Aus Anlaß dieses Rekurses ist der Aufhebungsbeschluß insoweit gemäß § 240 Abs 3, § 477 und § 514 Abs 2 ZPO aufzuheben, als damit auch der rechtskräftige Zuspruch des Erstgerichtes an die Klägerin in Höhe von S 500,-- sA versehentlich beseitigt wurde. Im übrigen erweisen sich die Rechtsmittel nicht als berechtigt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 23 ArbGG).Aus Anlaß dieses Rekurses ist der Aufhebungsbeschluß insoweit gemäß Paragraph 240, Absatz 3,, Paragraph 477 und Paragraph 514, Absatz 2, ZPO aufzuheben, als damit auch der rechtskräftige Zuspruch des Erstgerichtes an die Klägerin in Höhe von S 500,-- sA versehentlich beseitigt wurde. Im übrigen erweisen sich die Rechtsmittel nicht als berechtigt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 23, ArbGG).
Die Revisionswerberin meint, zu einer "Unterbrechung des Dienstverhältnisses" iS des § 4 Abs 2 KV reiche die zeitliche Aufeinanderfolge zweier Dienstverhältnisse zwischen den Parteien nicht aus. Zu diesem objektiven Sachverhalt müsse die Willensübereinstimmung der Parteien treten, die beiden Dienstverhältnisse als Einheit zu betrachten, sei es, daß das Dienstverhältnis nach einer Karenzierung wieder aktiviert werde, oder daß erst bei der Begründung des neuen Dienstverhältnisses vereinbart werde, dieses als Fortsetzung des früheren anzusehen. Diese Auslegung werde durch § 4 Abs 5 KV bestätigt, der von "unterbrochenen Dienstverhältnissen" (in der Mehrzahl) spreche. Eine derartige Vereinbarung habe die Klägerin nicht behauptet. Sie stünde auch im Widerspruch zu der mit ihr beim zweiten Dienstverhältnis vereinbarten Probezeit. Selbst wenn aber der Auslegung des Berufungsgerichtes zu folgen wäre, läge doch eine die Anrechnung nach § 4 Abs 2 KV hindernde Unterbrechung des Dienstverhältnisses der Klägerin durch mehr als zwei Jahre vor, weil die Zeit ihres Karenzurlaubes vom 4.10.1980 bis 6.8.1981 gem § 5 Abs 5 KV bei der Berechnung der Dauer der Dienstzeit außer Betracht zu bleiben habe, sodaß die Unterbrechung insgesamt mehr als zwei Jahre betragen habe. Entgegen diesen Ausführungen ist der Auslegung des § 4 Abs 2 KV durch das Berufungsgericht zu folgen. § 4 Abs 1 und 2 KV bestimmt, daß die Angestellten nach fünfjähriger Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses automatisch das Definitivum erlangen, was gemäß § 33 Abs 4 KV zur Folge hat, daß sie nur aus den dort aufgezählten Gründen gekündigt werden können. Durch den vorliegenden Kollektivvertrag wurde damit eine Regelung geschaffen, die die Ausübung des Kündigungsrechts durch den Arbeitgeber (durch Bindung an bestimmte Gründe) zugunsten der Arbeitnehmer nach längerer Betriebszugehörigkeit Beschränkungen unterwirft (vgl dazu Martinek-Schwarz, AnG 6 387). Bei derartigen vertraglichen Beschränkungen der freien Kündbarkeit wird das Arbeitsverhältnis durch eine vertragswidrige Kündigung nicht aufgelöst (Martinek-Schwarz aaO 411; Arb 7940, 8732, 9424 ua).Die Revisionswerberin meint, zu einer "Unterbrechung des Dienstverhältnisses" iS des Paragraph 4, Absatz 2, KV reiche die zeitliche