Aus der Begründung:
Zur Frage, welche Stellung Ansprüche auf Pensionszuschuß oder betriebliches Ruhegeld im Konkurs des Dienstgebers haben, hat der OGH bisher in den Entscheidungen 5 Ob 110/62, SZ 35/109 und SZ 43/206 Stellung genommen. In der Entscheidung 5 Ob 110/62 wurde ausgesprochen, daß den innerhalb eines Jahres vor Konkurseröffnung entstandenen Pensionsforderungen gemäß § 51 Abs. 1 Z. 2 a KO der Rang in der ersten Klasse zukomme, die Fälligkeiten nach der Konkurseröffnung aber keine Masseforderungen nach § 46 Abs. 1 Z. 4 KO darstellten (letzteres wurde ohne nähere Begründung ausgesprochen), es sich jedoch um Masseforderungen nach § 46 Abs. 1 Z. 3 KO handle, weil der Masseverwalter kraft des Gesetzes in den den Pensionsanspruch begrundenden Vertrag eingetreten sei. Darüber hinaus wurde unter Berufung auf SZ 31/152 und Arb. 7304 der Standpunkt vertreten, das Dienstverhältnis bestehe, solange eine frühere Aktivleistung vom Dienstgeber mit laufenden Pensionsbezügen entgolten werde, wenn auch in geänderter Form, weiter. In seiner grundsätzlichen Entscheidung SZ 35/109 vertrat der OGH dagegen mit ausführlicher Begründung die Auffassung, zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbarte Pensionen fielen unter § 46 Abs. 1 Z. 4 KO. Bei der Pension handle es sich nämlich um einen Anspruch des Dienstnehmers, der sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebe. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lasse sich dagegen nichts Entscheidendes ableiten. Den gleichen Standpunkt vertrat der OGH in der Entscheidung SZ 43/206 wo es um eine Witwenpension ging.Zur Frage, welche Stellung Ansprüche auf Pensionszuschuß oder betriebliches Ruhegeld im Konkurs des Dienstgebers haben, hat der OGH bisher in den Entscheidungen 5 Ob 110/62, SZ 35/109 und SZ 43/206 Stellung genommen. In der Entscheidung 5 Ob 110/62 wurde ausgesprochen, daß den innerhalb eines Jahres vor Konkurseröffnung entstandenen Pensionsforderungen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, a KO der Rang in der ersten Klasse zukomme, die Fälligkeiten nach der Konkurseröffnung aber keine Masseforderungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO darstellten (letzteres wurde ohne nähere Begründung ausgesprochen), es sich jedoch um Masseforderungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO handle, weil der Masseverwalter kraft des Gesetzes in den den Pensionsanspruch begrundenden Vertrag eingetreten sei. Darüber hinaus wurde unter Berufung auf SZ 31/152 und Arb. 7304 der Standpunkt vertreten, das Dienstverhältnis bestehe, solange eine frühere Aktivleistung vom Dienstgeber mit laufenden Pensionsbezügen entgolten werde, wenn auch in geänderter Form, weiter. In seiner grundsätzlichen Entscheidung SZ 35/109 vertrat der OGH dagegen mit ausführlicher Begründung die Auffassung, zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbarte Pensionen fielen unter Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO. Bei der Pension handle es sich nämlich um einen Anspruch des Dienstnehmers, der sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebe. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lasse sich dagegen nichts Entscheidendes ableiten. Den gleichen Standpunkt vertrat der OGH in der Entscheidung SZ 43/206 wo es um eine Witwenpension ging.
In der Lehre geben Wegan (Österreichisches Insolvenzrecht, 51), Petschek - Reimer - Schiemer (Das österreichische Insolvenzrecht, 527 FN 32), Schwarz - Holzer - Holler (Das Arbeitsverhältnis bei Konkurs und Ausgleich, 186, 261 und 272), Kropf (Zur Notwendigkeit der Sicherung der Arbeitnehmeransprüche bei Insolvenz des Arbeitgebers, RdA 1975, 252, insbesondere 258) und Fischer (in Tomandl, Betriebliche Sozialleistungen, 74) die beiden zuletzt angeführten Entscheidungen kommentarlos wieder, woraus abgeleitet werden kann, daß sie den darin vertretenen Standpunkt billigen.
