Rechtssatz RS0065012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065012
Geschäftszahl
4Ob39/80; 4Ob133/80
Entscheidungsdatum
11.11.1980
Rechtssatz
Nach Konkurseröffnung fällig gewordene Pensionszahlungen fallen - entgegen der Entscheidung 5 Ob 110/62 - nicht unter Masseforderungen nach § 46 Abs 1 Z 3 KO. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf zweiseitige Verträge, die von beiden Teilen zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden. Nur in diesen Fällen kann der Masseverwalter gemäß § 21 KO entweder Erfüllung verlangen oder muß dann selbst seinerseits aus der Masse leisten oder vom Vertrag zurücktreten. Der Dienstnehmer hat ja die ihn treffende Leistung bereits zur Gänze erbracht.Nach Konkurseröffnung fällig gewordene Pensionszahlungen fallen - entgegen der Entscheidung 5 Ob 110/62 - nicht unter Masseforderungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf zweiseitige Verträge, die von beiden Teilen zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden. Nur in diesen Fällen kann der Masseverwalter gemäß Paragraph 21, KO entweder Erfüllung verlangen oder muß dann selbst seinerseits aus der Masse leisten oder vom Vertrag zurücktreten. Der Dienstnehmer hat ja die ihn treffende Leistung bereits zur Gänze erbracht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 39/80
Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 39/80
Veröff: SZ 53/122 = JBl 1981,545 = AnwBl 1981,128 (zustimmend Kosch) = ZAS 1981,138 (mit Anmerkung von Fischer)
- 4 Ob 133/80
Entscheidungstext OGH 11.11.1980 4 Ob 133/80
Veröff: DRdA 1983,169 (kritisch Kramer)
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065012
Dokumentnummer
JJR_19800923_OGH0002_0040OB00039_8000000_002