Rechtssatz RS0065018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065018
Entscheidungsdatum
22.11.1989
Norm
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen 1951 - Außendienst §4 Abs2 Z3
Rechtssatz
Soweit in den jeweiligen Einzelverträgen ein so hohes Entgelt vereinbart ist, daß damit auch die Aufwendungen zur Gänze abgegolten sind, bestehen gegen die Rückabwicklung des echten Aufwands hinsichtlich des Ausgleichs des Provisionsentganges während des Urlaubs, der Feiertagsruhe und im Krankheitsfall keine Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065018
Dokumentnummer
JJR_19891122_OGH0002_009OBA00503_8900000_002