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Rechtssatz RS0065007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065007

Geschäftszahl

9ObA503/89

Entscheidungsdatum

22.11.1989

Norm

KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Außendienst 10.08.1951 §4 Abs2 Z3

Rechtssatz

Ist davon auszugehen, daß die dem KollV unterworfenen Arbeitnehmer nach den Einzelverträgen Provisionen beziehen, die sowohl eine Entgeltskomponente als auch eine Aufwandskomponente beinhalten, ist es ohne weiteren belang, ob die Leistungen, die den Arbeitnehmer nicht zugutekommen, vom Arbeitgeber zusätzlich zu den reinen Provisionen erbracht werden oder ob sie der Arbeitnehmer bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben aus seinem Mischbezug selbst aufwenden muß.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 503/89
    Entscheidungstext OGH 22.11.1989 9 ObA 503/89
    Veröff: RdW 1990,88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065007

Dokumentnummer

JJR_19891122_OGH0002_009OBA00503_8900000_001