Aufeinanderfolge zweier Dienstverhältnisse zwischen den Parteien nicht aus. Zu diesem objektiven Sachverhalt müsse die Willensübereinstimmung der Parteien treten, die beiden Dienstverhältnisse als Einheit zu betrachten, sei es, daß das Dienstverhältnis nach einer Karenzierung wieder aktiviert werde, oder daß erst bei der Begründung des neuen Dienstverhältnisses vereinbart werde, dieses als Fortsetzung des früheren anzusehen. Diese Auslegung werde durch Paragraph 4, Absatz 5, KV bestätigt, der von "unterbrochenen Dienstverhältnissen" (in der Mehrzahl) spreche. Eine derartige Vereinbarung habe die Klägerin nicht behauptet. Sie stünde auch im Widerspruch zu der mit ihr beim zweiten Dienstverhältnis vereinbarten Probezeit. Selbst wenn aber der Auslegung des Berufungsgerichtes zu folgen wäre, läge doch eine die Anrechnung nach Paragraph 4, Absatz 2, KV hindernde Unterbrechung des Dienstverhältnisses der Klägerin durch mehr als zwei Jahre vor, weil die Zeit ihres Karenzurlaubes vom 4.10.1980 bis 6.8.1981 gem Paragraph 5, Absatz 5, KV bei der Berechnung der Dauer der Dienstzeit außer Betracht zu bleiben habe, sodaß die Unterbrechung insgesamt mehr als zwei Jahre betragen habe. Entgegen diesen Ausführungen ist der Auslegung des Paragraph 4, Absatz 2, KV durch das Berufungsgericht zu folgen. Paragraph 4, Absatz eins und 2 KV bestimmt, daß die Angestellten nach fünfjähriger Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses automatisch das Definitivum erlangen, was gemäß Paragraph 33, Absatz 4, KV zur Folge hat, daß sie nur aus den dort aufgezählten Gründen gekündigt werden können. Durch den vorliegenden Kollektivvertrag wurde damit eine Regelung geschaffen, die die Ausübung des Kündigungsrechts durch den Arbeitgeber (durch Bindung an bestimmte Gründe) zugunsten der Arbeitnehmer nach längerer Betriebszugehörigkeit Beschränkungen unterwirft vergleiche dazu Martinek-Schwarz, AnG 6 387). Bei derartigen vertraglichen Beschränkungen der freien Kündbarkeit wird das Arbeitsverhältnis durch eine vertragswidrige Kündigung nicht aufgelöst (Martinek-Schwarz aaO 411; Arb 7940, 8732, 9424 ua).
§ 4 Abs 2 KV läßt auch Unterbrechungen der fünfjährigen Anwartschaftsfrist für die Erlangung des Definitivums zu: "Bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses" sind die einzelnen Dienstleistungen zusammenzurechnen; hat aber eine Unterbrechung mehr als zwei Jahre gedauert, so bleiben alle der Unterbrechung vorangegangenen Dienstzeiten für die Berechnung der Dauer des Provisoriums unberücksichtigt. Gegen die Deutung, die die beklagte Partei diesem Begriff der "Unterbrechung des Dienstverhältnisses" gibt, spricht schon der Umstand, daß in jenen Fällen, die sie ihm allein unterstellen will, regelmäßig kein Bedürfnis nach kollektivvertraglicher Normierung bestünde. Wenn nämlich die Parteien entweder schon bei der zeitweiligen Aussetzung des Dienstvertrages diesen als Einheit mit dem später fortzusetzenden Dienstverhältnis betrachten oder bei der späteren Neubegründung eines Dienstverhältnisses vereinbaren, daß es als Fortsetzung