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Rechtssatz RS0065539×

Rechtssatz RS0065539

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065539

Geschäftszahl

8Ob657/92

Entscheidungsdatum

24.06.1993

Rechtssatz

Die Vereinbarung der Tragung von anteiligen Wegerrichtungskosten durch den Käufer in einem Kaufvertrag stellt eine vertragliche Verpflichtung dar, dem Verkäufer die Kosten einer von diesem zu erbringenden Nebenleistung zu ersetzen. Der Anfall solcher bereits bei der Vertragsschließung auferlegten Kosten ist keine nachträgliche Entgelterhöhung. Was typischerweise zum Bereiche der geschuldeten Leistung gehört und dementsprechend typischerweise mit dem Preis entgolten wird, soll nämlich nicht zum Gegenstand gesonderter Kostenverrechnung gemacht werden, die überraschenderweise aus der Preiskalkulation ausgeklammert wird. Derartige Vorgangsweisen indizieren den Versuch einer Umgehung der Bestimmungen über die Preiserhöhungsklauseln.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 657/92
    Entscheidungstext OGH 24.06.1993 8 Ob 657/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0065539

Im RIS seit

24.06.1993

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19930624_OGH0002_0080OB00657_9200000_002