren zu können. Obwohl andere Dienstnehmer wohl das Pauschale übersteigende Überstunden in den dafür aufgelegten Listen verzeichneten, nahm der Kläger nur die durch das Pauschale gedeckten Überstunden auf. Die beklagte Partei konnte aus diesen Listen sohin gar nicht erkennen, ob der Kläger überhaupt Überstunden leistete, so daß der in der Revision erhobene Vorwurf, die beklagte Partei sei ihrer Verpflichtung zur Abrechnung des Zeitguthabens rechtswidrig nicht nachgekommen, ins Leere geht.
Gemäß § 9 des anzuwendenden Kollektivvertrags sind Ansprüche auf Abgeltung geleisteter Überstunden und Sonderleistungen bei sonstigem Erlöschen bis spätestens zum Ablauf des der Leistung folgenden vierten Monats beim zuständigen Organ des Unternehmens anzumelden. Um den Verfall der Überstunden nach dem Kollektivvertrag zu verhindern, wäre es erforderlich gewesen, daß der Kläger die Zahlung des Überstundenentgelts unter Bezeichnung der Zahl und der zeitlichen Lagerung der Überstunden begehrt hätte (9 ObA 149/93). Diese Verfallsbestimmung ist wirksam und durchaus sachgerecht, da sie den erkennbaren Zweck hat, spätere Beweisschwierigkeiten, wie sie in solchen Fällen vielfach auftreten, zu vermeiden. Da sich die gelegten Spesenabrechnungen dazu als ungeeignet erweisen, hat der Kläger seine Ansprüche auf Überstunden im Sinne des Kollektivvertrags im Ergebnis nicht rechtzeitig "angemeldet". Diese "Anmeldung" von Überstunden erfährt durch das vereinbarte Überstundenpauschale (§ 9 a des Kollektivvertrags) keine Einschränkung, weil der Durchrechnungszeitraum erst die nächste Stufe der Anspruchsermittlung betreffen kann und ohne diese Anmeldung nicht geprüft werden kann, ob überhaupt das Pauschale übersteigende Überstunden geleistet worden sind. Der Kläger erstattete erst im zweiten Rechtsgang ein Vorbringen, in dem er seine Überstundenforderung (vorsichtshalber) aufschlüsselte (S 224 des Aktes).Gemäß Paragraph 9, des anzuwendenden Kollektivvertrags sind Ansprüche auf Abgeltung geleisteter Überstunden und Sonderleistungen bei sonstigem Erlöschen bis spätestens zum Ablauf des der Leistung folgenden vierten Monats beim zuständigen Organ des Unternehmens anzumelden. Um den Verfall der Überstunden nach dem Kollektivvertrag zu verhindern, wäre es erforderlich gewesen, daß der Kläger die Zahlung des Überstundenentgelts unter Bezeichnung der Zahl und der zeitlichen Lagerung der Überstunden begehrt hätte (9 ObA 149/93). Diese Verfallsbestimmung ist wirksam und durchaus sachgerecht, da sie den erkennbaren Zweck hat, spätere Beweisschwierigkeiten, wie sie in solchen Fällen vielfach auftreten, zu vermeiden. Da sich die gelegten Spesenabrechnungen dazu als ungeeignet erweisen, hat der Kläger seine Ansprüche auf Überstunden im Sinne des Kollektivvertrags im Ergebnis nicht rechtzeitig "angemeldet". Diese "Anmeldung" von Überstunden erfährt durch das vereinbarte Überstundenpauschale (Paragraph 9, a des Kollektivvertrags) keine Einschränkung, weil der Durchrechnungszeitraum erst die nächste Stufe der Anspruchsermittlung betreffen kann und ohne diese Anmeldung nicht geprüft werden kann, ob überhaupt das Pauschale übersteigende Überstunden geleistet worden sind. Der Kläger erstattete erst im zweiten Rechtsgang ein Vorbringen, in dem er seine Überstundenforderung (vorsichtshalber) aufschlüsselte (S 224 des Aktes).
