Rechtssatz RS0065075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065075
Geschäftszahl
4Ob39/80; 4Ob133/80
Entscheidungsdatum
11.11.1980
Norm
KO aF §46 Abs1 Z3
KO aF §46 Abs1 Z4
KO §51
IESG §1
Rechtssatz
Da die erläuternden Bemerkungen zur Nov BGBl Nr 253/59 Ansprüche auf laufendes Entgelt ausdrücklich ausschließen, muß dies - entgegen der früheren Rechtsprechung des OGH - dahin verstanden werden - daß damit alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ausgeschlossen werden sollten. Dazu gehören auch die Pensionszahlungen; ebenso fällt Ruhegeld nicht unter § 46 Abs 1 Z 4 KO. Es handelt sich somit um Konkursforderungen, für die der Rechtsweg unzulässig ist.Da die erläuternden Bemerkungen zur Nov BGBl Nr 253/59 Ansprüche auf laufendes Entgelt ausdrücklich ausschließen, muß dies - entgegen der früheren Rechtsprechung des OGH - dahin verstanden werden - daß damit alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ausgeschlossen werden sollten. Dazu gehören auch die Pensionszahlungen; ebenso fällt Ruhegeld nicht unter Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO. Es handelt sich somit um Konkursforderungen, für die der Rechtsweg unzulässig ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 39/80
Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 39/80
Veröff: SZ 53/122 = JBl 1981,552 = ZAS 1981,138 (mit Anmerkung von Fischer) = AnwBl 1981,128 (zustimmend Kosch)
- 4 Ob 133/80
Entscheidungstext OGH 11.11.1980 4 Ob 133/80
Veröff: DRdA 1983,169 (kritisch Kramer)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065075
Dokumentnummer
JJR_19800923_OGH0002_0040OB00039_8000000_003