Rechtssatz RS0065457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065457
Entscheidungsdatum
12.04.1983
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat bei Bargeschäften bewußt davon abgesehen, den Unternehmer generell zur Ausstellung einer Vertragsurkunde zu verpflichten; unterbleibt eine schriftliche Beurkundung, dann hat dies nach dem letzten Satz des § 3 Abs 1 KSchG nur eine Verlängerung der - sonst einwöchigen - Rücktrittsfrist auf einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages zur Folge. "Abonnement-Bestellscheine"Der Gesetzgeber hat bei Bargeschäften bewußt davon abgesehen, den Unternehmer generell zur Ausstellung einer Vertragsurkunde zu verpflichten; unterbleibt eine schriftliche Beurkundung, dann hat dies nach dem letzten Satz des Paragraph 3, Absatz eins, KSchG nur eine Verlängerung der - sonst einwöchigen - Rücktrittsfrist auf einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages zur Folge. "Abonnement-Bestellscheine"
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065457
Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0040OB00328_8300000_002