Rechtssatz RS0065625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0065625
Geschäftszahl
11Os83/66; 7Ob72/72
Entscheidungsdatum
22.03.1972
Rechtssatz
Den bisherigen Fahrzeugbesitzer, der die Gebote des § 39 Abs 2 KFG 1955 unbeachtet läßt, treffen die Pflichten eines Kraftfahrzeugbesitzers im Sinne des § 86 Abs 2 KFG 1955 jedenfalls solange, als eine Änderung der Zulassung nicht erfolgt ist. Überläßt er die Lenkung dieses Kraftfahrzeuges einer betrunkenen und offensichtlich fahruntüchtigen Person, mag diese auch das Fahrzeug käuflich erworben haben, so verstößt er hiedurch gegen die Bestimmung des § 86 Abs 2 KFG im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 5 Abs 1 StVO 1960. Die Verletzung dieser Verpflichtung hat er, wenn es zu einem Unfall kommt, gemäß dem § 335 StG zu verantworten.Den bisherigen Fahrzeugbesitzer, der die Gebote des Paragraph 39, Absatz 2, KFG 1955 unbeachtet läßt, treffen die Pflichten eines Kraftfahrzeugbesitzers im Sinne des Paragraph 86, Absatz 2, KFG 1955 jedenfalls solange, als eine Änderung der Zulassung nicht erfolgt ist. Überläßt er die Lenkung dieses Kraftfahrzeuges einer betrunkenen und offensichtlich fahruntüchtigen Person, mag diese auch das Fahrzeug käuflich erworben haben, so verstößt er hiedurch gegen die Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 2, KFG im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960. Die Verletzung dieser Verpflichtung hat er, wenn es zu einem Unfall kommt, gemäß dem Paragraph 335, StG zu verantworten.
Entscheidungstexte
- 11 Os 83/66
Entscheidungstext OGH 20.09.1966 11 Os 83/66
Veröff: JBl 1967,438 (mit Glosse von Liebscher) = EvBl 1967/285 S 401 = RZ 1967,66 = SSt XXXVII/41 = KJ 1967,33 = ZVR 1967/188 S 237
- 7 Ob 72/72
Entscheidungstext OGH 22.03.1972 7 Ob 72/72
Vgl; Veröff: SZ 45/34 = VersR 1972,1154
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0065625
Dokumentnummer
JJR_19660920_OGH0002_0110OS00083_6600000_001