Begründung:
Sowohl der für die Fachgewerkschaft der Privatangestellten auftretende Antragsteller als auch der Antragsgegner sind kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG (Floretta-Strasser, Handkommentar zum ArbVG 1025 und 1027). Beide Parteien sind daher im Sinne des § 54 Abs. 2 erster Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert (vgl. Gamerith, Die besonderen Feststelllungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 311).Sowohl der für die Fachgewerkschaft der Privatangestellten auftretende Antragsteller als auch der Antragsgegner sind kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG (Floretta-Strasser, Handkommentar zum ArbVG 1025 und 1027). Beide Parteien sind daher im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert vergleiche Gamerith, Die besonderen Feststelllungsverfahren nach Paragraph 54, ASGG, DRdA 1988, 311).
Der Antragsteller führt zur Begründung seines aus dem Spruch ersichtlichen Feststellungsantrages aus, daß zwischen ihm und Mitgliedsunternehmen des Antragsgegners die mehr als drei Arbeitnehmer betreffende Frage strittig geworden sei, ob die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 3 des am 10. August 1951 abgeschlossenen Kollektivvertrags für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmungen (kurz KV) noch der Rechtslage entspreche. Dieser Kollektivvertrag lautet auszugsweise wie folgt:Der Antragsteller führt zur Begründung seines aus dem Spruch ersichtlichen Feststellungsantrages aus, daß zwischen ihm und Mitgliedsunternehmen des Antragsgegners die mehr als drei Arbeitnehmer betreffende Frage strittig geworden sei, ob die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, des am 10. August 1951 abgeschlossenen Kollektivvertrags für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmungen (kurz KV) noch der Rechtslage entspreche. Dieser Kollektivvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
" § 4" Paragraph 4
Urlaub, Feiertagsruhe, Krankhkeit; Ausgleich des Provisionsentganges während des Urlaubs, der Feiertagsruhe und im Krankheitsfall
(1) Hinsichtlich der Dauer des Erholungsurlaubes sowie der Dauer der Entgeltzahlung während der Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Die zweijährige Karenzfrist des § 17 (4) AngG für die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten ist bei der Urlaubsbemessung jedoch nicht anzuwenden. Bei Bemessung des Urlaubs ist die in anderen Dienstverhältnissen im Inland innerhalb des Versicherungsgewerbes zugebrachte Dienstzeit voll, die im Inland außerhalb des Versicherungsgewerbes verbrachte Dienstzeit bis zu 10 Jahren anzurechnen.(1) Hinsichtlich der Dauer des Erholungsurlaubes sowie der Dauer der Entgeltzahlung während der Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Die zweijährige Karenzfrist des Paragraph 17, (4) AngG für die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten ist bei der Urlaubsbemessung jedoch nicht anzuwenden. Bei Bemessung des Urlaubs ist die in anderen Dienstverhältnissen im Inland innerhalb des Versicherungsgewerbes zugebrachte Dienstzeit voll, die im Inland außerhalb des Versicherungsgewerbes verbrachte Dienstzeit bis zu 10 Jahren anzurechnen.
