Rechtssatz RS0064909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064909
Entscheidungsdatum
16.09.1986
Norm
KollV für das Tapeziergewerbe §11
Rechtssatz
Die Vergütung für eine Wegzeit vom ständigen Arbeitsplatz zur Arbeitsstelle vor und nach Schluß der Arbeitszeit setzt - jedenfalls für den Arbeitsort Wien - nach dem § 11 KollV voraus, daß der Arbeitnehmer diesen Weg tatsächlich zurückgelegt hat. Ob der Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle länger ist als der - grundsätzlich nicht zu vergütende - Weg zum ständigen Arbeitsplatz, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.Die Vergütung für eine Wegzeit vom ständigen Arbeitsplatz zur Arbeitsstelle vor und nach Schluß der Arbeitszeit setzt - jedenfalls für den Arbeitsort Wien - nach dem Paragraph 11, KollV voraus, daß der Arbeitnehmer diesen Weg tatsächlich zurückgelegt hat. Ob der Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle länger ist als der - grundsätzlich nicht zu vergütende - Weg zum ständigen Arbeitsplatz, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064909
Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0140OB00137_8600000_001