Beide Vorinstanzen haben nicht erkannt, daß nach dem Inhalt des Klagevorbringens des Masseverwalters der Konkursteilnahmeanspruch der durch einen vollstreckbaren Rückstandsausweis als Forderungstitel ausgewiesenen beklagten Republik Österreich als Konkursgläubigerin in der Prüfungstagsatzung nur wegen der angeblich fehlenden Identität des Titelschuldners mit dem Gemeinschuldner und damit aus einem Grunde erfolgte, der dem Bereich des Zivilrechtes zuzuordnen ist und auf dem ordentlichen Rechtsweg zur Entscheidung steht. Die Anerkennung einer angemeldeten titulierten Forderung durch den Masseverwalter setzt nämlich voraus, daß der Forderungstitel in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Identität des im Titel bezeichneten Verpflichteten mit dem Gemeinschuldner ausweist, so wie dies auch im Exekutionsverfahren von § 7 Abs 1 EO gefordert wird (vgl GlUNF 4094; RdW 1986, 82; MietSlg 5450/51; JBl 1958, 98, JBl 1958, 340; ebenso 7 Ob 537/56, 3 Ob 164/65 und 3 Ob 8/67 unveröffentlicht). Unklarheiten in der Identitätsfrage gehen zu Lasten des Titelgläubigers (RdW 1986, 82; JBl 1958, 98). Hat der Masseverwalter die angemeldete titulierte Konkursforderung aus diesem Grunde bestritten, nämlich weil der Forderungstitel nicht in unzweifelhafter Weise den Gemeinschuldner als Verpflichteten ausweist, dann ist es allein Sache des Titelgläubigers, seinen Konkursteilnahmeanspruch aus diesem Forderungstitel nachzuweisen. Glaubt er, der Forderungstitel sei in dieser Hinsicht ausreichend, dann hat er seinen Konkursteilnahmeanspruch im Klagewege gemäß § 110 Abs 1 KO zu verfolgen, auch wenn es sich um einen verwaltungsbehördlichen Titel handelt; das Prozeßverfahren ist jedoch allein auf die Frage beschränkt, ob der Forderungstitel den Gemeinschuldner als Verpflichteten gehörig ausweist, sodaß der Titelgläubiger auch seinen Konkursteilnahmeanspruch nachgewiesen hat. Unklarheiten des Forderungstitels selbst können freilich nur von der Behörde beseitigt werden, die nach den für die Schaffung des Titels geltenden Vorschriften dafür auch zuständig ist (§ 110 Abs 3 KO).Beide Vorinstanzen haben nicht erkannt, daß nach dem Inhalt des Klagevorbringens des Masseverwalters der Konkursteilnahmeanspruch der durch einen vollstreckbaren Rückstandsausweis als Forderungstitel ausgewiesenen beklagten Republik Österreich als Konkursgläubigerin in der Prüfungstagsatzung nur wegen der angeblich fehlenden Identität des Titelschuldners mit dem Gemeinschuldner und damit aus einem Grunde erfolgte, der dem Bereich des Zivilrechtes zuzuordnen ist und auf dem ordentlichen Rechtsweg zur Entscheidung steht. Die Anerkennung einer angemeldeten titulierten Forderung durch den Masseverwalter setzt nämlich voraus, daß der Forderungstitel in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Identität des im Titel bezeichneten Verpflichteten mit dem Gemeinschuldner ausweist, so wie dies auch im Exekutionsverfahren von Paragraph 7, Absatz eins, EO gefordert wird vergleiche GlUNF 4094; RdW 1986, 82; MietSlg 5450/51; JBl 1958, 98, JBl 1958, 340; ebenso 7 Ob 537/56, 3 Ob 164/65 und 3 Ob 8/67 unveröffentlicht). Unklarheiten in der Identitätsfrage gehen zu Lasten des Titelgläubigers (RdW 1986, 82; JBl 1958, 98). Hat der Masseverwalter die angemeldete titulierte Konkursforderung aus diesem Grunde bestritten, nämlich weil der Forderungstitel nicht in unzweifelhafter Weise den Gemeinschuldner als Verpflichteten ausweist, dann ist es allein Sache des Titelgläubigers, seinen Konkursteilnahmeanspruch aus diesem Forderungstitel nachzuweisen. Glaubt er, der Forderungstitel sei in dieser Hinsicht ausreichend, dann hat er seinen Konkursteilnahmeanspruch im Klagewege gemäß Paragraph 110, Absatz eins, KO zu verfolgen, auch wenn es sich um einen verwaltungsbehördlichen Titel handelt; das Prozeßverfahren ist jedoch allein auf die Frage beschränkt, ob der Forderungstitel den Gemeinschuldner als Verpflichteten gehörig ausweist, sodaß der Titelgläubiger auch seinen Konkursteilnahmeanspruch nachgewiesen hat. Unklarheiten des Forderungstitels selbst können freilich nur von der Behörde beseitigt werden, die nach den für die Schaffung des Titels geltenden Vorschriften dafür auch zuständig ist (Paragraph 110, Absatz 3, KO).
Da aber nach dem Vorbringen des klagenden Masseverwalters der von der beklagten Republik zur Begründung ihrer Forderungsanmeldung im Konkurs vorgelegte vollstreckbare Rückstandsausweis den Gemeinschuldner nicht gehörig als Titelschuldner ausweise, geht es diesfalls nicht - wie dies sonst bei der Bestreitung einer titulierten Forderung der Fall ist - um die Beseitigung des Teilnahmeanspruches des Gläubigers einer titulierten Forderung (Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 581 C), sondern vorerst einmal um den vom Titelgläubiger zu erbringenden Nachweis der Identität des Titelschuldners mit dem Gemeinschuldner. Dementsprechend ist aber auch die prozessuale Rollenverteilung anders als im Falle der Beseitigung des durch einen - die Person des Schuldners unmißverständlich darlegenden - Forderungstitel nachgewiesenen Konkursteilnahmeanspruches; nur in einem solchen Fall hat der bestreitende Masseverwalter die Klägerrolle.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich der von den Vorinstanzen benützte Zurückweisungsgrund als unrichtig. Vielmehr ist über die - bisher nicht zugestellte - Klage das gesetzmäßige Verfahren einzuleiten.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.