(2) Für die Berechnung des während der Dauer des Urlaubs, der Feiertagsruhe und während der durch Krankheit oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung gebührenden Entgeltes gelten folgende Grundsätze:
1. Der Angestellte behält den Anspruch auf das Gehalt gemäß Abs. 1.1. Der Angestellte behält den Anspruch auf das Gehalt gemäß Absatz eins,
2. Zum Ausgleich des Provisionsentganges während des Urlaubes, der Feiertagsruhe und dem Krankheitsfall erhalten Angestellte für jeden Werktag, auf den entweder ein Urlaubstag oder ein gesetzlicher Feiertag oder eine Dienstverhinderung infolge Krankheit gemäß Abs. 1 fällt: 1/300 der Abschlußprovision, die im Laufe der letzten 12 Monate durch selbständige Vermittlung von Lebens-, Kranken- und Sachversicherungen verdient wurde, und zwar einschließlich des im Bemessungszeitraum tatsächlich bezahlten Provisionsausgleiches im Urlaubs-, Feiertags- oder Krankheitsfalle: wenn jedoch die Erfassung der Abschlußprovision in der Unfall- und Schadenversicherung besonders schwierig oder unmöglich ist, erhält der Angestellte für jeden Werktag, auf den entweder ein Urlaubstag oder gesetzlicher Feiertag oder eine Dienstverhinderung infolge Krankheit gemäß Abs. 1 fällt, 1 1/2 % des auf die Unfall- und Schadenversicherung entfallenden auf Lohnkonto verrechneten durchschnittlichen Monatsbruttobezuges (Gehalt, Abschluß- und Folgeprovision) der letzten zwölf Monate; nach dem 5. Dienstjahr verringert sich dieser Satz von 1 1/2 auf 1 1/4 %. Als Bemessungsgrundlage der letztvorangegangenen 12 Monate kann einheitlich die Zeit vom 1. Mai des Vorjahres bis 30. April des laufenden Jahres angenommen werden; im Krankheitsfalle ist dieser Bemessungszeitraum vom letztvorangegangenen Monatsersten zurückzurechnen. Der Ausgleich des Provisionsentganges für die Feiertagsruhe eines Kalenderjahres ist mit dem Ende November oder Anfang Dezember fälligen Monatsbezuges auszuzahlen.2. Zum Ausgleich des Provisionsentganges während des Urlaubes, der Feiertagsruhe und dem Krankheitsfall erhalten Angestellte für jeden Werktag, auf den entweder ein Urlaubstag oder ein gesetzlicher Feiertag oder eine Dienstverhinderung infolge Krankheit gemäß Absatz eins, fällt: 1/300 der Abschlußprovision, die im Laufe der letzten 12 Monate durch selbständige Vermittlung von Lebens-, Kranken- und Sachversicherungen verdient wurde, und zwar einschließlich des im Bemessungszeitraum tatsächlich bezahlten Provisionsausgleiches im Urlaubs-, Feiertags- oder Krankheitsfalle: wenn jedoch die Erfassung der Abschlußprovision in der Unfall- und Schadenversicherung besonders schwierig oder unmöglich ist, erhält der Angestellte für jeden Werktag, auf den entweder ein Urlaubstag oder gesetzlicher Feiertag oder eine Dienstverhinderung infolge Krankheit gemäß Absatz eins, fällt, 1 1/2 % des auf die Unfall- und Schadenversicherung entfallenden auf Lohnkonto verrechneten durchschnittlichen Monatsbruttobezuges (Gehalt, Abschluß- und Folgeprovision) der letzten zwölf Monate; nach dem 5. Dienstjahr verringert sich dieser Satz von 1 1/2 auf 1 1/4 %. Als Bemessungsgrundlage der letztvorangegangenen 12 Monate kann einheitlich die Zeit vom 1. Mai des Vorjahres bis 30. April des laufenden Jahres angenommen werden; im Krankheitsfalle ist dieser Bemessungszeitraum vom letztvorangegangenen Monatsersten zurückzurechnen. Der Ausgleich des Provisionsentganges für die Feiertagsruhe eines Kalenderjahres ist mit dem Ende November oder Anfang Dezember fälligen Monatsbezuges auszuzahlen.
3. Für eingesparte Werbungskosten wird
a) bei einem monatlichen Einkommen (Gehalt, volle Urlaubszulage, Durchschnitt der Abschlußprovision für 25 Werktage gemäß Z 2 bzw. anstelle dieses Durchschnittes der Abschlußprovision das 25fache des Satzes von 1 1/2 % bzw. 1 1/4 % gemäß Z 2) bis S 8.200,-- kein Abzug vorgenommen.a) bei einem monatlichen Einkommen (Gehalt, volle Urlaubszulage, Durchschnitt der Abschlußprovision für 25 Werktage gemäß Ziffer 2, bzw. anstelle dieses Durchschnittes der Abschlußprovision das 25fache des Satzes von 1 1/2 % bzw. 1 1/4 % gemäß Ziffer 2,) bis S 8.200,-- kein Abzug vorgenommen.