des früheren anzusehen ist, ergibt sich die Anrechnung aller Dienstzeiten auf die Erlangung des Definitivums im Zweifel schon aus der Vereinbarung über die Einheit der Dienstverhältnisse. Für solche Fälle wäre die Zusammenrechnungsvorschrift des § 4 Abs 2 KV zwecklos, weil sie dem Angstellten keine weiteren Begünstigungen bringen könnte, als er sie auf Grund der getroffenen "Unterbrechungsvereinbarung" ohnehin schon erworben hat. Entscheidend für die Auslegung des § 4 Abs 2 KV ist das vom Berufungsgericht zutreffend beurteilte Verhältnis zu § 5 Abs 1 und 2 KV. Nach diesen Bestimmungen wird den Angestellten die bei einem anderen Versicherungsunternehmen im Inland verbrachte Dienstzeit (nicht nur zwecks Einreihung in das Gehaltsschema, sondern auch) für die Dauer des Provisoriums unter sinngemäßer Berücksichtigung des § 4 Abs 2 KV (also unter Beachtung der dort bei "Unterbrechung des Dienstverhältnisses" geltenden Zusammenrechnungsbestimmungen) angerechnet, wobei solche Angestellte zur Erlangung des Definitivums außerdem noch ein Jahr im Innendienst ihres nunmehrigen Dienstgebers verbracht haben müssen. Aus dem Vergleich dieser Bestimmungen folgt, daß der Begriff "Unterbrechung des Dienstverhältnisses" auch in § 4 Abs 2 KV nur bedeutet, daß zwischen zwei Dienstverhältnissen (hier: zum selben Dienstgeber) ein bestimmter Zeitraum liegt. Eine Vereinbarung, die, in welcher Art immer, eine gewisse Einheit zwischen dem früheren und dem späteren Dienstverhältnis zum Ausdruck bringt, kann nicht zum Begriff "Unterbrechung des Dienstverhältnisses" gehören, weil diese Voraussetzung bei Dienstzeiten, die bei einem anderen Versicherungsunternehmen im Inland verbracht wurden, regelmäßig nicht gegeben ist. Eine verschiedene Auslegung des Begriffes "Unterbrechung des Dienstverhältnisses" in § 4 Abs 2 KV und in der Verweisung des § 5 Abs 2 KV würde der Auslegungsregel wiedersprechen, gleichlautende Begriffe, die in mehreren Bestimmungen verwendet werden, im Zweifel gleich auszulegen. Es käme dadurch auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, zu einem schwerwiegenden Wertungswiderspruch. Den früheren eigenen Angestellten eines Versicherungsunternehmens würden bei Wiederaufnahme in ein Dienstverhältnis Vordienstzeiten beim eigenen Dienstgeber für die Erlangung des Definitivums nicht angerechnet, während frühere Angestellte anderer Versicherungsunternehmen nach einem Jahr Innendienst in den Genuß dieser Anrechnung kämen und damit bei vergleichbarer Stellung früher das Definitivum erlangen könnten.Paragraph 4, Absatz 2, KV läßt auch Unterbrechungen der fünfjährigen Anwartschaftsfrist für die Erlangung des Definitivums zu: "Bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses" sind die einzelnen Dienstleistungen zusammenzurechnen; hat aber eine Unterbrechung mehr als zwei Jahre gedauert, so bleiben alle der Unterbrechung vorangegangenen Dienstzeiten für die Berechnung der Dauer des Provisoriums unberücksichtigt. Gegen die Deutung, die die beklagte Partei diesem Begriff der "Unterbrechung des Dienstverhältnisses" gibt, spricht