Unter dem Aspekt der Nichtanmeldung von Überstunden in den dazu vorgesehenen Überstundenlisten und der Verfallsbestimmung im anzuwendenden Kollektivvertrag kommt der Vereinbarung vom 9.11.1989 im übrigen nicht der Charakter eines Erlaßvertrages im Sinne des § 1444 ABGB zu, sondern der eines Vergleichs (Arb 9.209 ua). Wie der Kläger selbst vorbrachte, lag der Auflösungsvereinbarung die Absicht zugrunde, daß eine Verkürzung des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltkürzung erfolgen sollte (S 284 des Aktes). Dem Kläger wurde dadurch zwar kein Überstundenentgelt, aber im Ergebnis ein einmonatiger Zeitausgleich gewährt, wobei sein Anspruch auf Überstundenentgelt - wie dieses langwierige Verfahren gezeigt hat - von vorneherein fraglich war. Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt die Bereinigungswirkung eines ein Dauerschuldverhältnis betreffenden Vergleichs aber alle Ansprüche, an welche die Parteien gedacht haben oder im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zumindest denken konnten (Wolff in Klang VI 2 284; Ertl in Rummel2, ABGB § 1389 Rz 1; Arb 9.209, 10.676; 9 ObA 316/90; 9 ObA 214/92 uva). Hätten daher einzelne Ansprüche nicht mitverglichen werden sollen, hätte es eines diesbezüglichen Vorbehalts bedurft (JBl 1988, 396 ua). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt die gewollte Endgültigkeit der Regelung im Begriff "erledigt" ebenso zum Ausdruck wie im üblichen "bereinigt". Da die zweifelhaften Ansprüche des Klägers auf Überstundenentgelt besprochen wurden, können sie auch aufgrund der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht mehr gefordert werden (Schwarz/Löschnigg, ArbR5 76; 9 ObA 315/90 = DRdA 1991, 470 = SZ 64/5; 9 ObA 20/91 = WBl 1991, 293 ua).Unter dem Aspekt der Nichtanmeldung von Überstunden in den dazu vorgesehenen Überstundenlisten und der Verfallsbestimmung im anzuwendenden Kollektivvertrag kommt der Vereinbarung vom 9.11.1989 im übrigen nicht der Charakter eines Erlaßvertrages im Sinne des Paragraph 1444, ABGB zu, sondern der eines Vergleichs (Arb 9.209 ua). Wie der Kläger selbst vorbrachte, lag der Auflösungsvereinbarung die Absicht zugrunde, daß eine Verkürzung des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltkürzung erfolgen sollte (S 284 des Aktes). Dem Kläger wurde dadurch zwar kein Überstundenentgelt, aber im Ergebnis ein einmonatiger Zeitausgleich gewährt, wobei sein Anspruch auf Überstundenentgelt - wie dieses langwierige Verfahren gezeigt hat - von vorneherein fraglich war. Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt die Bereinigungswirkung eines ein Dauerschuldverhältnis betreffenden Vergleichs aber alle Ansprüche, an welche die Parteien gedacht haben oder im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zumindest denken konnten (Wolff in Klang römisch sechs 2 284; Ertl in Rummel2, ABGB Paragraph 1389, Rz 1; Arb 9.209, 10.676; 9 ObA 316/90; 9 ObA 214/92 uva). Hätten daher einzelne Ansprüche nicht mitverglichen werden sollen, hätte es eines diesbezüglichen Vorbehalts bedurft (JBl 1988, 396 ua). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt die gewollte Endgültigkeit der Regelung im Begriff "erledigt" ebenso zum Ausdruck wie im üblichen "bereinigt". Da die zweifelhaften Ansprüche des Klägers auf Überstundenentgelt besprochen wurden, können sie auch aufgrund der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht mehr gefordert werden (Schwarz/Löschnigg, ArbR5 76; 9 ObA 315/90 = DRdA 1991, 470 = SZ 64/5; 9 ObA 20/91 = WBl 1991, 293 ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.