In der daraufhin erstatteten Revisionsbeantwortung hat die Klägerin die Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO beantragt, allenfalls für den Fall der Zulassung, der Revision nicht Folge zu geben.In der daraufhin erstatteten Revisionsbeantwortung hat die Klägerin die Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO beantragt, allenfalls für den Fall der Zulassung, der Revision nicht Folge zu geben.
Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels hat der Oberste Gerichtshof erwogen: Die Vorinstanzen haben die Auffassung vertreten, dass gemäß § 132 Abs 2 lit a KFG Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden seien, von den Bestimmungen des § 4 Abs 5 KFG über Sicherheitsgurte ausgenommen seien. Da das gegenständliche Fahrzeug erstmalig am 11. 3. 1967, somit vor Inkrafttreten des Bestimmungen des KFG 1967 zugelassen worden sei, sei es nicht mit Sicherheitsgurten auszurüsten gewesen. Nach Art III Abs 1 der 3. KFG-Novelle 1976 seien Lenker und beförderte Personen, die einen Sitzplatz benützten, der nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sei, zum bestimmungsgemäßen Gebrauch desselben verpflichtet. Für das vom Sohn der Klägerin zur Unfallszeit benützte Fahrzeug habe nach den obigen Ausführungen bzw den Vorschriften des KFG 1967 keine Ausrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten bestanden. Damit habe aber für die Benützer dieses Fahrzeugs auch keine Verpflichtung zur Verwendung von Sicherheitsgurten bestanden, die Klägerin wäre zur Anlegung allenfalls vorhandener Sicherheitsgurte nicht verpflichtet gewesen. Aus diesem Grunde komme auch eine Kürzung ihres Schmerzengeldanspruchs nicht in Betracht.Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels hat der Oberste Gerichtshof erwogen: Die Vorinstanzen haben die Auffassung vertreten, dass gemäß Paragraph 132, Absatz 2, Litera a, KFG Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden seien, von den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 5, KFG über Sicherheitsgurte ausgenommen seien. Da das gegenständliche Fahrzeug erstmalig am 11. 3. 1967, somit vor Inkrafttreten des Bestimmungen des KFG 1967 zugelassen worden sei, sei es nicht mit Sicherheitsgurten auszurüsten gewesen. Nach Artikel römisch drei, Absatz eins, der 3. KFG-Novelle 1976 seien Lenker und beförderte Personen, die einen Sitzplatz benützten, der nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sei, zum bestimmungsgemäßen Gebrauch desselben verpflichtet. Für das vom Sohn der Klägerin zur Unfallszeit benützte Fahrzeug habe nach den obigen Ausführungen bzw den Vorschriften des KFG 1967 keine Ausrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten bestanden. Damit habe aber für die Benützer dieses Fahrzeugs auch keine Verpflichtung zur Verwendung von Sicherheitsgurten bestanden, die Klägerin wäre zur Anlegung allenfalls vorhandener Sicherheitsgurte nicht verpflichtet gewesen. Aus diesem Grunde komme auch eine Kürzung ihres Schmerzengeldanspruchs nicht in Betracht.
In der außerordentlichen Revision führt die Beklagte unter anderem aus, das KFG stelle nicht auf die „erstmalige Zulassung“ sonder auf die Typengenehmigung ab, die nicht mit der vom Berufungsgericht festgestellten erstmaligen Zulassung des gegenständlichen Kraftfahrzeugs übereinstimmen müsse.
Hiezu ist Folgendes zu bemerken: Zur Frage, ob § 132 Abs 2 KFG auf die erstmalige Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr abstellt, fehlt, soweit ersichtlich, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Das Revisionsgericht ist daher der Auffassung, dass der Lösung dieser Frage des materiellen Rechts erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt und die Revision somit zulässig ist.Hiezu ist Folgendes zu bemerken: Zur Frage, ob Paragraph 132, Absatz 2, KFG auf die erstmalige Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr abstellt, fehlt, soweit ersichtlich, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Das Revisionsgericht ist daher der Auffassung, dass der Lösung dieser Frage des materiellen Rechts erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt und die Revision somit zulässig ist.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.
