Rechtssatz RS0065300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065300
Entscheidungsdatum
11.10.1995
Rechtssatz
Mit der Regelung des § 32 Abs 4 DO.B wurde ein echtes, mit der Sanktion der Unwirksamkeit der als Dienstgeberkündigung zu qualifizierenden Versetzung in den Ruhestand für den Fall seiner Verletzung versehenes Zustimmungsrecht des Betriebsrates statuiert. Ob die Nichtigkeit des Zustimmungsrechtes des Betriebsrates die teilweise oder gänzliche Unwirksamkeit des § 32 Abs 4 DO.B bewirkt, hängt vom hypothetischen Parteiwillen ab. Die Bestimmung des § 32 Abs 4 DO.B ist unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes in ihrer Gesamtheit unwirksam.Mit der Regelung des Paragraph 32, Absatz 4, DO.B wurde ein echtes, mit der Sanktion der Unwirksamkeit der als Dienstgeberkündigung zu qualifizierenden Versetzung in den Ruhestand für den Fall seiner Verletzung versehenes Zustimmungsrecht des Betriebsrates statuiert. Ob die Nichtigkeit des Zustimmungsrechtes des Betriebsrates die teilweise oder gänzliche Unwirksamkeit des Paragraph 32, Absatz 4, DO.B bewirkt, hängt vom hypothetischen Parteiwillen ab. Die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 4, DO.B ist unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes in ihrer Gesamtheit unwirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065300
Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_009OBA00110_9500000_001