Aus der Begründung:
I. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:römisch eins. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:
Ob das von der Beklagten für den Kaffeeautomaten (samt 1/2 kg Kaffee) verlangte Entgelt von 99 S ein bloßer "Scheinpreis" iS des § 1 Abs. 2 des Zugabengesetzes war, kann schon deshalb auf sich beruhen, weil die Klägerin - welche in diesem Zusammenhang selbst nur von einem außerordentlich günstigen Preis und einer besonders preisgünstigen Kaufgelegenheit gesprochen hat - ihren Unterlassungsanspruch nicht aus einer Verletzung des Zugabengesetzes ableitet, sondern nur ein sittenwidriges Lockangebot und damit einen Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG behauptet. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich aber das Sicherungsbegehren zu lit. a als berechtigt. Wie schon das Rekursgericht unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des OGH richtig hervorgehoben hat, verstoßen sogenannte "Vorspannangebote" - das sind Lockangebote besonderer Art, die den Absatz einer marktüblich angebotenen Hauptware dadurch fördern wollen, daß dem Kunden eine sehr preisgünstig erscheinende (meist branchen- oder betriebsfremde) Nebenware angeboten wird, welche er jedoch nur erwerben kann, wenn er auch die Hauptware kauft - dann gegen die guten Sitten, wenn der von ihnen ausgehende Lockeffekt so stark ist, daß er das Urteil des Kunden trüben und ihn aus sachfremden Gründen zum Kauf der Hauptware bestimmen kann, der durch das besonders günstig erscheinende Vorspannangebot hervorgerufene (übersteigerte) Kaufanreiz also geeignet ist, zum Kauf der angebotenen Hauptware ohne sachliche Begründung zu bewegen (ÖBl. 1982, 13 mit weiterem Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung; 4 Ob 313/82; 4 Ob 378/82). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Da die von den Werbern der Beklagten angesprochenen Personen für einen M-Kaffeeautomaten, welcher im Handel 730 S kostet, nur 99 S zu zahlen hatten, betrug ihre Ersparnis - ohne Rücksicht auf das zumindest im Fall K noch zusätzlich gewährte 1/2 kg Bohnenkaffee - tatsächlich rund 630 S und damit mehr als die Hälfte des damals geltenden Abonnementpreises der K-Zeitung von 1078 S. Dieses besonders günstige Kaufangebot war aber entgegen der Meinung der Beklagten sehr wohl geeignet, die angesprochenen Personen aus sachfremden Gründen - nämlich nur deshalb, um einen Marken-Kaffeeautomaten zu einem Bruchteil seines üblichen Preises erwerben zu können - zur Bestellung eines Jahresabonnements der K-Zeitung zu veranlassen. Gegenüber dieser von der Beklagten gebotenen Möglichkeit, beim Kauf einer Kaffeemaschine nicht weniger als 630 S und damit mehr als die Hälfte des Abonnementpreises der K-Zeitung zu ersparen, mußte die mit dem Abschluß des Abonnementvertrages notwendig einhergehende einjährige Bindung an die Zeitung der Beklagten bei einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Interessenten zweifellos stark an Bedeutung verlieren. Gerade in diesem Punkt unterscheidet sich aber der vorliegende Fall sehr wesentlich von jenem Sachverhalt, wie er der mehrfach erwähnten Entscheidung 4 Ob 313/82 zugrunde gelegen war. Während bei einer Ersparnis von nur 310 S wie sie den neuen Abonnenten damals beim Erwerb eines Kombi-Quirl-Sets zum "Super-Club-Preis" von 195 S geboten worden war, ein besonderer Anreiz zum Abschluß eines Jahresabonnements der K-Zeitung zum Preis von immerhin rund 1100 S mit gutem Grund verneint werden konnte, liegen die Dinge im vorliegenden Fall, in welchem durch den gleichzeitigen Erwerb einer Kaffeemaschine mehr als die Hälfte des Zeitungs-Abonnementpreises sofort wieder hereingebracht werden konnte, doch wesentlich anders. Bei der hier gegebenen Sachlage hat das Rekursgericht die Eignung des beanstandeten Vorspannangebotes, das Urteil der angesprochenen Personen zu trüben, sie von der Hauptware abzulenken und nur aus sachfremden Gründen - nämlich aus dem Bestreben, den besonders preisgünstig erscheinenden Kaffeeautomaten zu erwerben - zum Abschluß eines