Bei neuerlicher Prüfung dieses Problems vermag der OGH jedoch die in den Entscheidungen SZ 35/109 und SZ 43/206 vertretene Rechtsmeinung nicht aufrecht zu erhalten.
Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 4 KO sind u. a. Masseforderungen Ansprüche der Dienstnehmer, die sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergeben, soweit sie nach der Konkurseröffnung fällig werden, auch wenn das Dienstverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgekundigt oder aufgelöst wurde. Gemäß § 46 Abs. 2 lit. b KO gelten ferner als Masseforderungen Ansprüche der Dienstnehmer, die sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergeben, soweit sie in den letzten 30 Tagen vor der Konkurseröffnung oder vor dem Ableben des Gemeinschuldners fällig geworden sind, jedoch nur bis zum Betrag des für drei Monate entfallenden Entgelts. Diese Bestimmungen wurden durch die Novelle, BGBl. 253/1959, neu geschaffen. Hiedurch sollten im Rahmen des Vertretbaren die besonders schutzwürdigen Interessen der Dienstnehmer als Gläubiger im Insolvenzverfahren wirksamer als bisher geschützt werden (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 641 BlgNR, VIII. GP und 51 BlgNR, IX. GP). Die Erläuternden Bemerkungen zählen solche Ansprüche der Dienstnehmer, die sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergeben, beispielsweise ("insbesondere") auf, und zwar Abfertigung, Kündigungsentschädigung, allfällige mit der Lösung des Dienstverhältnisses entstehende Ansprüche auf anteilsmäßige Remuneration oder Urlaubsabfindung; dagegen werden Ansprüche auf laufendes Entgelt ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn in diesem Zusammenhang das Rekursgericht meint, die Materialien könnten zur Auslegung eines Gesetzes erst dann herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft bleibe, so ist dies sicherlich richtig. Gerade im vorliegenden Fall ist aber die Ausdrucksweise des Gesetzes durchaus nicht völlig klar, weshalb auch auf die Materialien zurückgegriffen werden darf.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO sind u. a. Masseforderungen Ansprüche der Dienstnehmer, die sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergeben, soweit sie nach der Konkurseröffnung fällig werden, auch wenn das Dienstverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgekundigt oder aufgelöst wurde. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Litera b, KO gelten ferner als Masseforderungen Ansprüche der Dienstnehmer, die sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergeben, soweit sie in den letzten 30 Tagen vor der Konkurseröffnung oder vor dem Ableben des Gemeinschuldners fällig geworden sind, jedoch nur bis zum Betrag des für drei Monate entfallenden Entgelts. Diese Bestimmungen wurden durch die Novelle, Bundesgesetzblatt 253 aus 1959,, neu geschaffen. Hiedurch sollten im Rahmen des Vertretbaren die besonders schutzwürdigen Interessen der Dienstnehmer als Gläubiger im Insolvenzverfahren wirksamer als bisher geschützt werden (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 641 BlgNR, römisch acht. Gesetzgebungsperiode und 51 BlgNR, römisch neun. Gesetzgebungsperiode Die Erläuternden Bemerkungen zählen solche Ansprüche der Dienstnehmer, die sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergeben, beispielsweise ("insbesondere") auf, und zwar Abfertigung, Kündigungsentschädigung, allfällige mit der Lösung des Dienstverhältnisses entstehende Ansprüche auf anteilsmäßige Remuneration oder Urlaubsabfindung; dagegen werden Ansprüche auf laufendes Entgelt ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn in diesem Zusammenhang das Rekursgericht meint, die Materialien könnten zur Auslegung eines Gesetzes erst dann herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft bleibe, so ist dies sicherlich richtig. Gerade im vorliegenden Fall ist aber die Ausdrucksweise des Gesetzes durchaus nicht völlig klar, weshalb auch auf die Materialien zurückgegriffen werden darf.
