Die Revision des Klägers ist als unzulässig zurückzuweisen; hingegen ist die Revision der Beklagten aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig und auch berechtigt.
1. Zur Revision des Klägers:
Auch im Rahmen einer sonst zulässigen Grundsatzrevision können Rechtsfragen, für die die besonderen Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zutreffen, nicht geltend gemacht werden. Zwar hat der Oberste Gerichtshof von Amts wegen bei der allseitigen Prüfung des Berufungsurteils aufgrund einer in einer zulässigen Revision gehörig ausgeführten Rechtsrüge im Umfang der Anfechtung auch andere als die im Berufungsurteil und in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zu prüfen. Es sind jedoch nur jene Rechtsfragen zu prüfen, deren Lösung durch die zweite Instanz der Revisionswerber selbst bekämpfen könnte. Auf Fragen von nicht erheblicher Bedeutung ist umso weniger von Amts wegen einzugehen (Petrasch, ÖJZ 1983, 178). Auch im Rahmen einer sonst zulässigen Grundsatzrevision können Rechtsfragen, für die die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zutreffen, nicht geltend gemacht werden. Zwar hat der Oberste Gerichtshof von Amts wegen bei der allseitigen Prüfung des Berufungsurteils aufgrund einer in einer zulässigen Revision gehörig ausgeführten Rechtsrüge im Umfang der Anfechtung auch andere als die im Berufungsurteil und in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zu prüfen. Es sind jedoch nur jene Rechtsfragen zu prüfen, deren Lösung durch die zweite Instanz der Revisionswerber selbst bekämpfen könnte. Auf Fragen von nicht erheblicher Bedeutung ist umso weniger von Amts wegen einzugehen (Petrasch, ÖJZ 1983, 178).
Der Kläger macht nur geltend, daß ihn jedenfalls kein ein Viertel übersteigendes Verschulden am Unfall treffe, weil auf Autobahnen das Gebot des Fahrens auf Sicht "nicht uneingeschränkt" gelte und er mit dem Abschleppfahrzeug an einer Stelle, die zwingend benützt werden müsse, nicht habe rechnen müssen; es habe sich um ein "völlig unberechenbares Hindernis" gehandelt.
Hiebei handelt es sich nicht um Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Der Oberste Gerichtshof hat, von grundsätzlichen Erwägungen abgesehen, nicht Entscheidungen über die Art der Verschuldensteilung zu treffen (Petrasch, aaO 177; ZVR 1986/11 ua). Solche grundsätzliche Erwägungen liegen hier nicht vor (Zum Gebot des Fahrens auf Sicht auch auf Autobahnen vgl. ZVR 1981/251; 1982/53, insbesondere ab Erkennbarkeit eines eingeschalteten gelb-roten Drehlichts ZVR 1976/68; 1981/251 sowie zur Notwendigkeit, auch dort die Fahrweise auf unberechenbare Hindernisse so einzurichten, daß zumindest noch durch gezielte Ausweichbewegungen unfallverhütend reagiert werden kann, ZVR 1976/68 ua; dies gilt insbesondere bei Einfahren in eine Autobahnabfahrt, 2 Ob 140/75). Zur Frage des angeblich vorschriftswidrigen Haltens des Beklagtenfahrzeugs wird der Kläger auf die Erledigung der Revision der Beklagten verwiesen.Hiebei handelt es sich nicht um Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO. Der Oberste Gerichtshof hat, von grundsätzlichen Erwägungen abgesehen, nicht Entscheidungen über die Art der Verschuldensteilung zu treffen (Petrasch, aaO 177; ZVR 1986/11 ua). Solche grundsätzliche Erwägungen liegen hier nicht vor (Zum Gebot des Fahrens auf Sicht auch auf Autobahnen vergleiche ZVR 1981/251; 1982/53, insbesondere ab Erkennbarkeit eines eingeschalteten gelb-roten Drehlichts ZVR 1976/68; 1981/251 sowie zur Notwendigkeit, auch dort die Fahrweise auf unberechenbare Hindernisse so einzurichten, daß zumindest noch durch gezielte Ausweichbewegungen unfallverhütend reagiert werden kann, ZVR 1976/68 ua; dies gilt insbesondere bei Einfahren in eine Autobahnabfahrt, 2 Ob 140/75). Zur Frage des angeblich vorschriftswidrigen Haltens des Beklagtenfahrzeugs wird der Kläger auf die Erledigung der Revision der Beklagten verwiesen.
Im übrigen macht der Kläger tatsächliche Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten geltend; diese sind diesfalls im Rahmen der Zulassungsrevision nicht zu prüfen, weil ihnen nicht das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechts zuerkannt werden kann (vgl. SZ 59/101 ua).Im übrigen macht der Kläger tatsächliche Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten geltend; diese sind diesfalls im Rahmen der Zulassungsrevision nicht zu prüfen, weil ihnen nicht das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechts zuerkannt werden kann vergleiche SZ 59/101 ua).
2. Zur Revision des Beklagten:
Auszugehen ist nach den getroffenen Feststellungen davon, daß das Bergefahrzeug der Beklagten am rechten Rand des rechten Fahrstreifens einer Autobahn stand, die Rundumleuchtanlage, die Warnblinkanlage und vier Ladescheinwerfer eingeschaltet und den Ladekran ausgefahren hatte und daß der Erstbeklagte ein verunfalltes Fahrzeug bergen wollte.
