Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0065645×

Rechtssatz RS0065645

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065645

Geschäftszahl

8Ob52/85; 2Ob167/89; 2Ob184/00y

Entscheidungsdatum

08.09.2000

Rechtssatz

Unter "sonstigen Fahrzeugen" im Sinne des Paragraph 27, Abs1 StVO, sind solche zu verstehen, die unmittelbar den im Paragraph 27, Absatz eins, StVO genannten Zwecken, nämlich die Verwendung für den Straßenbau, die Straßenpflege, die Straßenreinigung, die Instandhaltung der öffentlichen Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen dienen. Aus dem Umstand, daß gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, KFG Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, StVO bestimmt und zur Verrichtung von Streuarbeiten oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind, Warnleuchten mit gelb-rotem Licht aufweisen müssen, läßt sich keineswegs schließen, daß alle Fahrzeuge, die mit solchen Warnleuchten ausgerüstet sind, allein schon aus diesem Grunde als Fahrzeuge im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, StVO zu beurteilen sind. Handelt es sich aber nicht um ein Fahrzeug im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, StVO auf Arbeitsfahrt, kann der Lenker die in dieser Gesetzesstelle festgelegten Begünstigungen nicht für sich in Anspruch nehmen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 52/85
    Entscheidungstext OGH 10.07.1985 8 Ob 52/85
  • 2 Ob 167/89
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 167/89
    Auch
  • 2 Ob 184/00y
    Entscheidungstext OGH 08.09.2000 2 Ob 184/00y
    Vgl auch; Beisatz: Eine Arbeitsfahrt im Sinne des § 27 StVO ist nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Fahrzeug im Unfallszeitpunkt im Stillstand befindet. Wesentlich ist, dass die Verwendung des Fahrzeugs nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar einem gesetzlich vorgegebenen Zweck dient. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0065645

Dokumentnummer

JJR_19850710_OGH0002_0080OB00052_8500000_001