Rechtssatz RS0065542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065542
Entscheidungsdatum
28.11.1991
Rechtssatz
Die Anerkennung einer angemeldeten titulierten Forderung durch den Masseverwalter setzt voraus, daß der Forderungstitel in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Identität des im Titel bezeichneten Verpflichteten mit dem Gemeinschuldner ausweist, so wie dies auch im Exekutionsverfahren von § 7 Abs 1 EO gefordert wird.Die Anerkennung einer angemeldeten titulierten Forderung durch den Masseverwalter setzt voraus, daß der Forderungstitel in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Identität des im Titel bezeichneten Verpflichteten mit dem Gemeinschuldner ausweist, so wie dies auch im Exekutionsverfahren von Paragraph 7, Absatz eins, EO gefordert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065542
Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0080OB00027_9100000_001