Der Beklagte verkaufte seinen bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW laut Verkaufsbestätigung vom 26. 6. 1969 an Adolf L und übergab dem Erwerber das Auto. Der Eigentümerwechsel wurde jedoch bis zum 28. 7. 1969 weder der Klägerin noch der Kraftfahrzulassungsbehörde mitgeteilt. An diesem Tag lenkte Adolf L das von ihm erworbene Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand, geriet auf die linke Straßenseite und stieß mit einem entgegenkommenden PKW zusammen, wobei sein Mitfahrer Franz P getötet, mehrere Personen verletzt und beide Fahrzeuge schwer beschädigt wurden. Adolf L wurde wegen dieses Verkehrsunfalles rechtskräftig des Vergehens nach §§ 335, 337 lit b StG schuldig erkannt. Die Klägerin erbrachte an die Beschädigten bisher Leistungen in Höhe von S 104.558.-, weitere erhebliche Leistungen werden von ihr noch gefordert.Der Beklagte verkaufte seinen bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW laut Verkaufsbestätigung vom 26. 6. 1969 an Adolf L und übergab dem Erwerber das Auto. Der Eigentümerwechsel wurde jedoch bis zum 28. 7. 1969 weder der Klägerin noch der Kraftfahrzulassungsbehörde mitgeteilt. An diesem Tag lenkte Adolf L das von ihm erworbene Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand, geriet auf die linke Straßenseite und stieß mit einem entgegenkommenden PKW zusammen, wobei sein Mitfahrer Franz P getötet, mehrere Personen verletzt und beide Fahrzeuge schwer beschädigt wurden. Adolf L wurde wegen dieses Verkehrsunfalles rechtskräftig des Vergehens nach Paragraphen 335, 337, Litera b, StG schuldig erkannt. Die Klägerin erbrachte an die Beschädigten bisher Leistungen in Höhe von S 104.558.-, weitere erhebliche Leistungen werden von ihr noch gefordert.
Mit der gegenständlichen, ursprünglich neben dem Beklagten auch gegen Adolf L gerichteten Klage begehrte die Klägerin zunächst die Verurteilung beider genannten Personen zur Zahlung des von ihr bereits ausgelegten Betrages. Gegen Adolf L erging ein diesem Begehren stattgebendes rechtskräftiges Versäumungsurteil. Gegen den nunmehr allein Beklagten richtete die Klägerin zusätzlich das Begehren auf Feststellung seiner Ersatzpflicht für alle weiteren Schäden aus dem Unfall vom 28. 7. 1969. Sie brachte vor, der Beklagte habe die ihn als Versicherungsnehmer treffenden Obliegenheiten dadurch verletzt, daß er die Veräußerung des PKW der Klägerin nicht angezeigt, die in § 43 Abs 4 KFG vorgeschriebene Abmeldung nicht vorgenommen und dem Erwerber das Fahrzeug überlassen habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß dieser keine (gültige) Lenkerberechtigung besitze, bzw der Beklagte sich zumindest vom Vorhandensein einer derartigen Lenkerberechtigung nicht überzeugt habe; die von der Klägerin eingelösten Forderungen der geschädigten Dritten seien daher "nach dem Versicherungsvertragsgesetz" auf die Klägerin übergegangen. Im Zuge des Verfahrens behauptete die Klägerin zusätzlich, sie sei zufolge § 71 VersVG leistungsfrei; ferner brauche sie die vom Beklagten vorgenommene Veräußerung zufolge §§ 69, 158h VersVG nicht gegen sich gelten lassen, der Beklagte sei daher ihr gegenüber im Unfallszeitpunkt als Versicherungsnehmer anzusehen, der die Verpflichtung nach Art 6 Abs 2 lit b AKHB verletzt habe; Adolf L sei außerdem ein unverläßlicher Arbeiter gewesen, der Klageanspruch werde auch auf die Verletzung des § 43 Abs. 4 KFG durch den Beklagten gestützt, weil bei Einhaltung dieser Bestimmung der Schaden nicht eingetreten wäre.Mit der gegenständlichen, ursprünglich neben dem Beklagten auch gegen Adolf L gerichteten Klage begehrte die Klägerin zunächst die Verurteilung beider genannten Personen zur Zahlung des von ihr bereits ausgelegten Betrages. Gegen Adolf L erging ein diesem Begehren stattgebendes rechtskräftiges Versäumungsurteil. Gegen den nunmehr allein Beklagten richtete die Klägerin zusätzlich das Begehren auf Feststellung seiner Ersatzpflicht für alle weiteren Schäden aus dem Unfall vom 28. 