Jahresabonnements der K-Zeitung zu bestimmen, mit Recht bejaht.Ob das von der Beklagten für den Kaffeeautomaten (samt 1/2 kg Kaffee) verlangte Entgelt von 99 S ein bloßer "Scheinpreis" iS des Paragraph eins, Absatz 2, des Zugabengesetzes war, kann schon deshalb auf sich beruhen, weil die Klägerin - welche in diesem Zusammenhang selbst nur von einem außerordentlich günstigen Preis und einer besonders preisgünstigen Kaufgelegenheit gesprochen hat - ihren Unterlassungsanspruch nicht aus einer Verletzung des Zugabengesetzes ableitet, sondern nur ein sittenwidriges Lockangebot und damit einen Verstoß der Beklagten gegen Paragraph eins, UWG behauptet. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich aber das Sicherungsbegehren zu Litera a, als berechtigt. Wie schon das Rekursgericht unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des OGH richtig hervorgehoben hat, verstoßen sogenannte "Vorspannangebote" - das sind Lockangebote besonderer Art, die den Absatz einer marktüblich angebotenen Hauptware dadurch fördern wollen, daß dem Kunden eine sehr preisgünstig erscheinende (meist branchen- oder betriebsfremde) Nebenware angeboten wird, welche er jedoch nur erwerben kann, wenn er auch die Hauptware kauft - dann gegen die guten Sitten, wenn der von ihnen ausgehende Lockeffekt so stark ist, daß er das Urteil des Kunden trüben und ihn aus sachfremden Gründen zum Kauf der Hauptware bestimmen kann, der durch das besonders günstig erscheinende Vorspannangebot hervorgerufene (übersteigerte) Kaufanreiz also geeignet ist, zum Kauf der angebotenen Hauptware ohne sachliche Begründung zu bewegen (ÖBl. 1982, 13 mit weiterem Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung; 4 Ob 313/82; 4 Ob 378/82). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Da die von den Werbern der Beklagten angesprochenen Personen für einen M-Kaffeeautomaten, welcher im Handel 730 S kostet, nur 99 S zu zahlen hatten, betrug ihre Ersparnis - ohne Rücksicht auf das zumindest im Fall K noch zusätzlich gewährte 1/2 kg Bohnenkaffee - tatsächlich rund 630 S und damit mehr als die Hälfte des damals geltenden Abonnementpreises der K-Zeitung von 1078 S. Dieses besonders günstige Kaufangebot war aber entgegen der Meinung der Beklagten sehr wohl geeignet, die angesprochenen Personen aus sachfremden Gründen - nämlich nur deshalb, um einen Marken-Kaffeeautomaten zu einem Bruchteil seines üblichen Preises erwerben zu können - zur Bestellung eines Jahresabonnements der K-Zeitung zu veranlassen. Gegenüber dieser von der Beklagten gebotenen Möglichkeit, beim Kauf einer Kaffeemaschine nicht weniger als 630 S und damit mehr als die Hälfte des Abonnementpreises der K-Zeitung zu ersparen, mußte die mit dem Abschluß des Abonnementvertrages notwendig einhergehende einjährige Bindung an die Zeitung der Beklagten bei einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Interessenten zweifellos stark an Bedeutung verlieren. Gerade in diesem Punkt unterscheidet sich aber der vorliegende Fall sehr wesentlich von jenem Sachverhalt, wie er der mehrfach erwähnten Entscheidung 4 Ob 313/82 zugrunde gelegen war. Während bei einer Ersparnis von nur 310 S wie sie den neuen Abonnenten damals beim Erwerb eines Kombi-Quirl-Sets zum "Super-Club-Preis" von 195 S geboten worden war, ein besonderer Anreiz zum Abschluß eines Jahresabonnements der K-Zeitung zum Preis von immerhin rund 1100 S mit gutem Grund verneint werden konnte, liegen die Dinge im vorliegenden Fall, in welchem durch den gleichzeitigen Erwerb einer Kaffeemaschine mehr als die Hälfte des Zeitungs-Abonnementpreises sofort wieder hereingebracht werden konnte, doch wesentlich anders. Bei der hier gegebenen Sachlage hat das Rekursgericht die Eignung des beanstandeten Vorspannangebotes, das Urteil der angesprochenen Personen zu trüben, sie von der Hauptware abzulenken und nur aus sachfremden Gründen - nämlich aus dem Bestreben, den besonders preisgünstig erscheinenden Kaffeeautomaten zu erwerben - zum Abschluß eines Jahresabonnements der K-Zeitung zu bestimmen, mit Recht bejaht.
