Die Revision ist berechtigt.
Bei der nach den §§ 6, 7 ABGB vorzunehmenden Auslegung des § 11 KV (siehe dazu Kuderna, DRdA 1975, 161 ff, mwH; zuletzt etwa 4 Ob 166/85) ist, wie auch der Revisionswerber einräumt, davon auszugehen, daß die Zeit, die der Arbeitnehmer auf dem Weg zu und von der Arbeit verbringt, grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen ist. Ob und inwieweit solche Zeiten zu vergüten sind, hängt von einzelvertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen ab (Arb. 8910). Auf einer derartigen kollektivvertraglichen Vereinbarung beruht hier der § 11 KV. Danach hat der Arbeitnehmer "Anspruch auf Bezahlung der Wegzeit vom ständigen Arbeitsplatz zur Arbeitsstelle vor und nach Schluß der Arbeitszeit nach dem einfachen Stundenlohn. Die Wegzeit kann durch Bezahlung der Fahrtspesen oder durch Beistellung einer Fahrgelegenheit entsprechend herabgemindert werden."Bei der nach den Paragraphen 6, 7, ABGB vorzunehmenden Auslegung des Paragraph 11, KV (siehe dazu Kuderna, DRdA 1975, 161 ff, mwH; zuletzt etwa 4 Ob 166/85) ist, wie auch der Revisionswerber einräumt, davon auszugehen, daß die Zeit, die der Arbeitnehmer auf dem Weg zu und von der Arbeit verbringt, grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen ist. Ob und inwieweit solche Zeiten zu vergüten sind, hängt von einzelvertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen ab (Arb. 8910). Auf einer derartigen kollektivvertraglichen Vereinbarung beruht hier der Paragraph 11, KV. Danach hat der Arbeitnehmer "Anspruch auf Bezahlung der Wegzeit vom ständigen Arbeitsplatz zur Arbeitsstelle vor und nach Schluß der Arbeitszeit nach dem einfachen Stundenlohn. Die Wegzeit kann durch Bezahlung der Fahrtspesen oder durch Beistellung einer Fahrgelegenheit entsprechend herabgemindert werden."
Diese Bestimmung regelt sohin nur die Vergütung für Wegzeiten, die außerhalb der Arbeitszeit liegen. Wegzeiten, die innerhalb der Arbeitszeit anfallen, werden als normale Arbeitszeit vergütet. Für die von den Klägern vertretene Auffassung bietet weder der Wortlaut noch der Zweck der Norm eine Stütze. Der Sinn dieser Bestimmung besteht darin, dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgelt für Zeiten zu verschaffen, die nicht in die Arbeitszeit fallen und für die er mangels einer Rechtsgrundlage keinen Entgeltanspruch hätte, die aber seine außerhalb der Arbeitszeit liegende Freizeit im Interesse des Arbeitgebers einschränken. Das ist nach dem Inhalt dieser Bestimmung dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit den Weg vom ständigen Arbeitsplatz zur Arbeitsstelle (oder umgekehrt) zurücklegen muß, etwa um Arbeitsgerät oder -material zu transportieren. Ob der Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle länger ist als der - grundsätzlich nicht zu vergütende - Weg zum ständigen Arbeitsplatz, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil dieser Umstand im Wortlaut des § 11 KV keine Berücksichtigung findet und der Weg genau so gut kürzer sein kann, sodaß auch eine am Normzweck orientierte Auslegung zu keinem anderen Ergebnis führt. Daß sich solche Zeitunterschiede, insgesamt und für den Arbeitsort Wien gesehen, ungefähr ausgleichen, wird von den Klägern zugestanden. Die Revisionswerber räumen in ihren Rechtsmittelausführungen sogar ein, daß weder die Wortinterpretation noch die grammatikalische Auslegung das von ihnen angestrebte Ergebnis ermöglicht. Ihren Ausführungen zur historischen Auslegung fehlt aber die Berechtigung, weil sie zu einem für eine andere Branche geltenden Kollektivvertrag vorgetragen werden, nicht zwingend sind und in der anzuwendenden Norm keinen erkennbaren Ausdruck finden. Den Ausführungen des Berufungsgerichtes über die fehlende Praktikabilität der vom Beklagten vorgenommenen Auslegung ist entgegenzuhalten, daß es keineswegs den Arbeitnehmern überlassen ist, ob sie die Arbeit an der Arbeitsstelle unmittelbar von ihrem Wohnort aus antreten oder ob sie sich vorher am ständigen Arbeitsplatz einfinden und von hier aus die Arbeitsstelle aufsuchen. Diese Regelung bleibt vielmehr dem Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts vorbehalten. Die Auslegung des Berufungsgerichts würde auch nicht nur diejenigen Arbeitnehmer bevorzugen, die von ihrem Wohnort gesehen weiter als am ständigen Arbeitsplatz eingesetzt werden, sondern auch jene, die sich dadurch eine Wegzeit ersparen.Diese Bestimmung regelt