7. 1969. Sie brachte vor, der Beklagte habe die ihn als Versicherungsnehmer treffenden Obliegenheiten dadurch verletzt, daß er die Veräußerung des PKW der Klägerin nicht angezeigt, die in Paragraph 43, Absatz 4, KFG vorgeschriebene Abmeldung nicht vorgenommen und dem Erwerber das Fahrzeug überlassen habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß dieser keine (gültige) Lenkerberechtigung besitze, bzw der Beklagte sich zumindest vom Vorhandensein einer derartigen Lenkerberechtigung nicht überzeugt habe; die von der Klägerin eingelösten Forderungen der geschädigten Dritten seien daher "nach dem Versicherungsvertragsgesetz" auf die Klägerin übergegangen. Im Zuge des Verfahrens behauptete die Klägerin zusätzlich, sie sei zufolge Paragraph 71, VersVG leistungsfrei; ferner brauche sie die vom Beklagten vorgenommene Veräußerung zufolge Paragraphen 69, 158 h, VersVG nicht gegen sich gelten lassen, der Beklagte sei daher ihr gegenüber im Unfallszeitpunkt als Versicherungsnehmer anzusehen, der die Verpflichtung nach Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB verletzt habe; Adolf L sei außerdem ein unverläßlicher Arbeiter gewesen, der Klageanspruch werde auch auf die Verletzung des Paragraph 43, Absatz 4, KFG durch den Beklagten gestützt, weil bei Einhaltung dieser Bestimmung der Schaden nicht eingetreten wäre.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung, weil er infolge des Eigentumsüberganges an Adolf L "passiv nicht legitimiert" sei, im Unfallszeitpunkt einerseits Prämiendeckung bestanden habe, anderseits noch keine Leistungsfreiheit gemäß § 71 VersVG eingetreten sei, ferner die Verletzung des Art 6 Abs 2 lit b AKHB nicht (mehr) ihm zur Last falle, weil er am 28. 7. 1969 weder Versicherungsnehmer noch Halter des PKW gewesen sei und keine Verpflichtung bestehe, ein Kraftfahrzeug nur an Führerscheinbesitzer zu verkaufen, schließlich die Verpflichtung des § 43 Abs 4 KFG keine Obliegenheitsverletzung iS des VersVG darstelle, welche den Beklagten der Klägerin gegenüber (oder den geschädigten Dritten gegenüber) ersatzpflichtig mache.Der Beklagte beantragte Klageabweisung, weil er infolge des Eigentumsüberganges an Adolf L "passiv nicht legitimiert" sei, im Unfallszeitpunkt einerseits Prämiendeckung bestanden habe, anderseits noch keine Leistungsfreiheit gemäß Paragraph 71, VersVG eingetreten sei, ferner die Verletzung des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB nicht (mehr) ihm zur Last falle, weil er am 28. 7. 1969 weder Versicherungsnehmer noch Halter des PKW gewesen sei und keine Verpflichtung bestehe, ein Kraftfahrzeug nur an Führerscheinbesitzer zu verkaufen, schließlich die Verpflichtung des Paragraph 43, Absatz 4, KFG keine Obliegenheitsverletzung iS des VersVG darstelle, welche den Beklagten der Klägerin gegenüber (oder den geschädigten Dritten gegenüber) ersatzpflichtig mache.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen zusätzlich zum eingangs geschilderten Sachverhalt getroffenen wesentlichen Feststellungen fand das Gespräch, das zum Abschluß des Kaufvertrages zwischen dem Beklagten und Adolf L führte, am Abend des 26. 6. 1969 (Donnerstag) in der Zeit zwischen 20 und 21 Uhr in N statt. Die Aufgabe einer Veräußerungsanzeige an die Klägerin (Landesdirektion Tirol) am Freitag, den 27. 6. 1969 hätte der Klägerin erst am 30. 6. 1969 zukommen können. Der Beklagte übergab am 26. 6. 