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Rechtssatz RS0065628

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065628

Geschäftszahl

8Ob27/91

Entscheidungsdatum

28.11.1991

Rechtssatz

Hat der Masseverwalter die angemeldete titulierte Konkursforderung aus dem Grunde bestritten, weil der Forderungstitel nicht in unzweifelhafter Weise den Gemeinschuldner als Verpflichteten aufweist, dann ist es allein Sache des Titelgläubigers, seinen Konkursteilnahmeanspruch aus diesem Forderungstitel nachzuweisen. Glaubt er, der Forderungstitel sei in dieser Hinsicht ausreichend, dann hat er seinen Konkursteilnahmeanspruch im Klagewege gemäß Paragraph 110, Absatz eins, KO zu verfolgen, auch wenn es sich um einen verwaltungsbehördlichen Titel handelt; das Prozeßverfahren ist jedoch allein auf die Frage beschränkt, ob der Forderungstitel den Gemeinschuldner als Verpflichteten gehörig ausweist, sodaß der Titelgläubiger auch seinen Konkurstitelnahmeanspruch nachgewiesen hat. Unklarheiten des Forderungstitels selbst können freilich nur von der Behörde beseitigt werden, die nach den für die Schaffung des Titels geltenden Vorschriften dafür auch zuständig ist (Paragraph 110, Absatz 3, KO).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 27/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 8 Ob 27/91
    Veröff: SZ 64/171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065628

Dokumentnummer

JJR_19911128_OGH0002_0080OB00027_9100000_002