Legt man die Bestimmung des § 46 Abs. 1 Z. 4 KO wörtlich aus, so ergibt sich daraus, daß es sich um Ansprüche der Dienstnehmer handeln muß, die sich "aus der Beendigung" des Dienstverhältnisses ergeben, die also ihren Ursprung in dieser Beendigung des Dienstverhältnisses haben. Gerade das kann aber bezüglich der Ansprüche auf betriebliches Ruhegeld oder Pensionszuschüsse nicht gesagt werden.Legt man die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO wörtlich aus, so ergibt sich daraus, daß es sich um Ansprüche der Dienstnehmer handeln muß, die sich "aus der Beendigung" des Dienstverhältnisses ergeben, die also ihren Ursprung in dieser Beendigung des Dienstverhältnisses haben. Gerade das kann aber bezüglich der Ansprüche auf betriebliches Ruhegeld oder Pensionszuschüsse nicht gesagt werden.
Ansprüche des Dienstnehmers auf Ruhegeld oder Pensionszuschuß können auf einer Einzelvereinbarung, auf Kollektivvertrag (§ 2 Abs. 2 Z. 2 und § 3 Abs. 1 ArbVG) oder auf Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs. 1 Z. 18 ArbVG) beruhen. Die Entstehung des Ruhegeldanspruches wird dabei neben der Beendigung der Arbeitleistung meist noch vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht. Erst mit dem Eintritt aller Voraussetzungen erwirbt der Arbeitnehmer einen festen Rechtsanspruch, während ihm bis dahin nur eine Anwartschaft zusteht. Häufig sind weitere Voraussetzungen, daß der Arbeitnehmer eine bestimmte Zeit im Betrieb tätig ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Pensionsalters noch dem Betrieb angehört (vgl. Hueck in Nipperdey, Lehrbuch[7], 484 f.). Es wäre aber im Rahmen der Vertragsfreiheit auch durchaus möglich, daß ein Dienstnehmer bereits Anspruch auf Pensionszahlung hat, daneben aber noch eine Zeitlang aktiv als Arbeitnehmer tätig ist. Ebenso ist ein zeitliches Vakuum zwischen den beiden Rechtsverhältnissen etwa in der Art denkbar, daß der Dienstnehmer sein Arbeitsverhältnis beendet, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters, den Anspruch auf die Pension erwirbt. Es ist also keineswegs so, daß der Pensionsanspruch sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ableiten muß, wenn diese auch häufig - aber nicht immer - eine der mehreren Bedingungen für das Entstehen des Anspruches ist. Ansprüche, "die sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergeben," sind aber nur solche, die ihren Rechtsgrund in der Tatsache der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben und deren Normzweck dem "Abschluß" des Arbeitsverhältnisses dient. Dazu kommt aber noch, daß nach Eintritt des Pensionsfalles Voraussetzung für die Zahlung der Pension das Erleben durch den Berechtigten ist. Hiedurch unterscheiden sich Pensionen und Ruhegelder grundsätzlich von den anderen in den Erläuternden Bemerkungen aufgezählten Ansprüchen. In allen jenen Fällen ist die Höhe des Anspruches von allem Anfang an völlig klar, wenn auch vielleicht eine Ratenzahlung - etwa bei der Abfertigung - vorgesehen ist.Ansprüche des Dienstnehmers auf Ruhegeld oder Pensionszuschuß können auf einer Einzelvereinbarung, auf Kollektivvertrag (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG) oder auf Betriebsvereinbarung (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG) beruhen. Die Entstehung des Ruhegeldanspruches wird dabei neben der Beendigung der Arbeitleistung meist noch vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht. Erst mit dem Eintritt aller Voraussetzungen erwirbt der Arbeitnehmer einen festen Rechtsanspruch, während ihm bis dahin nur eine Anwartschaft zusteht. Häufig sind weitere Voraussetzungen, daß der Arbeitnehmer eine bestimmte Zeit im Betrieb tätig ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Pensionsalters noch dem Betrieb angehört vergleiche Hueck in Nipperdey, Lehrbuch[7], 484 f.). Es wäre aber im Rahmen der Vertragsfreiheit auch durchaus möglich, daß ein Dienstnehmer bereits Anspruch auf Pensionszahlung hat, daneben aber noch eine Zeitlang aktiv als Arbeitnehmer tätig ist. Ebenso ist ein zeitliches Vakuum zwischen den beiden Rechtsverhältnissen etwa in der Art denkbar, daß der Dienstnehmer sein Arbeitsverhältnis beendet, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters, den Anspruch auf die Pension erwirbt. Es ist also keineswegs so, daß der Pensionsanspruch sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ableiten muß, wenn diese auch häufig - aber nicht immer - eine der mehreren Bedingungen für das Entstehen des Anspruches ist. Ansprüche, "die sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergeben," sind aber nur solche, die ihren Rechtsgrund in der Tatsache der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben und deren Normzweck dem "Abschluß" des Arbeitsverhältnisses dient. Dazu kommt aber noch, daß nach Eintritt des Pensionsfalles Voraussetzung für die Zahlung der Pension das Erleben durch den Berechtigten ist. Hiedurch unterscheiden sich Pensionen und Ruhegelder grundsätzlich von den anderen in den Erläuternden Bemerkungen aufgezählten Ansprüchen. In allen jenen Fällen ist die Höhe des Anspruches von allem Anfang an völlig klar, wenn auch vielleicht eine Ratenzahlung - etwa bei der Abfertigung - vorgesehen ist.
