Rechtssatz RS0065027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065027
Geschäftszahl
14Ob185/86 (14Ob206/86); 9ObA19/99f
Entscheidungsdatum
19.05.1999
Norm
KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §4 Abs2
Rechtssatz
Eine Gleichsetzung von Karenzurlaubszeiten, in denen das Dienstverhältnis aufrecht bleibt, mit Unterbrechungszeiten im Sinne des § 4 Abs 2 KollV, in denen kein Dienstverhältnis besteht, kommt nicht in Betracht.Eine Gleichsetzung von Karenzurlaubszeiten, in denen das Dienstverhältnis aufrecht bleibt, mit Unterbrechungszeiten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, KollV, in denen kein Dienstverhältnis besteht, kommt nicht in Betracht.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065027
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19861104_OGH0002_0140OB00185_8600000_002