Rechtssatz RS0065219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065219
Geschäftszahl
5Ob72/71 (5Ob73/71); 5Ob326/71; 3Ob208/74; 3Ob79/02t
Entscheidungsdatum
18.12.2002
Rechtssatz
Der kridamäßige Verkauf im Konkursverfahren ist keine Exekution; er bedarf keines Exekutionstitels und hat auch keinen. Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Masseverwalters auf Verkaufsbewilligung, über die der Konkurskommissär entscheidet. Gegen die Bewilligung ist (da keine Exekutionsbewilligung) binnen vierzehn Tagen der Rekurs an das OLG zulässig. Die funktionelle Zuständigkeit zur weiteren Durchführung des Verfahrens geht mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Ersuchens um Durchführung beim Exekutionsgericht an dieses über.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 72/71
Entscheidungstext OGH 07.04.1971 5 Ob 72/71
- 5 Ob 326/71
Entscheidungstext OGH 15.12.1971 5 Ob 326/71
Ähnlich; Beisatz: Vierzehntägige Rekursfrist. (T1) Veröff: SZ 44/189 = EvBl 1972/135 S 242
- 3 Ob 208/74
Entscheidungstext OGH 22.10.1974 3 Ob 208/74
nur: Der kridamäßige Verkauf im Konkursverfahren ist keine Exekution; er bedarf keines Exekutionstitels und hat auch keinen. (T2) Veröff: EvBl 1975/150 S 299 = QuHGZ 1975 H2,129
- 3 Ob 79/02t
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 79/02t
Vgl auch; Beisatz: Bei kridamäßiger Versteigerung ist dem Exekutionsantrag der Antrag des Masseverwalters an das Konkursgericht gleichzuhalten (3Ob318/01p= EvBl2002/148). Es sind daher die Bestimmungen der EO idF vor der EO-Nov 2000 anzuwenden, wenn der Zeitpunkt der Antragstellung des Masseverwalters beim Konkursgericht vor dem 30.September2000 liegt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0065219
Dokumentnummer
JJR_19710407_OGH0002_0050OB00072_7100000_002