schon der Umstand, daß in jenen Fällen, die sie ihm allein unterstellen will, regelmäßig kein Bedürfnis nach kollektivvertraglicher Normierung bestünde. Wenn nämlich die Parteien entweder schon bei der zeitweiligen Aussetzung des Dienstvertrages diesen als Einheit mit dem später fortzusetzenden Dienstverhältnis betrachten oder bei der späteren Neubegründung eines Dienstverhältnisses vereinbaren, daß es als Fortsetzung des früheren anzusehen ist, ergibt sich die Anrechnung aller Dienstzeiten auf die Erlangung des Definitivums im Zweifel schon aus der Vereinbarung über die Einheit der Dienstverhältnisse. Für solche Fälle wäre die Zusammenrechnungsvorschrift des Paragraph 4, Absatz 2, KV zwecklos, weil sie dem Angstellten keine weiteren Begünstigungen bringen könnte, als er sie auf Grund der getroffenen "Unterbrechungsvereinbarung" ohnehin schon erworben hat. Entscheidend für die Auslegung des Paragraph 4, Absatz 2, KV ist das vom Berufungsgericht zutreffend beurteilte Verhältnis zu Paragraph 5, Absatz eins und 2 KV. Nach diesen Bestimmungen wird den Angestellten die bei einem anderen Versicherungsunternehmen im Inland verbrachte Dienstzeit (nicht nur zwecks Einreihung in das Gehaltsschema, sondern auch) für die Dauer des Provisoriums unter sinngemäßer Berücksichtigung des Paragraph 4, Absatz 2, KV (also unter Beachtung der dort bei "Unterbrechung des Dienstverhältnisses" geltenden Zusammenrechnungsbestimmungen) angerechnet, wobei solche Angestellte zur Erlangung des Definitivums außerdem noch ein Jahr im Innendienst ihres nunmehrigen Dienstgebers verbracht haben müssen. Aus dem Vergleich dieser Bestimmungen folgt, daß der Begriff "Unterbrechung des Dienstverhältnisses" auch in Paragraph 4, Absatz 2, KV nur bedeutet, daß zwischen zwei Dienstverhältnissen (hier: zum selben Dienstgeber) ein bestimmter Zeitraum liegt. Eine Vereinbarung, die, in welcher Art immer, eine gewisse Einheit zwischen dem früheren und dem späteren Dienstverhältnis zum Ausdruck bringt, kann nicht zum Begriff "Unterbrechung des Dienstverhältnisses" gehören, weil diese Voraussetzung bei Dienstzeiten, die bei einem anderen Versicherungsunternehmen im Inland verbracht wurden, regelmäßig nicht gegeben ist. Eine verschiedene Auslegung des Begriffes "Unterbrechung des Dienstverhältnisses" in Paragraph 4, Absatz 2, KV und in der Verweisung des Paragraph 5, Absatz 2, KV würde der Auslegungsregel wiedersprechen, gleichlautende Begriffe, die in mehreren Bestimmungen verwendet werden, im Zweifel gleich auszulegen. Es käme dadurch auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, zu einem schwerwiegenden Wertungswiderspruch. Den früheren eigenen Angestellten eines Versicherungsunternehmens würden bei Wiederaufnahme in ein Dienstverhältnis Vordienstzeiten beim eigenen Dienstgeber für die Erlangung des Definitivums nicht angerechnet, während frühere Angestellte anderer Versicherungsunternehmen nach einem Jahr Innendienst in den Genuß dieser Anrechnung kämen und damit bei vergleichbarer Stellung früher das Definitivum erlangen könnten.