b) Bei einem monatlichen Einkommen über S 8.200,-- bis
S 13.700,-- sind 10 % des Provisionsdurchschnittes gemäß Z 2 oder die nachgewiesenen geringeren Werbungskosten abzuziehen,S 13.700,-- sind 10 % des Provisionsdurchschnittes gemäß Ziffer 2, oder die nachgewiesenen geringeren Werbungskosten abzuziehen,
c) bei einem monatlichen Einkommen über S 13.700,-- sind 20 % des Provisionsdurchschnittes gemäß Z 2 oder die nachgewiesenen geringeren Werbungskosten in Abzug zu bringen.c) bei einem monatlichen Einkommen über S 13.700,-- sind 20 % des Provisionsdurchschnittes gemäß Ziffer 2, oder die nachgewiesenen geringeren Werbungskosten in Abzug zu bringen.
Würde durch den Abzug der eingesparten Werbungskosten im Sinne der lit. b das Einkommen unter S 8.200,-- sinken, so sind S 8.200,--, sinkt im Falle der lit. c das Einkommen unter S 12.330,--, so sind S 12.330,-- zu bezahlen. Ist die Zeit, für die Urlaubs-, Feiertags- oder Krankheitsentgelt zu bezahlen ist, geringer oder größer als 25 Werktage, so berechnet sich der Abzug der eingesparten Werbungskosten verhältnismäßig; auch der Mindestbetrag von S 8.200,-- bzw. S 12.330,-- vermindert oder erhöht sich verhältnismäßig."Würde durch den Abzug der eingesparten Werbungskosten im Sinne der Litera b, das Einkommen unter S 8.200,-- sinken, so sind S 8.200,--, sinkt im Falle der Litera c, das Einkommen unter S 12.330,--, so sind S 12.330,-- zu bezahlen. Ist die Zeit, für die Urlaubs-, Feiertags- oder Krankheitsentgelt zu bezahlen ist, geringer oder größer als 25 Werktage, so berechnet sich der Abzug der eingesparten Werbungskosten verhältnismäßig; auch der Mindestbetrag von S 8.200,-- bzw. S 12.330,-- vermindert oder erhöht sich verhältnismäßig."
Der Antragsteller bringt dazu vor, daß den Arbeitnehmern der Mitgliedsunternehmen des Antragsgegners auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 3 pauschalierte Werbungskosten von Urlaubs-, Feiertags- und Krankenentgelt abgezogen würden. Dieser Abzug erfolge rechtswidrig, da sowohl das Urlaubsgesetz iVm dem Generalkollektivvertrag vom 22. Februar 1978, das Arbeitsruhegesetz als auch das Angestelltengesetz dem Arbeitnehmer die Fortzahlung des regelmäßigen Entgelts sicherten. Während § 4 Abs. 2 Z 2 des KV zulässigerweise eine andere Berechnungsart für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes beinhalte, normiere § 4 Abs. 2 Z 3 des KV, welche Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des Urlaubsentgeltes dem Grunde nach nicht zu berücksichtigen seien. Zweck des Generalkollektivvertrages vom 22. Februar 1978 sei es aber gewesen, innerhalb des durch § 6 Abs. 5 UrlG gesteckten Rahmens in negativer Abgrenzung jene Leistungen des Arbeitgebers festzulegen, die als Entgelt im Sinne des § 6 UrlG anzusehen seien. So seien zwar vom Arbeitgeber neben der Provision erbrachte Aufwandsentschädigungen udgl. vom Entgeltbegriff ausgenommen, nicht aber Aufwendungen, die der Arbeitnehmer bei Erbringung seiner Arbeitsleistung selbst aus seinem Provisionseinkommen zu tragen habe. Seien nur Provisionen vereinbart worden, seien diese Entgelt und seien ohne Schmälerung der Bemessung des Urlaubsentgeltes zugrundezulegen. Daraus ergebe sich, daß die Mitgliedsunternehmen der Antragsgegnerin nicht berechtigt seien, bei Bemessung des Urlaubsentgeltes ihrer Arbeitnehmer einen Teil des Entgelts auszuklammern. Der Antragsgegner beantragt, den Feststellungsantrag wegen Unzulässigkeit und Unschlüssigkeit zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Der Antragsteller ergehe sich lediglich