Aus der Begründung:
Der Rekurswerber hält an seiner Ansicht fest, daß dem Gemeinschuldner gegen den Bewilligungsbeschluß kein Rekursrecht zustehe, weil er aus dem Veräußerungsverbot keine Rechte für sich ableiten könne, und daß aus dem Verhalten der Verbotsberechtigten auf ihre Zustimmung zur kridamäßigen Versteigerung der Liegenschaft geschlossen werden müsse. Aber selbst wenn diese Zustimmung nicht angenommen werden könnte, sei zu beachten, daß mangels Rekurslegitimation des Gemeinschuldners der Bewilligungsbeschluß des Erstgerichtes in Rechtskraft erwachsen sei.
Gemäß § 119 Abs 1 KO sind die zur Konkursmasse gehörigen Sachen, sofern nicht eine vorteilhaftere Verwertungsart beschlossen worden ist, auf Antrag des Masseverwalters gerichtlich zu veräußern. Nach Abs 2 sind auf solche Veräußerungen die Vorschriften der EO mit bestimmten, hier nicht in Betracht kommenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden. Nach Abs 3 ist die Veräußerung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger durch das Exekutionsgericht vorzunehmen. Die im Zuge eines Konkursverfahrens durchgeführte Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Gemeinschuldners beruht somit auf einem Bewilligungsbeschluß des Konkurskommissärs (Bartsch - Pollak[3] I Anm 22 zu § 119 KO). Für die Anfechtung dieses Beschlusses gelten daher die Vorschriften der KO, also auch die 14tägige Rechtsmittelfrist des § 176 Abs 1 KO. Da das Exekutionsverfahren ein Zweiparteienverfahren ist und nach § 119 Abs 2 Z 1 KO dem Masseverwalter die Stellung eines betreibenden Gläubigers zukommt, hat die Rechtsprechung einheitlich dem Gemeinschuldner in diesem Verfahren die Stellung des Verpflichteten zugewiesen. Als Verpflichteter ist der Gemeinschuldner zur Anfechtung des Bewilligungsbeschlusses legitimiert (in diesem Sinne die einheitliche Rechtsprechung, ua SZ 13/58; SZ 19/68; SZ 34/165). Diese Rechtslage hat das Rekursgericht richtig erkannt. Der vorliegende Revisionsrekurs bringt dagegen auch nichts vor. Der Meinung des Rekurswerbers, daß dem Eigentümer einer durch ein Veräußerungsverbot belasteten Liegenschaft aus diesem Verbot grundsätzlich keine Rechte erwachsen könnten und daß deshalb ausschließlich der Verbotsberechtigte befugt sei, Verstöße gegen sein verbüchertes Recht geltend zu machen, ist jedoch nicht richtig. Vielmehr ist nach Lehre und Judikatur eine ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten bewilligte Zwangsversteigerung ohne Rücksicht auf die Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses auf Antrag des Verpflichteten einzustellen (Klang[2] II 187; SZ 18/189). Es kann daher auch das Rechtsschutzinteresse des Gemeinschuldners an der Anfechtung eines Beschlusses, mit dem die kridamäßige Versteigerung bewilligt wurde, nicht verneint werden, wenn der Rekurswerber lediglich auf das der Zwangsversteigerung entgegenstehende, auf seiner Liegenschaft intabulierte Veräußerungsverbot zugunsten eines Dritten hinzuweisen vermag (SZ 32/98). Wie das Rekursgericht gleichfalls richtig und vom Rekurswerber unbekämpft ausführte, hindert das eingetragene Veräußerungsverbot grundsätzlich die Zwangsversteigerung, sofern ihr der Verbotsberechtigte nicht zustimmte. Ausnahmen werden von der herrschenden Lehre und Praxis nur dort zugelassen, wo der Verbotsberechtigte selbst die Zwangsversteigerung betreibt oder sich aus der Eintragung oder den ihr zugrunde liegenden Urkunden unzweifelhaft ergibt, daß der Verbotsberechtigte nicht zu den in § 364c ABGB umschriebenen Personenkreis zählt (vgl Klang aaO und die ebendort auf S 186 in FN 73 und 74 angeführte weitere Literatur und Rechtsprechung). Will sich der betreibende Gläubiger auf einen solchen Ausnahmetatbestand oder auf die Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Zwangsversteigerung berufen, so muß er schon im Exekutionsantrag das und die begrundenden Tatsachen behaupten (Klang aaO). Da im vorliegenden Fall der Antrag des Masseverwalters keine derartigen Behauptungen enthält, war das Rekursgericht zutreffend der Auffassung, daß das Erstgericht das einer Zwangsversteigerung entgegenstehende Veräußerungsverbot von Amts wegen wahrzunehmen gehabt hätte und daß der Gemeinschuldner zur Anfechtung des Bewilligungsbeschlusses legitimiert war. Mit Rücksicht auf den rechtzeitigen Rekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Erstgerichtes kann keine Rede davon sein, daß das Rekursgericht die Rechtskraft dieses Beschlusses nicht beachtet hätte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Rekurswerbers zutrifft, daß aus dem nachträglichen Verhalten der Verbotsberechtigten auf ihre Zustimmung zur Zwangsversteigerung geschlossen werden könne, denn auf ihr nachträgliches Verhalten kommt es nicht an. Wie ausgeführt, darf die Zwangsversteigerung - sofern nicht ein anderer Ausnahmstatbestand behauptet wird und vorliegt - nur mit Zustimmung der Verbotsberechtigten bewilligt werden. Es müßte daher diesfalls die Zustimmung der Eltern des Gemeinschuldners zur Zwangsversteigerung der ihm seinerzeit übergebenen Liegenschaft schon vor der