Der Hinweis der Revision auf § 4 Abs 5 KV ist nicht zielführend, da diese Norm Beschränkungen beim Abschluß von Kettendienstverträgen zum Gegenstand hat. Aus dem Umstand, daß § 4 Abs 2 KV von der "Unterbrechung des Dienstverhältnisses", § 4 Abs 5 KV aber von "unterbrochenen Dienstverhältnissen" spricht, ist demnach für das vorliegende Auslegungsproblem nichts abzuleiten. Es ist auch nicht erkennbar, welche für den vorliegenden Rechtsfall erheblichen Überlegungen aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 168/80 (= Arb 10.038), die sich mit der Zulässigkeit der Teilkündigung eines Arbeitsverhältnisses befaßte, zu gewinnen sein sollen. Ebenso ohne relevanten Bezug zu der hier zu lösenden Rechtsfrage ist der Hinweis der Revision auf Bestimmungen des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie, durch die Bauarbeitern trotz saisonaler Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses im Winter unter bestimmten Voraussetzungen Abfertigungsansprüche gewahrt werden. Nach dem von der Revision vergleichsweise herangezogenen Kollektivvertrag sind unter bestimmten Voraussetzungen unterbrochene Dienstzeiten auch dann zusammenzurechnen, wenn keine schriftliche Wiedereinstellungszusage des Dienstgebers vorliegt.Der Hinweis der Revision auf Paragraph 4, Absatz 5, KV ist nicht zielführend, da diese Norm Beschränkungen beim Abschluß von Kettendienstverträgen zum Gegenstand hat. Aus dem Umstand, daß Paragraph 4, Absatz 2, KV von der "Unterbrechung des Dienstverhältnisses", Paragraph 4, Absatz 5, KV aber von "unterbrochenen Dienstverhältnissen" spricht, ist demnach für das vorliegende Auslegungsproblem nichts abzuleiten. Es ist auch nicht erkennbar, welche für den vorliegenden Rechtsfall erheblichen Überlegungen aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 168/80 (= Arb 10.038), die sich mit der Zulässigkeit der Teilkündigung eines Arbeitsverhältnisses befaßte, zu gewinnen sein sollen. Ebenso ohne relevanten Bezug zu der hier zu lösenden Rechtsfrage ist der Hinweis der Revision auf Bestimmungen des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie, durch die Bauarbeitern trotz saisonaler Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses im Winter unter bestimmten Voraussetzungen Abfertigungsansprüche gewahrt werden. Nach dem von der Revision vergleichsweise herangezogenen Kollektivvertrag sind unter bestimmten Voraussetzungen unterbrochene Dienstzeiten auch dann zusammenzurechnen, wenn keine schriftliche Wiedereinstellungszusage des Dienstgebers vorliegt.
Verfehlt ist schließlich auch der Hinweis der Revision auf § 5 Abs 5 KV. Der erste Satz dieser Bestimmung bezieht sich auf die Festsetzung von Ansprüchen, die von der Dauer der Dienstzeit abhängen, und bestimmt, daß hiebei die Zeit eines Karenzurlaubs außer Betracht bleibt. Da die Klägerin in ihrem früheren Dienstverhältnis zur beklagten Partei das Definitivum längst erlangt hatte, als sie ab 4.10.1980 in Karenzurlaub ging, könnte diese Bestimmung auf ihre jetzige Rechtsstellung nur dann von Einfluß sein, wenn diese Karenzurlaubszeit der Unterbrechungszeit gleichzustellen und dadurch eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses durch mehr als zwei Jahre zu fingieren wäre. Eine Gleichsetzung von Karenzurlaubszeiten, in denen das Dienstverhältnis aufrecht bleibt, mit Unterbrechungszeiten iS des § 4 Abs 2 KV, in denen kein Dienstverhältnis besteht, kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil § 5 Abs 5 erster Satz KV nach der ausdrücklichen Bestimmung des letzten Satzes dieser Bestimmung für die Berechnung der Dauer des Provisoriums nicht gilt. Sind aber selbst für den Erwerb des Anspruches auf das Definitivum Zeiten eines Karenzurlaubs anzurechnen, so kann umsoweniger angenommen werden, daß Karenzurlaubszeiten nach Erwerb des Definitivums wie Zeiten einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses zu behandeln wären.Verfehlt ist schließlich auch der Hinweis der Revision auf Paragraph 5, Absatz 5, KV. Der erste Satz dieser Bestimmung bezieht sich auf die Festsetzung von Ansprüchen, die von der Dauer der Dienstzeit abhängen, und bestimmt, daß hiebei die Zeit eines Karenzurlaubs außer Betracht bleibt. Da die Klägerin in ihrem früheren Dienstverhältnis zur beklagten Partei das Definitivum längst erlangt hatte, als sie ab 4.10.1980 in Karenzurlaub ging, könnte diese Bestimmung auf ihre jetzige Rechtsstellung nur dann von Einfluß sein, wenn diese Karenzurlaubszeit der Unterbrechungszeit gleichzustellen und dadurch eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses durch mehr als zwei Jahre zu fingieren wäre. Eine Gleichsetzung von Karenzurlaubszeiten, in denen das Dienstverhältnis aufrecht bleibt, mit Unterbrechungszeiten iS des Paragraph 4, Absatz 2, KV, in denen kein Dienstverhältnis besteht, kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz KV nach der ausdrücklichen Bestimmung des letzten Satzes dieser Bestimmung für die Berechnung der Dauer des Provisoriums nicht gilt. Sind aber selbst für den Erwerb des Anspruches auf das Definitivum Zeiten eines Karenzurlaubs anzurechnen, so kann umsoweniger angenommen werden, daß Karenzurlaubszeiten nach Erwerb des Definitivums wie Zeiten einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses zu behandeln wären.