1969 nach Unterfertigung der Verkaufsbestätigung den PKW, den Zulassungsschein, die Steuerkarte und den Schlüssel an Adolf L. Er wollte zunächst das Kennzeichen vom PKW herunternehmen, entsprach jedoch dann der Bitte des Erwerbers, das Kennzeichen zu belassen, weil dieser versprach, am nächsten Tag die Ummeldung (bei der Kraftfahrzeugbehörde) zu besorgen. Ob Adolf L einen Führerschein besitzt, wurde anläßlich des Vertragsabschlusses nicht besprochen. Tatsächlich besaß der Erwerber damals keinen Führerschein, weil er ihm auf Grund eines Verkehrsunfalles im Jahr 1965 oder 1966 entzogen worden war. Adolf L benützte jedoch auch seither schon vor dem Erwerb des gegenständlichen PKW anläßlich von Bauarbeiten am Hause des Beklagten ein anderes Kraftfahrzeug, wobei er die Frage der Frau des Beklagten bejahte, ob er einen Führerschein habe. Diese hatte durch einen anderen Arbeiter gehört, daß L keinen Führerschein besitze, und hatte dies noch vor dem Verkauf des gegenständlichen PKW dem Beklagten erzählt, worauf der Beklagte sagte, er werde mit Adolf L sprechen (tatsächlich unterließ er ein solches Gespräch). Adolf L, der auch bei der Arbeit nicht verläßlich war und wiederholt nicht zur Arbeit kam, hielt das dem Beklagten gegebene Ummeldungsversprechen nicht ein, kümmerte sich nicht mehr darum und benützte den erworbenen PKW (mit dem auf den Zulassungsschein des Beklagten lautenden Kennzeichen) bis zum Unfall am 28. 7. 1969.
Bei diesem Sachverhalt führte das Erstgericht aus, der Beklagte sei mit dem Übergang des Eigentumsrechtes am gegenständlichen PKW an Adolf L am 26. 6. 1969 nicht mehr Versicherungsnehmer und auch nicht mehr Halter des PKW gewesen. Demzufolge könne gegen ihn, der den Unfall vom 28. 7. 1969 nicht (als Lenker) verschuldet habe, ein Forderungsübergang gemäß § 158f VersVG nicht stattfinden, zumal im Unfallszeitpunkt die Monatsfrist des § 71 VersVG noch nicht abgelaufen gewesen sei. Im bloßen Verkauf an einen Erwerber, der später einen Unfall verschulde, könne kein Verschulden des Veräußerers erblickt werden; hinsichtlich des rechtswidrigen Zuwiderhandelns des Beklagten gegen die Bestimmung des § 43 Abs 4 KFG fehle es an dem für eine Ersatzpflicht erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang. Das Klagebegehren bestehe daher nicht zu Recht.Bei diesem Sachverhalt führte das Erstgericht aus, der Beklagte sei mit dem Übergang des Eigentumsrechtes am gegenständlichen PKW an Adolf L am 26. 6. 1969 nicht mehr Versicherungsnehmer und auch nicht mehr Halter des PKW gewesen. Demzufolge könne gegen ihn, der den Unfall vom 28. 7. 1969 nicht (als Lenker) verschuldet habe, ein Forderungsübergang gemäß Paragraph 158 f, VersVG nicht stattfinden, zumal im Unfallszeitpunkt die Monatsfrist des Paragraph 71, VersVG noch nicht abgelaufen gewesen sei. Im bloßen Verkauf an einen Erwerber, der später einen Unfall verschulde, könne kein Verschulden des Veräußerers erblickt werden; hinsichtlich des rechtswidrigen Zuwiderhandelns des Beklagten gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 4, KFG fehle es an dem für eine Ersatzpflicht erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang. Das Klagebegehren bestehe daher nicht zu Recht.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes. Es trat nach ausführlicher Darstellung der Rechtslage der rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Erstgericht mit dem zusätzlichen Hinweis bei, daß der Beklagte beim festgestellten Sachverhalt sein Fahrzeug nicht einem anderen iS des Art 6 Abs 2 lit b AKHB "anvertraut", sondern einen veräußerten PKW seinem Erwerber "übergeben" habe und deshalb die Berufung der Klägerin auf Art 6 Abs 2 lit b AKHB ins Leere gehe.Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes. Es trat nach ausführlicher Darstellung der Rechtslage der rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Erstgericht mit dem zusätzlichen Hinweis bei, daß der Beklagte beim festgestellten Sachverhalt sein Fahrzeug nicht einem anderen iS des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB "anvertraut", sondern einen veräußerten PKW seinem Erwerber "übergeben" habe und deshalb die Berufung der Klägerin auf Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB ins Leere gehe.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.