Beschlußfassung des Erstgerichtes vorgelegen sein. Daß die Verbotsberechtigten vor der Beschlußfassung des Erstgerichtes ein ihre Zustimmung zum Ausdruck bringendes Verhalten an den Tag legten, wurde aber nicht einmal behauptet.Gemäß Paragraph 119, Absatz eins, KO sind die zur Konkursmasse gehörigen Sachen, sofern nicht eine vorteilhaftere Verwertungsart beschlossen worden ist, auf Antrag des Masseverwalters gerichtlich zu veräußern. Nach Absatz 2, sind auf solche Veräußerungen die Vorschriften der EO mit bestimmten, hier nicht in Betracht kommenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden. Nach Absatz 3, ist die Veräußerung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger durch das Exekutionsgericht vorzunehmen. Die im Zuge eines Konkursverfahrens durchgeführte Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Gemeinschuldners beruht somit auf einem Bewilligungsbeschluß des Konkurskommissärs (Bartsch - Pollak[3] römisch eins Anmerkung 22 zu Paragraph 119, KO). Für die Anfechtung dieses Beschlusses gelten daher die Vorschriften der KO, also auch die 14tägige Rechtsmittelfrist des Paragraph 176, Absatz eins, KO. Da das Exekutionsverfahren ein Zweiparteienverfahren ist und nach Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, KO dem Masseverwalter die Stellung eines betreibenden Gläubigers zukommt, hat die Rechtsprechung einheitlich dem Gemeinschuldner in diesem Verfahren die Stellung des Verpflichteten zugewiesen. Als Verpflichteter ist der Gemeinschuldner zur Anfechtung des Bewilligungsbeschlusses legitimiert (in diesem Sinne die einheitliche Rechtsprechung, ua SZ 13/58; SZ 19/68; SZ 34/165). Diese Rechtslage hat das Rekursgericht richtig erkannt. Der vorliegende Revisionsrekurs bringt dagegen auch nichts vor. Der Meinung des Rekurswerbers, daß dem Eigentümer einer durch ein Veräußerungsverbot belasteten Liegenschaft aus diesem Verbot grundsätzlich keine Rechte erwachsen könnten und daß deshalb ausschließlich der Verbotsberechtigte befugt sei, Verstöße gegen sein verbüchertes Recht geltend zu machen, ist jedoch nicht richtig. Vielmehr ist nach Lehre und Judikatur eine ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten bewilligte Zwangsversteigerung ohne Rücksicht auf die Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses auf Antrag des Verpflichteten einzustellen (Klang[2] römisch zwei 187; SZ 18/189). Es kann daher auch das Rechtsschutzinteresse des Gemeinschuldners an der Anfechtung eines Beschlusses, mit dem die kridamäßige Versteigerung bewilligt wurde, nicht verneint werden, wenn der Rekurswerber lediglich auf das der Zwangsversteigerung entgegenstehende, auf seiner Liegenschaft intabulierte Veräußerungsverbot zugunsten eines Dritten hinzuweisen vermag (SZ 32/98). Wie das Rekursgericht gleichfalls richtig und vom Rekurswerber unbekämpft ausführte, hindert das eingetragene Veräußerungsverbot grundsätzlich die Zwangsversteigerung, sofern ihr der Verbotsberechtigte nicht zustimmte. Ausnahmen werden von der herrschenden Lehre und Praxis nur dort zugelassen, wo der Verbotsberechtigte selbst die Zwangsversteigerung betreibt oder sich aus der Eintragung oder den ihr zugrunde liegenden Urkunden unzweifelhaft ergibt, daß der Verbotsberechtigte nicht zu den in Paragraph 364 c, ABGB umschriebenen Personenkreis zählt vergleiche Klang aaO und die ebendort auf S 186 in FN 73 und 74 angeführte weitere Literatur und Rechtsprechung). Will sich der betreibende Gläubiger auf einen solchen Ausnahmetatbestand oder auf die Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Zwangsversteigerung berufen, so muß er schon im Exekutionsantrag das und die begrundenden Tatsachen behaupten (Klang aaO). Da im vorliegenden Fall der Antrag des Masseverwalters keine derartigen Behauptungen enthält, war das Rekursgericht zutreffend der Auffassung, daß das Erstgericht das einer Zwangsversteigerung entgegenstehende Veräußerungsverbot von Amts wegen wahrzunehmen gehabt hätte und daß der Gemeinschuldner zur Anfechtung des Bewilligungsbeschlusses legitimiert war. Mit Rücksicht auf den rechtzeitigen Rekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Erstgerichtes kann keine Rede davon sein, daß das Rekursgericht die Rechtskraft dieses Beschlusses nicht beachtet hätte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Rekurswerbers zutrifft, daß aus dem nachträglichen Verhalten der Verbotsberechtigten auf ihre Zustimmung zur Zwangsversteigerung geschlossen werden könne, denn auf ihr nachträgliches Verhalten kommt es nicht an. Wie ausgeführt, darf die Zwangsversteigerung - sofern nicht ein anderer Ausnahmstatbestand behauptet wird und vorliegt - nur mit Zustimmung der Verbotsberechtigten bewilligt werden. Es müßte daher diesfalls die Zustimmung der Eltern des Gemeinschuldners zur Zwangsversteigerung der ihm seinerzeit übergebenen Liegenschaft schon vor der Beschlußfassung des Erstgerichtes vorgelegen sein. Daß die Verbotsberechtigten vor der Beschlußfassung des Erstgerichtes ein ihre Zustimmung zum Ausdruck bringendes Verhalten an den Tag legten, wurde aber nicht einmal behauptet.