II. Zum Revisionsrekurs der Klägerin:römisch zwei. Zum Revisionsrekurs der Klägerin:
Das von der Klägerin zu lit. b erhobene Sicherungsbegehren muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil dem Konsumentenschutzgesetz eine Verpflichtung der Beklagten zu einer schriftlichen Belehrung ihrer Vertragspartner über deren Rücktrittsrecht nach § 3 Abs. 1 KSchG nicht entnommen werden kann. Daß gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz KSchG die einwöchige Rücktrittsfrist mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, beginnt, bedeutet noch nicht, daß der Unternehmer in jedem Fall eine solche Urkunde ausstellen und seinem Vertragspartner ausfolgen müßte. Nur bei Abzahlungsgeschäften iS der §§ 16 ff. KSchG muß der Vertrag gemäß § 24 Abs. 1 KSchG in der Form eines "Ratenbriefes" schriftlich festgehalten werden, wobei diese Urkunde (ua.) bei sogenannten "Haustürgeschäften" iS des § 3 Abs. 1 KSchG auch den Wortlaut dieser Bestimmung zu enthalten hat (Z 10). Hingegen hat der Gesetzgeber bei Bargeschäften bewußt davon abgesehen, den Unternehmer generell zur Ausstellung einer Vertragsurkunde zu verpflichten; unterbleibt eine schriftliche Beurkundung, dann hat dies nach dem letzten Satz des § 3 Abs. 1 KSchG nur eine Verlängerung der - sonst einwöchigen - Rücktrittsfrist auf einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages zur Folge (so ausdrücklich die EB zur RV des KSchG, 744 BlgNr 14. GP 18 zu § 3; vgl. auch Schilcher in Krejci, Handbuch zum KSchG 311 f.; Kosesnik - Wehrle, KSchG[2] 38 f.).Das von der Klägerin zu Litera b, erhobene Sicherungsbegehren muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil dem Konsumentenschutzgesetz eine Verpflichtung der Beklagten zu einer schriftlichen Belehrung ihrer Vertragspartner über deren Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, Absatz eins, KSchG nicht entnommen werden kann. Daß gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 zweiter Halbsatz KSchG die einwöchige Rücktrittsfrist mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, beginnt, bedeutet noch nicht, daß der Unternehmer in jedem Fall eine solche Urkunde ausstellen und seinem Vertragspartner ausfolgen müßte. Nur bei Abzahlungsgeschäften iS der Paragraphen 16, ff. KSchG muß der Vertrag gemäß Paragraph 24, Absatz eins, KSchG in der Form eines "Ratenbriefes" schriftlich festgehalten werden, wobei diese Urkunde (ua.) bei sogenannten "Haustürgeschäften" iS des Paragraph 3, Absatz eins, KSchG auch den Wortlaut dieser Bestimmung zu enthalten hat (Ziffer 10,). Hingegen hat der Gesetzgeber bei Bargeschäften bewußt davon abgesehen, den Unternehmer generell zur Ausstellung einer Vertragsurkunde zu verpflichten; unterbleibt eine schriftliche Beurkundung, dann hat dies nach dem letzten Satz des Paragraph 3, Absatz eins, KSchG nur eine Verlängerung der - sonst einwöchigen - Rücktrittsfrist auf einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages zur Folge (so ausdrücklich die EB zur Regierungsvorlage des KSchG, 744 BlgNr 14. Gesetzgebungsperiode 18 zu Paragraph 3,; vergleiche auch Schilcher in Krejci, Handbuch zum KSchG 311 f.; Kosesnik - Wehrle, KSchG[2] 38 f.).
Unbestritten ist, daß die hier in Rede stehenden Abonnementverträge der K-Zeitung keine Abzahlungsgeschäfte iS der §§ 16 ff. KSchG waren. Nach dem oben Gesagten bestand daher für die Beklagte keine gesetzliche Verpflichtung, ihren neu geworbenen Abonnenten überhaupt eine Vertragsurkunde iS des § 3 Abs. 1 KSchG auszufolgen. Daraus muß aber entgegen der - nicht weiter begrundeten - Auffassung von Kosesnik - Wehrle aaO 38 abgeleitet werden, daß eine von der Beklagten ohne gesetzlichen Zwang, also gewissermaßen freiwillig ausgestellte Urkunde, wie es der gegenständliche Abonnement-Bestellschein ist, keine Belehrung des Vertragspartners über das ihm zustehende Rücktrittsrecht zu enthalten brauchte; die Nichtaufnahme einer solchen Belehrung in die "Abonnement-Bestellscheine" der Beklagten hatte vielmehr auch hier nur eine Erstreckung der Rücktrittsfrist bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages zur Folge.Unbestritten ist, daß die hier in Rede stehenden Abonnementverträge der K-Zeitung keine Abzahlungsgeschäfte iS der Paragraphen 16, ff. KSchG waren. Nach dem oben Gesagten bestand daher für die Beklagte keine gesetzliche Verpflichtung, ihren neu geworbenen Abonnenten überhaupt eine Vertragsurkunde iS des Paragraph 3, Absatz eins, KSchG auszufolgen. Daraus muß aber entgegen der - nicht weiter begrundeten - Auffassung von Kosesnik - Wehrle aaO 38 abgeleitet werden, daß eine von der Beklagten ohne gesetzlichen Zwang, also gewissermaßen freiwillig ausgestellte Urkunde, wie es der gegenständliche Abonnement-Bestellschein ist, keine Belehrung des Vertragspartners über das ihm zustehende Rücktrittsrecht zu enthalten brauchte; die Nichtaufnahme einer solchen Belehrung in die "Abonnement-Bestellscheine" der Beklagten hatte vielmehr auch hier nur eine Erstreckung der Rücktrittsfrist bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages zur Folge.
Bei dieser Sachlage ist dem zu lit. b erhobenen, ausschließlich aus einem Verstoß der Beklagten gegen § 3 Abs. 1 KSchG abgeleiteten Sicherungsbegehren der Klägerin der Boden entzogen.Bei dieser Sachlage ist dem zu Litera b, erhobenen, ausschließlich aus einem Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 3, Absatz eins, KSchG abgeleiteten Sicherungsbegehren der Klägerin der Boden entzogen.