Rechtssatz RS0064913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064913
Entscheidungsdatum
16.09.1986
Norm
KollV für das Tapeziergewerbe §11
Rechtssatz
§ 11 regelt nur die Vergütung für Wegzeiten, die außerhalb der Arbeitszeit liegen. Der Sinn dieser Bestimmung besteht darin, dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgelt für Zeiten zu verschaffen, die nicht in die Arbeitszeit fallen und für die er mangels einer Rechtsgrundlage keinen Entgeltsanspruch hätte, die aber seine außerhalb der Arbeitszeit liegende Freizeit im Interesse des Arbeitgebers einschränken.Paragraph 11, regelt nur die Vergütung für Wegzeiten, die außerhalb der Arbeitszeit liegen. Der Sinn dieser Bestimmung besteht darin, dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgelt für Zeiten zu verschaffen, die nicht in die Arbeitszeit fallen und für die er mangels einer Rechtsgrundlage keinen Entgeltsanspruch hätte, die aber seine außerhalb der Arbeitszeit liegende Freizeit im Interesse des Arbeitgebers einschränken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064913
Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0140OB00137_8600000_002