Rechtssatz RS0065868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065868
Entscheidungsdatum
20.06.1984
Rechtssatz
Durch die im Abs 8 vorgenommene Präzisierung, welches Datum als Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung heranzuziehen ist, sollte die bis dahin bestehende Benachteiligung beseitigt werden, wonach ein Fahrzeug, das unter eine Ausnahmebestimmung gefallen war, dieses Vorrecht durch eine nachträgliche - wenn auch andere technische Merkmale betreffende - neuerliche Genehmigung verloren hatte.Durch die im Absatz 8, vorgenommene Präzisierung, welches Datum als Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung heranzuziehen ist, sollte die bis dahin bestehende Benachteiligung beseitigt werden, wonach ein Fahrzeug, das unter eine Ausnahmebestimmung gefallen war, dieses Vorrecht durch eine nachträgliche - wenn auch andere technische Merkmale betreffende - neuerliche Genehmigung verloren hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065868
Dokumentnummer
JJR_19840620_OGH0002_0080OB00049_8400000_002