Schließlich betonen die Erläuternden Bemerkungen ausdrücklich, daß unter § 46 Abs. 1 Z. 4 KO nicht Ansprüche auf "laufendes Entgelt" fallen. Dieser Hinweis kann nicht anders verstanden werden, als daß damit alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ausgeschlossen werden sollten. Nichts anderes sind aber Pensionszahlungen. Wenn die Entscheidung SZ 35/109 meint, dieser Bemerkung möge auch zugrunde liegen, daß Ansprüche auf laufendes Entgelt ohnedies regelmäßig Masseforderungen nach § 46 Abs. 1 Z. 1 KO oder durch die als Beispiel zur Z. 4 genannten Kündigungsentschädigungen erfaßt seien, so wird dabei übersehen, daß ein solcher Hinweis bei Forderungen, die sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergeben, fehl am Platz wäre, wenn er seinerseits auf Arbeitseinkommen aus aufrechten Dienstverhältnissen hinweisen sollte.Schließlich betonen die Erläuternden Bemerkungen ausdrücklich, daß unter Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO nicht Ansprüche auf "laufendes Entgelt" fallen. Dieser Hinweis kann nicht anders verstanden werden, als daß damit alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ausgeschlossen werden sollten. Nichts anderes sind aber Pensionszahlungen. Wenn die Entscheidung SZ 35/109 meint, dieser Bemerkung möge auch zugrunde liegen, daß Ansprüche auf laufendes Entgelt ohnedies regelmäßig Masseforderungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, KO oder durch die als Beispiel zur Ziffer 4, genannten Kündigungsentschädigungen erfaßt seien, so wird dabei übersehen, daß ein solcher Hinweis bei Forderungen, die sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergeben, fehl am Platz wäre, wenn er seinerseits auf Arbeitseinkommen aus aufrechten Dienstverhältnissen hinweisen sollte.
Gegen diese Auslegung spricht auch nicht das InsolvenzentgeltsicherungsG, BGBl. 324/1977, denn die in § 1 Abs. 3 Z. 2 angeführten Ansprüche auf Ruhegenuß müssen nicht zwingend unter Entgeltansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 subsumiert werden, da etwa § 1 Abs. 2 Z. 3 eine Sicherung auch für "sonstige Ansprüche" gegen den Arbeitgeber vorsieht. Die geltend gemachten Forderungen fallen daher nicht unter § 46 Abs. 1 Z. 4 KO.Gegen diese Auslegung spricht auch nicht das InsolvenzentgeltsicherungsG, Bundesgesetzblatt 324 aus 1977,, denn die in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Ansprüche auf Ruhegenuß müssen nicht zwingend unter Entgeltansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, subsumiert werden, da etwa Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, eine Sicherung auch für "sonstige Ansprüche" gegen den Arbeitgeber vorsieht. Die geltend gemachten Forderungen fallen daher nicht unter Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO.
Zu prüfen bleibt somit noch, ob die nach Konkurseröffnung fällig gewordenen Pensionszahlungen - wie dies in der Entscheidung 5 Ob 110/62 ausgesprochen wurde - unter die Masseforderungen nach § 46 Abs. 1 Z. 3 KO fallen. Auch dies ist zu verneinen.Zu prüfen bleibt somit noch, ob die nach Konkurseröffnung fällig gewordenen Pensionszahlungen - wie dies in der Entscheidung 5 Ob 110/62 ausgesprochen wurde - unter die Masseforderungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO fallen. Auch dies ist zu verneinen.
Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 3 KO sind Masseforderungen unbeschadet der Bestimmung des § 21 Abs. 4 KO Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der Masseverwalter eingetreten ist. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf zweiseitige Verträge, die von beiden Teilen zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden. Nur in diesen Fällen kann der Masseverwalter gemäß § 21 KO entweder Erfüllung verlangen und muß dann selbst seinerseits aus der Masse leisten oder vom Vertrag zurücktreten.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO sind Masseforderungen unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 4, KO Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der Masseverwalter eingetreten ist. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf zweiseitige Verträge, die von beiden Teilen zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden. Nur in diesen Fällen kann der Masseverwalter gemäß Paragraph 21, KO entweder Erfüllung verlangen und muß dann selbst seinerseits aus der Masse leisten oder vom Vertrag zurücktreten.
In der Lehre ist die Rechtsnatur der Pensionsansprüche umstritten. Nach Hämmerle (Arbeitsvertrag, 216) setzen Pensionsansprüche die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses voraus. Hueck (a.a.O., 478) meint, das Ruhegeld sei Ausfluß der Fürsorge des Arbeitgebers für die Zeit, in der der Arbeitnehmer nicht mehr arbeitsfähig sei; das Ruhestandsverhältnis sei ein Rechtsverhältnis eigener Art, das als eine Art Nachwirkung an die Stelle des eigentlichen Arbeitsverhältnisses trete (a.a.O., 488). Mayer - Maly (Österreichisches Arbeitsrecht, 82 f. und 98) lehrt, daß der Anspruch auf Ruhegeld an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses anknüpfe, läßt dagegen die Frage offen, ob es sich um eine nachträgliche Vergütung für Arbeitsleistungen oder um einen Ausfluß der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers handle; jedenfalls liege eine Nachwirkung des Arbeitsverhältnisses vor (a.a.O., 245). Fischer (a.a.O., 73 ff., 78 und 82 ff.) vertritt dagegen den Standpunkt, daß es sich bei der Pension weder um ein Entgelt für geleistete Arbeiten handle noch daß sie ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstgebers habe; vielmehr handle es sich um einen einseitig verbindlichen, entgeltlichen Vertrag mit versicherungsartigem Charakter. Nikisch (Arbeitsrecht[3] I, 586) meint, der Ruhestand stelle zwar kein Arbeitsverhältnis mehr dar, sondern durch die Überführung des Arbeitnehmers in den Ruhestand werde gleichzeitig das Arbeitsverhältnis beendet. Die Zahlung des Ruhegeldes sei Ausfluß einer das Arbeitsverhältnis überdauernden Fürsorge des Arbeitgebers, wogegen den Arbeitnehmer eine gewisse abgeschwächte Treuepflicht treffe. Auch Spielbüchler - Floretta (Arbeitsrecht I, 178) gehen davon aus, daß bei Pensionierung das Arbeitsverhältnis beendet werde. Den gleichen Standpunkt nimmt Floretta (in Floretta - Strasser, Handkomm. zum ArbVG 626, 680, 817 f.) ein.In der Lehre ist die Rechtsnatur der Pensionsansprüche umstritten. Nach Hämmerle (Arbeitsvertrag, 216) setzen Pensionsansprüche die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses voraus. Hueck (a.a.O., 478) meint, das Ruhegeld sei Ausfluß der Fürsorge des Arbeitgebers für die Zeit, in der der Arbeitnehmer nicht mehr arbeitsfähig sei; das Ruhestandsverhältnis sei ein Rechtsverhältnis eigener Art, das als eine Art Nachwirkung an die Stelle des eigentlichen Arbeitsverhältnisses trete (a.a.O., 488). Mayer - Maly (Österreichisches Arbeitsrecht, 82 f. und 98) lehrt, daß der Anspruch auf Ruhegeld an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses anknüpfe, läßt dagegen die Frage offen, ob es sich um eine nachträgliche Vergütung für