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Rechtssatz RS0065610×

Rechtssatz RS0065610

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065610

Geschäftszahl

8Ob49/84

Entscheidungsdatum

20.06.1984

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 132, Absatz 2, Litera a, KFG ist nicht die Genehmigung, sondern die Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr vor dem Inkrafttreten des KFG (01.01.1968) für die Ausnahme von den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 5, über Sicherheitsgurte maßgebend. Unter "Zulassung" im Sinne dieser Bestimmung ist die erstmalige Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr zu verstehen; allfällig nachfolgende weitere Zulassungen sind für die Anwendung der Ausnahmsbestimmung nicht von Bedeutung. In einem solchen Fahrzeug besteht daher keine Gurtenanlegepflicht, selbst wenn nach der Erstzulassung Gurten eingebaut wurden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 49/84
    Entscheidungstext OGH 20.06.1984 8 Ob 49/84

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065610

Dokumentnummer

JJR_19840620_OGH0002_0080OB00049_8400000_001