in unzutreffenden Rechtsausführungen, behaupte aber keinen Sachverhalt. Da die Entlohnung der Arbeitnehmer durch Einzelvertrag zu regeln sei, sei eine eventuelle Rechtsverfolgung nur in Einzelverfahren möglich. Auch bestehe kein Interesse an der begehrten Feststellung, da über die Änderungswünsche des Antragstellers bereits seit einem Jahr Kollektivvertragsverhandlungen stattgefunden hätten. Im übrigen stehe zwischen den Parteien fest, daß die pauschalierten Abzüge vom Entgelt für die davon betroffenen Arbeitnehmer aus dem Titel gewährter Aufwandsersätze erfolgten. Mit dieser aus Gründen der Vereinfachung getroffenen Regelung sei der Antragsteller einverstanden gewesen. An dem Grundsatz, daß Aufwandersätze kein Entgelt seien, habe aber auch die neuere Gesetzgebung nichts geändert.Der Antragsteller bringt dazu vor, daß den Arbeitnehmern der Mitgliedsunternehmen des Antragsgegners auf Grund der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, pauschalierte Werbungskosten von Urlaubs-, Feiertags- und Krankenentgelt abgezogen würden. Dieser Abzug erfolge rechtswidrig, da sowohl das Urlaubsgesetz in Verbindung mit dem Generalkollektivvertrag vom 22. Februar 1978, das Arbeitsruhegesetz als auch das Angestelltengesetz dem Arbeitnehmer die Fortzahlung des regelmäßigen Entgelts sicherten. Während Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, des KV zulässigerweise eine andere Berechnungsart für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes beinhalte, normiere Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, des KV, welche Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des Urlaubsentgeltes dem Grunde nach nicht zu berücksichtigen seien. Zweck des Generalkollektivvertrages vom 22. Februar 1978 sei es aber gewesen, innerhalb des durch Paragraph 6, Absatz 5, UrlG gesteckten Rahmens in negativer Abgrenzung jene Leistungen des Arbeitgebers festzulegen, die als Entgelt im Sinne des Paragraph 6, UrlG anzusehen seien. So seien zwar vom Arbeitgeber neben der Provision erbrachte Aufwandsentschädigungen udgl. vom Entgeltbegriff ausgenommen, nicht aber Aufwendungen, die der Arbeitnehmer bei Erbringung seiner Arbeitsleistung selbst aus seinem Provisionseinkommen zu tragen habe. Seien nur Provisionen vereinbart worden, seien diese Entgelt und seien ohne Schmälerung der Bemessung des Urlaubsentgeltes zugrundezulegen. Daraus ergebe sich, daß die Mitgliedsunternehmen der Antragsgegnerin nicht berechtigt seien, bei Bemessung des Urlaubsentgeltes ihrer Arbeitnehmer einen Teil des Entgelts auszuklammern. Der Antragsgegner beantragt, den Feststellungsantrag wegen Unzulässigkeit und Unschlüssigkeit zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Der Antragsteller ergehe sich lediglich in unzutreffenden Rechtsausführungen, behaupte aber keinen Sachverhalt. Da die Entlohnung der Arbeitnehmer durch Einzelvertrag zu regeln sei, sei eine eventuelle Rechtsverfolgung nur in Einzelverfahren möglich. Auch bestehe kein Interesse an der begehrten Feststellung, da über die Änderungswünsche des Antragstellers bereits seit einem Jahr Kollektivvertragsverhandlungen stattgefunden hätten. Im übrigen stehe zwischen den Parteien fest, daß die pauschalierten Abzüge vom Entgelt für die davon betroffenen Arbeitnehmer aus dem Titel gewährter Aufwandsersätze erfolgten. Mit dieser aus Gründen der Vereinfachung getroffenen Regelung sei der Antragsteller einverstanden gewesen. An dem Grundsatz, daß Aufwandersätze kein Entgelt seien, habe aber auch die neuere Gesetzgebung nichts geändert.