Entgegen der Auffassung der Revision ist nach dem klaren Wortlaut des § 132 Abs 2 lit a KFG nicht die Genehmigung, sondern die Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr vor dem Inkrafttreten des KFG (1. 1. 1968) für die Ausnahme von den Bestimmungen des § 4 Abs 5 über Sicherheitsgurte maßgebend. Das Revisionsgericht pflichtet auch der Auffassung des Berufungsgerichts bei, dass unter „Zulassung“ im Sinne dieser Bestimmung die erstmalige Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr zu verstehen ist und allfällige nachfolgende weitere Zulassungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung nicht von Bedeutung sind. Für diese Auslegung spricht auch die allerdings die Genehmigung und nicht die Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr betreffende Bestimmung des § 132 Abs 8 KFG, nach der bei der Anwendung von Ausnahmebestimmungen, für die der Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeugs oder seiner Type maßgebend ist, Fahrzeugen, die nach der erstmaligen Genehmigung ein weiteres Mal oder weitere Male gemäß § 33 Abs 2 oder 5 genehmigt worden sind, als zum Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung genehmigt gelten. Durch die im Abs 8 vorgenommene Präzisierung, welches Datum als Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung heranzuziehen ist, sollte die bis dahin bestehende Benachteiligung beseitigt werden, wonach ein Fahrzeug, das unter eine Ausnahmebestimmung gefallen war, dieses Vorrecht durch eine nachträgliche – wenn auch andere technische Merkmale betreffende – neuerliche Genehmigung verloren hatte (vgl Dittrich-Veit-Rassl, Kraftfahrrecht, Anm zu Abs 8 des § 132 KFG, S 3 f). Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass unter „Zulassung zum Verkehr“ im § 132 Abs 2 KFG die erstmalige Zulassung zu verstehen ist, bestehen daher keine Bedenken. Damit ist aber auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass mit Rücksicht auf die erstmalige Zulassung des gegenständlichen Kraftfahrzeugs zum Verkehr am 11. 3. 1967, somit vor dem Inkrafttreten des KFG 1967, keine kraftfahrgesetzliche Ausrüstungspflicht des Fahrzeugs mit Sicherheitsgurten bestanden hat und damit auch für die in diesem Kraftfahrzeug beförderte Klägerin keine Pflicht zur Verwendung von Sicherheitsgurten, unbedenklich. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht eine Kürzung des Schmerzengeldanspruchs der Klägerin abgelehnt.Entgegen der Auffassung der Revision ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 132, Absatz 2, Litera a, KFG nicht die Genehmigung, sondern die Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr vor dem Inkrafttreten des KFG (1. 1. 1968) für die Ausnahme von den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 5, über Sicherheitsgurte maßgebend. Das Revisionsgericht pflichtet auch der Auffassung des Berufungsgerichts bei, dass unter „Zulassung“ im Sinne dieser Bestimmung die erstmalige Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr zu verstehen ist und allfällige nachfolgende weitere Zulassungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung nicht von Bedeutung sind. Für diese Auslegung spricht auch die allerdings die Genehmigung und nicht die Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr betreffende Bestimmung des Paragraph 132, Absatz 8, KFG, nach der bei der Anwendung von Ausnahmebestimmungen, für die der Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeugs oder seiner Type maßgebend ist, Fahrzeugen, die nach der erstmaligen Genehmigung ein weiteres Mal oder weitere Male gemäß Paragraph 33, Absatz 2, oder 5 genehmigt worden sind, als zum Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung genehmigt gelten. Durch die im Absatz 8, vorgenommene Präzisierung, welches Datum als Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung heranzuziehen ist, sollte die bis dahin bestehende Benachteiligung beseitigt werden, wonach ein Fahrzeug, das unter eine Ausnahmebestimmung gefallen war, dieses Vorrecht durch eine nachträgliche – wenn auch andere technische Merkmale betreffende – neuerliche Genehmigung verloren hatte vergleiche Dittrich-Veit-Rassl, Kraftfahrrecht, Anmerkung zu Absatz 8, des Paragraph 132, KFG, S 3 f). Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass unter „Zulassung zum Verkehr“ im Paragraph 132, Absatz 2, KFG die erstmalige Zulassung zu verstehen ist, bestehen daher keine Bedenken. Damit ist aber auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass mit Rücksicht auf die erstmalige Zulassung des gegenständlichen Kraftfahrzeugs zum Verkehr am 11. 3. 1967, somit vor dem Inkrafttreten des KFG 1967, keine kraftfahrgesetzliche Ausrüstungspflicht des Fahrzeugs mit Sicherheitsgurten bestanden hat und damit auch für die in diesem Kraftfahrzeug beförderte Klägerin keine Pflicht zur Verwendung von Sicherheitsgurten, unbedenklich. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht eine Kürzung des Schmerzengeldanspruchs der Klägerin abgelehnt.
Den weiteren in der Revision behandelten Fragen kommt allerdings keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu, sodass sich ein Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen erübrigt.Den weiteren in der Revision behandelten Fragen kommt allerdings keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu, sodass sich ein Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen erübrigt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.