Rechtssatz RS0065126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065126
Entscheidungsdatum
31.10.1991
Rechtssatz
Der Mangel eines kostendeckenden Vermögens ist für sich allein kein Grund zur Abweisung eines Konkurseröffnungsantrages. Nur wenn die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit und Gläubigermehrheit nicht erbracht wird oder weitere besondere Umstände offenkundig hinzutreten, die als konkurszweckwidrig zu mißbilligen sind (zB Unterdrucksetzen des Schuldners zwecks Erlangung einer bevorzugten - und daher meist anfechtbaren - Zahlung, ist der Konkurseröffnungsantrag ohne Anhörung und Erhebungen sofort abzuweisen. Sind solche Umstände nicht offenbar, hat das Gericht nach § 72 Abs 2 KO vorzugehen und dem Antragsteller die Möglichkeit zum Erlag eines Kostenvorschusses einzuräumen.Der Mangel eines kostendeckenden Vermögens ist für sich allein kein Grund zur Abweisung eines Konkurseröffnungsantrages. Nur wenn die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit und Gläubigermehrheit nicht erbracht wird oder weitere besondere Umstände offenkundig hinzutreten, die als konkurszweckwidrig zu mißbilligen sind (zB Unterdrucksetzen des Schuldners zwecks Erlangung einer bevorzugten - und daher meist anfechtbaren - Zahlung, ist der Konkurseröffnungsantrag ohne Anhörung und Erhebungen sofort abzuweisen. Sind solche Umstände nicht offenbar, hat das Gericht nach Paragraph 72, Absatz 2, KO vorzugehen und dem Antragsteller die Möglichkeit zum Erlag eines Kostenvorschusses einzuräumen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065126
Dokumentnummer
JJR_19911031_OGH0002_0080OB00020_9100000_001