Rechtssatz RS0050843
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050843
Entscheidungsdatum
06.09.2000
Rechtssatz
Ansprüche des Dienstnehmers auf Ruhegeld oder Pensionszuschuß können auf einer Einzelvereinbarung, auf Kollektivvertrag (§ 2 Abs 2 Z 2 und § 3 Abs 1 ArbVG) oder auf Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 18 ArbVG) beruhen. Die Entstehung des Ruhegeldanspruches wird dabei neben der Beendigung der Arbeitsleistung meist noch von dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht. Erst mit dem Eintritt aller Voraussetzungen erwirbt der Arbeitnehmer einen festen Rechtsanspruch, während ihm bis dahin nur eine Anwartschaft zusteht.Ansprüche des Dienstnehmers auf Ruhegeld oder Pensionszuschuß können auf einer Einzelvereinbarung, auf Kollektivvertrag (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG) oder auf Betriebsvereinbarung (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG) beruhen. Die Entstehung des Ruhegeldanspruches wird dabei neben der Beendigung der Arbeitsleistung meist noch von dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht. Erst mit dem Eintritt aller Voraussetzungen erwirbt der Arbeitnehmer einen festen Rechtsanspruch, während ihm bis dahin nur eine Anwartschaft zusteht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 39/80
Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 39/80
Veröff: SZ 53/112 = JBl 1981,552 = ZAS 1981,138 (mit Anmerkung von Fischer) = AnwBl 1981,128 (zustimmend Kosch)
- 9 ObA 151/00x
Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 ObA 151/00x
Vgl auch; nur: Ansprüche des Dienstnehmers auf Ruhegeld oder Pensionszuschuß können auf einer Einzelvereinbarung, auf Kollektivvertrag (§ 2 Abs 2 Z 2 und § 3 Abs 1 ArbVG) oder auf Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 18 ArbVG) beruhen. (T1); Beisatz: Zur Begründung eines Ruhegeldanspruches ist regelmäßig ein besonderer Verpflichtungstatbestand - neben dem "Grund"-Arbeitsvertrag - erforderlich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050843
Dokumentnummer
JJR_19800923_OGH0002_0040OB00039_8000000_001