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Rechtssatz RS0065126×

Rechtssatz RS0065126

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065126

Geschäftszahl

8Ob20/91

Entscheidungsdatum

31.10.1991

Rechtssatz

Der Mangel eines kostendeckenden Vermögens ist für sich allein kein Grund zur Abweisung eines Konkurseröffnungsantrages. Nur wenn die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit und Gläubigermehrheit nicht erbracht wird oder weitere besondere Umstände offenkundig hinzutreten, die als konkurszweckwidrig zu mißbilligen sind (zB Unterdrucksetzen des Schuldners zwecks Erlangung einer bevorzugten - und daher meist anfechtbaren - Zahlung, ist der Konkurseröffnungsantrag ohne Anhörung und Erhebungen sofort abzuweisen. Sind solche Umstände nicht offenbar, hat das Gericht nach Paragraph 72, Absatz 2, KO vorzugehen und dem Antragsteller die Möglichkeit zum Erlag eines Kostenvorschusses einzuräumen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 20/91
    Entscheidungstext OGH 31.10.1991 8 Ob 20/91
    Veröff: JBl 1992,528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065126

Dokumentnummer

JJR_19911031_OGH0002_0080OB00020_9100000_001