Rechtssatz RS0065023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065023
Entscheidungsdatum
22.11.1989
Norm
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Außendienst 10.08.1951 §4 Abs2 Z3
Rechtssatz
Aus dem Fehlen einer Regelung über die Aufwandsentschädigung im KollV ist nicht abzuleiten, daß das ganze (überkollektivvertragliche) Entgelt ausschließlich echtes Entgelt ist (vgl Arb 7308), sondern daß § 4 Abs 2 Z 3 des KollV eine Regelung enthält, die im Zusammenhang mit den einzelnen Dienstverträgen bezweckt, die bereits im Entgelt enthaltene Aufwandskomponente pauschal oder konkret über die Einsparung von Werbungskosten abzusondern.Aus dem Fehlen einer Regelung über die Aufwandsentschädigung im KollV ist nicht abzuleiten, daß das ganze (überkollektivvertragliche) Entgelt ausschließlich echtes Entgelt ist vergleiche Arb 7308), sondern daß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, des KollV eine Regelung enthält, die im Zusammenhang mit den einzelnen Dienstverträgen bezweckt, die bereits im Entgelt enthaltene Aufwandskomponente pauschal oder konkret über die Einsparung von Werbungskosten abzusondern.
Schlagworte
SW: Arbeitsvertrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065023
Dokumentnummer
JJR_19891122_OGH0002_009OBA00503_8900000_003