sohin nur die Vergütung für Wegzeiten, die außerhalb der Arbeitszeit liegen. Wegzeiten, die innerhalb der Arbeitszeit anfallen, werden als normale Arbeitszeit vergütet. Für die von den Klägern vertretene Auffassung bietet weder der Wortlaut noch der Zweck der Norm eine Stütze. Der Sinn dieser Bestimmung besteht darin, dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgelt für Zeiten zu verschaffen, die nicht in die Arbeitszeit fallen und für die er mangels einer Rechtsgrundlage keinen Entgeltanspruch hätte, die aber seine außerhalb der Arbeitszeit liegende Freizeit im Interesse des Arbeitgebers einschränken. Das ist nach dem Inhalt dieser Bestimmung dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit den Weg vom ständigen Arbeitsplatz zur Arbeitsstelle (oder umgekehrt) zurücklegen muß, etwa um Arbeitsgerät oder -material zu transportieren. Ob der Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle länger ist als der - grundsätzlich nicht zu vergütende - Weg zum ständigen Arbeitsplatz, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil dieser Umstand im Wortlaut des Paragraph 11, KV keine Berücksichtigung findet und der Weg genau so gut kürzer sein kann, sodaß auch eine am Normzweck orientierte Auslegung zu keinem anderen Ergebnis führt. Daß sich solche Zeitunterschiede, insgesamt und für den Arbeitsort Wien gesehen, ungefähr ausgleichen, wird von den Klägern zugestanden. Die Revisionswerber räumen in ihren Rechtsmittelausführungen sogar ein, daß weder die Wortinterpretation noch die grammatikalische Auslegung das von ihnen angestrebte Ergebnis ermöglicht. Ihren Ausführungen zur historischen Auslegung fehlt aber die Berechtigung, weil sie zu einem für eine andere Branche geltenden Kollektivvertrag vorgetragen werden, nicht zwingend sind und in der anzuwendenden Norm keinen erkennbaren Ausdruck finden. Den Ausführungen des Berufungsgerichtes über die fehlende Praktikabilität der vom Beklagten vorgenommenen Auslegung ist entgegenzuhalten, daß es keineswegs den Arbeitnehmern überlassen ist, ob sie die Arbeit an der Arbeitsstelle unmittelbar von ihrem Wohnort aus antreten oder ob sie sich vorher am ständigen Arbeitsplatz einfinden und von hier aus die Arbeitsstelle aufsuchen. Diese Regelung bleibt vielmehr dem Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts vorbehalten. Die Auslegung des Berufungsgerichts würde auch nicht nur diejenigen Arbeitnehmer bevorzugen, die von ihrem Wohnort gesehen weiter als am ständigen Arbeitsplatz eingesetzt werden, sondern auch jene, die sich dadurch eine Wegzeit ersparen.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die Bestimmung des § 11 KV an dem allgemeinen Grundsatz nichts ändert, wonach die Zeit, die der Arbeitnehmer von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle zurücklegt, mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht als Arbeitszeit zu beurteilen und daher nicht zu vergüten ist. Die Vergütung für eine Wegzeit vom ständigen Arbeitsplatz zur Arbeitsstelle vor und nach Schluß der Arbeitszeit setzt daher - jedenfalls für den Arbeitsort Wien - nach dem § 11 KV voraus, daß der Arbeitnehmer diesen Weg tatsächlich zurückgelegt hat. Da der Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten somit berechtigt ist, war der Revision Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Zwischenurteils wiederherzustellen.Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die Bestimmung des Paragraph 11, KV an dem allgemeinen Grundsatz nichts ändert, wonach die Zeit, die der Arbeitnehmer von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle zurücklegt, mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht als Arbeitszeit zu beurteilen und daher nicht zu vergüten ist. Die Vergütung für eine Wegzeit vom ständigen Arbeitsplatz zur Arbeitsstelle vor und nach Schluß der Arbeitszeit setzt daher - jedenfalls für den Arbeitsort Wien - nach dem Paragraph 11, KV voraus, daß der Arbeitnehmer diesen Weg tatsächlich zurückgelegt hat. Da der Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten somit berechtigt ist, war der Revision Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Zwischenurteils wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 und 52 Abs 2 und § 393 Abs 4 ZPO begründet (Fasching, Komm. II 364).Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz 2 und Paragraph 393, Absatz 4, ZPO begründet (Fasching, Komm. römisch zwei 364).