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Rechtssatz RS0065024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065024

Geschäftszahl

14Ob185/86 (14Ob206/86); 9ObA19/99f

Entscheidungsdatum

19.05.1999

Norm

KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §4 Abs2

Rechtssatz

Entscheidend für die Auslegung des Paragraph 4, Absatz 2, KollV ist das Verhältnis zu Paragraph 5, Absatz eins und 2 KollV. Aus dem Vergleich dieser Bestimmungen folgt, daß der Begriff "Unterbrechung des Dienstverhältnisses" auch in Paragraph 4, Absatz 2, KollV nur bedeutet, daß zwischen zwei Dienstverhältnissen (hier: zum selben Dienstgeber) ein bestimmter Zeitraum liegt. Eine Vereinbarung, die, in welcher Art immer, eine gewisse Einheit zwischen dem früheren und dem späteren Dienstverhältnis zum Ausdruck bringt, kann nicht zum Begriff "Unterbrechung des Dienstverhältnisses" gehören, weil diese Voraussetzung bei Dienstzeiten, die bei einem anderen Versicherungsunternehmen im Inland verbracht wurden, regelmäßig nicht gegeben ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitgeber, Arbeitszeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065024

Dokumentnummer

JJR_19861104_OGH0002_0140OB00185_8600000_001