Der Rekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Wie vom Rekursgericht zutreffend aufgezeigt wurde, ist die Rechtsprechung der Rekursgerichte zur Frage der offenbaren Mißbräuchlichkeit eines Konkurseröffnungsantrages uneinheitlich und diese Frage ist durch oberstgerichtliche Judikatur nicht hinreichend geklärt.
Der Oberste Gerichtshof erkannte in seiner Entscheidung vom 2.10.1986, 7 Ob 615/86 (RdW 1987, 193 = BankArch 1987, 183), daß in der Regel kein Anlaß zu einer besonderen Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses bestehe. Ein solches Bedürfnis könne nach der besonderen Lage des Einzelfalles fehlen, zB wenn der Antragsteller konkursfremde Zwecke verfolge sowie dann, wenn er auf eine einfachere und zweckmäßigere Weise als im Konkursverfahren die Begleichung seiner Forderung erreichen könne; zu verneinen sei der Mißbrauch, wenn der Absonderungsberechtigte auch Konkursgläubiger ist: Selbst das volle Deckung versprechende Absonderungsrecht zugunsten einer gegen den Schuldner bestehenden Forderung nehme dem Gläubiger nicht den Eröffnungsanspruch (ebenso 5 Ob 334/86). In einem Amtshaftungsverfahren führte der Oberste Gerichtshof (Entscheidung vom 24.4.1991, 1 Ob 7/91), aus, der Konkurs sei auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft mache, daß er und ein anderer Gläubiger Konkursforderungen haben und der Schuldner zahlungsunfähig sei. Der Antrag sei jedoch ohne Anhörung sofort abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, das sei insbesondere dann der Fall, wenn die Glaubhaftmachung nicht erbracht, oder wenn er offenbar mißbräuchlich gestellt werde. Der Antragsteller habe schon im Konkurseröffnungsantrag jene Tatsachen, die auf das Vorhandensein der Verfahrens- und Rechtsschutzvoraussetzungen schließen lassen, zu behaupten und zu bescheinigen. Offenbar mißbräuchlich sei der Konkurseröffnungsantrag gestellt, wenn der Schuldner oder eine andere Person damit ungerechtfertigt unter Druck gesetzt oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden solle; das sei insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller vornehmlich die wirksame und vor den Forderungen anderer Gläubiger bevorzugte Betreibung der eigenen Forderung beabsichtige. In diesem Fall nahm der Oberste Gerichtshof die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weder als behauptet noch als bescheinigt an, sodaß der Konkurseröffnungsantrag schon deshalb abzuweisen war. Er hielt den Antrag aber auch für offenbar mißbräuchlich gestellt, weil sich aus dem Vorbringen des Antragstellers ergab, daß der Schuldner zahlungsunwillig sei und der Konkurseröffnungsantrag zur Überwindung dieser Zahlungsunwilligkeit gestellt werde.
Zur hier entscheidenden Frage, ob der Konkurseröffnungsantrag sofort wegen offenbarer Mißbräuchlichkeit abzuweisen sei, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft mache, daß der Schuldner trotz Ablegung des Offenbarungseides Vermögen habe, fehlt, soweit ersichtlich, eine oberstgerichtiche Judikatur.
Der erkennende Senat teilt im Hinblick auf die Bestimmung des § 72 Abs 2 KO die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Mangel eines kostendeckenden Vermögens für sich allein kein Grund zur Abweisung eines Konkurseröffnungsantrages ist. Nur wenn die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit und Gläubigermehrheit nicht erbracht wird oder weitere besondere Umstände offenkundig hinzutreten, die als konkurszweckwidrig zu mißbilligen sind (zB Unterdrucksetzen des Schuldners zwecks Erlangung einer bevorzugten - und daher meist anfechtbaren - Zahlung; dazu ausführlich Sprung, JBl 1969, 237 ff; ebenso Bartsch-Heil, Grundriß Insolvenzrecht Rz 234), ist der Konkurseröffnungsantrag ohne Anhörung und Erhebungen sofort abzuweisen.Der erkennende Senat teilt im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 72, Absatz 2, KO die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Mangel eines kostendeckenden Vermögens für sich allein kein Grund zur Abweisung eines Konkurseröffnungsantrages ist. Nur wenn die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit und Gläubigermehrheit nicht erbracht wird oder weitere besondere Umstände offenkundig hinzutreten, die als konkurszweckwidrig zu mißbilligen sind (zB Unterdrucksetzen des Schuldners zwecks Erlangung einer bevorzugten - und daher meist anfechtbaren - Zahlung; dazu ausführlich Sprung, JBl 1969, 237 ff; ebenso Bartsch-Heil, Grundriß Insolvenzrecht Rz 234), ist der Konkurseröffnungsantrag ohne Anhörung und Erhebungen sofort abzuweisen.
Sind solche Umstände - wie hier - nicht offenbar, hat das Gericht nach § 72 Abs 2 KO vorzugehen. Auch wenn der Antragsteller keinen Anfechtungsanspruch glaubhaft machen kann, hat das Gericht demnach dem Antragsteller zur Überbrückung des Konkurshindernisses des hinreichenden Vermögens die Möglichkeit zum Erlag eines Kostenvorschusses einzuräumen. Erst wenn der Antragsteller diese Frist ungenützt verstreichen läßt, ist der Konkurseröffnungsantrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen.Sind solche Umstände - wie hier - nicht offenbar, hat das Gericht nach Paragraph 72, Absatz 2, KO vorzugehen. Auch wenn der Antragsteller keinen Anfechtungsanspruch glaubhaft machen kann, hat das Gericht demnach dem Antragsteller zur Überbrückung des Konkurshindernisses des hinreichenden Vermögens die Möglichkeit zum Erlag eines Kostenvorschusses einzuräumen. Erst wenn der Antragsteller diese Frist ungenützt verstreichen läßt, ist der Konkurseröffnungsantrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen.
Daß sich aus dem Offenbarungseidesverfahren weder zur Befriedigung des Antragstellers führendes Vermögen des Antragsgegners noch Anhaltspunkte für eine Vermögensverschleierung ergeben haben, läßt noch keine sicheren Schlüsse auf zur Konkurseröffnung nicht hinreichendes Vermögen zu. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß der Schuldner versehentlich Vermögenswerte nicht angegeben haben kann und daß oft erst nach Eröffnung des Konkurses der Masseverwalter nach näherer Prüfung anfechtbare Rechtshandlungen des Schuldners erkennen kann, die in der Folge durchaus geeignet sein können, nicht nur die Kosten des Konkursverfahrens zu decken, sondern auch zu einer (zumindest) Teilbefriedigung der Gläubiger führen können. Diese Chance würde dem Gläubiger genommen, könnte er nicht durch Erlag eines Kostenvorschusses das Konkurseröffnungshindernis des Mangels eines kostendeckenden Vermögens überwinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 173 Abs 1 KO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 173, Absatz eins, KO.