Rechtssatz RS0065608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065608
Entscheidungsdatum
23.04.1992
Rechtssatz
Auch einer nicht unmittelbar bei Betretung des alkoholisierten Lenkers, aber jedenfalls vor Entscheidung der nach § 76 Abs 2 KFG zuständigen Behörde vorgenommenen Wiederausfolgung des Führerscheins, die wenigstens vorübergehend einen wesentlichen, aus dem Verbot des Lenkens von Kraftfahrzeugen nach vorläufiger Annahme des Führerscheins bis zu dessen Wiederausfolgung (§ 76 Abs 5 KFG idF der 12. Nov BGB 1988/375) erhellenden Zweck der Maßnahme nach § 76 Abs 1 KFG in Frage stellt, kann die Qualität eines Hoheitsaktes in Form eines einem aktiven Tun gleichwertigen "Unterlassens durch Tun" nicht abgesprochen werden.Auch einer nicht unmittelbar bei Betretung des alkoholisierten Lenkers, aber jedenfalls vor Entscheidung der nach Paragraph 76, Absatz 2, KFG zuständigen Behörde vorgenommenen Wiederausfolgung des Führerscheins, die wenigstens vorübergehend einen wesentlichen, aus dem Verbot des Lenkens von Kraftfahrzeugen nach vorläufiger Annahme des Führerscheins bis zu dessen Wiederausfolgung (Paragraph 76, Absatz 5, KFG in der Fassung der 12. Nov BGB 1988/375) erhellenden Zweck der Maßnahme nach Paragraph 76, Absatz eins, KFG in Frage stellt, kann die Qualität eines Hoheitsaktes in Form eines einem aktiven Tun gleichwertigen "Unterlassens durch Tun" nicht abgesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065608
Dokumentnummer
JJR_19920423_OGH0002_0150OS00010_9200000_001