Rechtssatz RS0065007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065007
Entscheidungsdatum
22.11.1989
Norm
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Außendienst 10.08.1951 §4 Abs2 Z3
Rechtssatz
Ist davon auszugehen, daß die dem KollV unterworfenen Arbeitnehmer nach den Einzelverträgen Provisionen beziehen, die sowohl eine Entgeltskomponente als auch eine Aufwandskomponente beinhalten, ist es ohne weiteren belang, ob die Leistungen, die den Arbeitnehmer nicht zugutekommen, vom Arbeitgeber zusätzlich zu den reinen Provisionen erbracht werden oder ob sie der Arbeitnehmer bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben aus seinem Mischbezug selbst aufwenden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065007
Dokumentnummer
JJR_19891122_OGH0002_009OBA00503_8900000_001