Rechtssatz RS0065024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065024
Geschäftszahl
14Ob185/86 (14Ob206/86); 9ObA19/99f
Entscheidungsdatum
19.05.1999
Norm
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §4 Abs2
Rechtssatz
Entscheidend für die Auslegung des § 4 Abs 2 KollV ist das Verhältnis zu § 5 Abs 1 und 2 KollV. Aus dem Vergleich dieser Bestimmungen folgt, daß der Begriff "Unterbrechung des Dienstverhältnisses" auch in § 4 Abs 2 KollV nur bedeutet, daß zwischen zwei Dienstverhältnissen (hier: zum selben Dienstgeber) ein bestimmter Zeitraum liegt. Eine Vereinbarung, die, in welcher Art immer, eine gewisse Einheit zwischen dem früheren und dem späteren Dienstverhältnis zum Ausdruck bringt, kann nicht zum Begriff "Unterbrechung des Dienstverhältnisses" gehören, weil diese Voraussetzung bei Dienstzeiten, die bei einem anderen Versicherungsunternehmen im Inland verbracht wurden, regelmäßig nicht gegeben ist.Entscheidend für die Auslegung des Paragraph 4, Absatz 2, KollV ist das Verhältnis zu Paragraph 5, Absatz eins und 2 KollV. Aus dem Vergleich dieser Bestimmungen folgt, daß der Begriff "Unterbrechung des Dienstverhältnisses" auch in Paragraph 4, Absatz 2, KollV nur bedeutet, daß zwischen zwei Dienstverhältnissen (hier: zum selben Dienstgeber) ein bestimmter Zeitraum liegt. Eine Vereinbarung, die, in welcher Art immer, eine gewisse Einheit zwischen dem früheren und dem späteren Dienstverhältnis zum Ausdruck bringt, kann nicht zum Begriff "Unterbrechung des Dienstverhältnisses" gehören, weil diese Voraussetzung bei Dienstzeiten, die bei einem anderen Versicherungsunternehmen im Inland verbracht wurden, regelmäßig nicht gegeben ist.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitgeber, Arbeitszeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065024
Dokumentnummer
JJR_19861104_OGH0002_0140OB00185_8600000_001