Rechtssatz RS0065460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065460
Entscheidungsdatum
12.04.1983
Rechtssatz
Dem KSchG kann eine Verpflichtung zu einer schriftlichen Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs 1 KSchG nicht entnommen werden; daß gemäß § 3 Abs 1 Satz 2, zweiter Halbsatz, KSchG die einwöchige Rücktrittsfrist "mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält" beginnt, bedeutet noch nicht, daß der Unternehmer in jedem Fall eine solche Urkunde ausstellen und seinem Vertragspartner ausfolgen müßte. - "Abbonnement-Bestellscheine"Dem KSchG kann eine Verpflichtung zu einer schriftlichen Belehrung über das Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, Absatz eins, KSchG nicht entnommen werden; daß gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2, zweiter Halbsatz, KSchG die einwöchige Rücktrittsfrist "mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält" beginnt, bedeutet noch nicht, daß der Unternehmer in jedem Fall eine solche Urkunde ausstellen und seinem Vertragspartner ausfolgen müßte. - "Abbonnement-Bestellscheine"
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065460
Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0040OB00328_8300000_003