Arbeitsleistungen oder um einen Ausfluß der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers handle; jedenfalls liege eine Nachwirkung des Arbeitsverhältnisses vor (a.a.O., 245). Fischer (a.a.O., 73 ff., 78 und 82 ff.) vertritt dagegen den Standpunkt, daß es sich bei der Pension weder um ein Entgelt für geleistete Arbeiten handle noch daß sie ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstgebers habe; vielmehr handle es sich um einen einseitig verbindlichen, entgeltlichen Vertrag mit versicherungsartigem Charakter. Nikisch (Arbeitsrecht[3] römisch eins, 586) meint, der Ruhestand stelle zwar kein Arbeitsverhältnis mehr dar, sondern durch die Überführung des Arbeitnehmers in den Ruhestand werde gleichzeitig das Arbeitsverhältnis beendet. Die Zahlung des Ruhegeldes sei Ausfluß einer das Arbeitsverhältnis überdauernden Fürsorge des Arbeitgebers, wogegen den Arbeitnehmer eine gewisse abgeschwächte Treuepflicht treffe. Auch Spielbüchler - Floretta (Arbeitsrecht römisch eins, 178) gehen davon aus, daß bei Pensionierung das Arbeitsverhältnis beendet werde. Den gleichen Standpunkt nimmt Floretta (in Floretta - Strasser, Handkomm. zum ArbVG 626, 680, 817 f.) ein.
Für den vorliegenden Fall ist diese strittige Frage nicht erheblich. Es kann nämlich keineswegs gesagt werden, daß es sich bei der Anspruchsgrundlage für die Pension um einen zweiseitigen Vertrag handle, der von beiden Seiten noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt wurde. Der Dienstnehmer hat ja, wenn man die Auffassung teilt, daß ihm der Ruhegenuß als Gegenleistung für eine von ihm zu erbringende Leistung gewährt wurde, diese ihn treffende Leistung jedenfalls bereits zur Gänze erbracht. Die allenfalls noch bestehende Treuepflicht stellt keine noch offene Gegenleistung des Dienstnehmers dar, zumal sie kein positives Handeln verlangt (Hueck a. a.O., 488). Sie reicht daher nicht aus, um von einem auf der Seite des Dienstnehmers noch nicht vollständig erfüllten Vertrag sprechen zu können. Auch eine Berücksichtigung der Klagsforderung als Masseforderung nach § 46 Abs. 1 Z. 3 KO scheidet daher aus.Für den vorliegenden Fall ist diese strittige Frage nicht erheblich. Es kann nämlich keineswegs gesagt werden, daß es sich bei der Anspruchsgrundlage für die Pension um einen zweiseitigen Vertrag handle, der von beiden Seiten noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt wurde. Der Dienstnehmer hat ja, wenn man die Auffassung teilt, daß ihm der Ruhegenuß als Gegenleistung für eine von ihm zu erbringende Leistung gewährt wurde, diese ihn treffende Leistung jedenfalls bereits zur Gänze erbracht. Die allenfalls noch bestehende Treuepflicht stellt keine noch offene Gegenleistung des Dienstnehmers dar, zumal sie kein positives Handeln verlangt (Hueck a. a.O., 488). Sie reicht daher nicht aus, um von einem auf der Seite des Dienstnehmers noch nicht vollständig erfüllten Vertrag sprechen zu können. Auch eine Berücksichtigung der Klagsforderung als Masseforderung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO scheidet daher aus.
Bei den geltend gemachten Pensionsansprüchen handelt es sich somit um keine Masseforderungen, für welche der Gläubiger in seinem Recht zu klagen nicht eingeschränkt wäre (Schwarz - Holzer - Holler a. a.O., 266; SZ 49/36 u. a.), sondern um Konkursforderungen für die der Rechtsweg unzulässig ist (Fasching I, 127; Schwarz - Holzer - Holler a.a.O., 279).Bei den geltend gemachten Pensionsansprüchen handelt es sich somit um keine Masseforderungen, für welche der Gläubiger in seinem Recht zu klagen nicht eingeschränkt wäre (Schwarz - Holzer - Holler a. a.O., 266; SZ 49/36 u. a.), sondern um Konkursforderungen für die der Rechtsweg unzulässig ist (Fasching römisch eins, 127; Schwarz - Holzer - Holler a.a.O., 279).