Gegen diese Auslegung des § 4 Abs 2 KV könnte höchstens eine daraus resultierende Verpflichtung zur nochmaligen Bezahlung einer Abfertigung für bereits abgefertigte Dienstzeiten sprechen. Ein solches Ergebnis verhindert jedoch § 5 Abs 6 KV ausdrücklich. Da die Unterbrechung zwischen dem früheren und dem nunmehrigen Dienstverhältnis der Klägerin nicht mehr als zwei Jahre dauerte, sind somit die einzelnen Dienstzeiten der Klägerin zusammenzurechnen. Das hat zur Folge, daß sie auch im nunmehrigen Dienstverhältnis zur beklagten Partei das Definitivum erlangt hat. Die weitere Voraussetzung, daß der Angestellte zur Erlangung des Definitivums mindestens ein volles Jahr im Innendienst verbracht haben muß, gilt wohl nur für die Anrechnung der bei einem anderen Versicherungsunternehmen im Inland verbrachten Dienstzeit, doch kann diese Frage auf sich beruhen, weil die Klägerin unbestrittenermaßen auch diese Voraussetzung erfüllt. Sie konnte daher am 27.7.1984 nur mehr aus den im § 33 Abs 4 KV angegebenen Gründen gekündigt werden. Da solche nicht geltend gemacht wurden, ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam.Gegen diese Auslegung des Paragraph 4, Absatz 2, KV könnte höchstens eine daraus resultierende Verpflichtung zur nochmaligen Bezahlung einer Abfertigung für bereits abgefertigte Dienstzeiten sprechen. Ein solches Ergebnis verhindert jedoch Paragraph 5, Absatz 6, KV ausdrücklich. Da die Unterbrechung zwischen dem früheren und dem nunmehrigen Dienstverhältnis der Klägerin nicht mehr als zwei Jahre dauerte, sind somit die einzelnen Dienstzeiten der Klägerin zusammenzurechnen. Das hat zur Folge, daß sie auch im nunmehrigen Dienstverhältnis zur beklagten Partei das Definitivum erlangt hat. Die weitere Voraussetzung, daß der Angestellte zur Erlangung des Definitivums mindestens ein volles Jahr im Innendienst verbracht haben muß, gilt wohl nur für die Anrechnung der bei einem anderen Versicherungsunternehmen im Inland verbrachten Dienstzeit, doch kann diese Frage auf sich beruhen, weil die Klägerin unbestrittenermaßen auch diese Voraussetzung erfüllt. Sie konnte daher am 27.7.1984 nur mehr aus den im Paragraph 33, Absatz 4, KV angegebenen Gründen gekündigt werden. Da solche nicht geltend gemacht wurden, ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO (Fasching, Komm II 364), jene über die Kosten des Rekurses auf die §§ 40 und 50 ZPO (zum Rekurs hat die Klägerin keine Beantwortung erstattet).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO (Fasching, Komm römisch zwei 364), jene über die Kosten des Rekurses auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO (zum Rekurs hat die Klägerin keine Beantwortung erstattet).