Zu prüfen ist, ob der Erstbeklagte mit seinem privaten Abschleppfahrzeug an der Unfallstelle halten durfte, ohne gegen § 46 Abs 4 lit e StVO zu verstoßen, weil das Beklagtenfahrzeug zu den privilegierten Fahrzeugen im Sinn des § 27 Abs 1 StVO zählte. Dies ist zu bejahen.Zu prüfen ist, ob der Erstbeklagte mit seinem privaten Abschleppfahrzeug an der Unfallstelle halten durfte, ohne gegen Paragraph 46, Absatz 4, Litera e, StVO zu verstoßen, weil das Beklagtenfahrzeug zu den privilegierten Fahrzeugen im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, StVO zählte. Dies ist zu bejahen.
Wenn es auch richtig ist, daß die eingeschalteten Warnleuchten mit gelb-rotem Licht das Fahrzeug der Zweitbeklagten noch nicht zu einem nach § 27 Abs 1 (und 4) StVO privilegierten Fahrzeug machen (so schon ZVR 1986/14), gehört dieses Fahrzeug aber wegen der von seinem Lenker vorgenommenen Tätigkeit zu denjenigen Fahrzeugen, denen die Privilegien des § 27 Abs 1 StVO - zumindest per analogiam - zustatten kommen, wenn es mit den in Abs 4 dieser Bestimmung geforderten Warnleuchten ausgestattet ist und diese bei seiner Tätigkeit im Betrieb hat.Wenn es auch richtig ist, daß die eingeschalteten Warnleuchten mit gelb-rotem Licht das Fahrzeug der Zweitbeklagten noch nicht zu einem nach Paragraph 27, Absatz eins, (und 4) StVO privilegierten Fahrzeug machen (so schon ZVR 1986/14), gehört dieses Fahrzeug aber wegen der von seinem Lenker vorgenommenen Tätigkeit zu denjenigen Fahrzeugen, denen die Privilegien des Paragraph 27, Absatz eins, StVO - zumindest per analogiam - zustatten kommen, wenn es mit den in Absatz 4, dieser Bestimmung geforderten Warnleuchten ausgestattet ist und diese bei seiner Tätigkeit im Betrieb hat.
Es mag dahinstehen, ob das genannte Fahrzeug bereits expressis verbis zu den "sonstigen Fahrzeugen" im Sinn des § 27 Abs 1 StVO, die zur "Straßenreinigung im weiteren Sinn" oder zur "Sicherung des Verkehrs" dienen, gehört, weil es fahrunfähig gewordene Fahrzeuge vom Pannenstreifen oder Bankett zu entfernen hat.Es mag dahinstehen, ob das genannte Fahrzeug bereits expressis verbis zu den "sonstigen Fahrzeugen" im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, StVO, die zur "Straßenreinigung im weiteren Sinn" oder zur "Sicherung des Verkehrs" dienen, gehört, weil es fahrunfähig gewordene Fahrzeuge vom Pannenstreifen oder Bankett zu entfernen hat.
Auch wenn es richtig ist, daß der Gesetzgeber an anderen Stellen ausdrücklich der Pannenhilfe oder des Abschleppens gedenkt und neben Fahrzeugen des Straßendienstes Pannen- und Abschleppfahrzeuge eigens erwähnt (zB §§ 42 Abs 3, 46 Abs 4 lit d StVO, § 99 Abs 6 lit e und f KFG), kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß § 27 Abs 1 StVO Abschleppfahrzeuge im Einsatz nicht erfassen wollte. Gerade die § 46 Abs 4 lit e StVO (Halten auf Autobahnen) nächstverwandte Bestimmung des § 46 Abs 4 lit d StVO (Benützung des Pannenstreifens der Autobahn) zeigt, daß Fahrzeugen des Pannen- und Abschleppdienstes eine vergleichbare Stellung zukommen sollte. Das Beseitigen fahruntüchtiger Fahrzeuge von der Fahrbahn, dem Abstellstreifen oder dem Bankett dient bei realistisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise zumindest in gleicher Weise, wenn nicht mehr der Sicherheit des Verkehrs wie Reinigungs- oder sonstige "Straßenpflege"-maschinen. Wenn man Abschleppfahrzeuge, die mit den Sicherungen des § 27 Abs 4 StVO ausgestattet sind, nicht ohnedies direkt unter die im § 27 Abs 1 StVO genannten Fahrzeuge subsumiert, liegt eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung, also eine Lücke im Gesetz vor, die per analogiam geschlossen werden muß (für alle Koziol-Welser I8 25 ff; Canaris; Feststellung von Lücken 16 f; Larenz, Methodenlehre 358). Der Beseitigung fahruntüchtiger Fahrzeuge muß kraft Größenschlusses zumindest die gleiche Bedeutung wie der "Straßenpflege" und der "Straßenreinigung" zukommen. Da fahruntüchtige Fahrzeuge von Autobahnen in der Regel nicht anders als durch "Anhängen", "Aufbocken" an ein Abschleppfahrzeug oder - wie hier - durch "Aufladen" auf ein solches entfernt werden können, müssen Abschleppfahrzeuge, wo dies - wie hier - zum Zweck des Aufladens nicht anders möglich ist, auch an Stellen halten dürfen, an denen ansonsten ein Halten verboten ist. Gelten bei Arbeitsfahrten der im § 27 Abs 1 StVO ausdrücklich genannten Fahrzeuge die eingeschalteten Warnleuchten mit gelb-rotem Licht als ausreichender Hinweis auf Gefahren im Sinn des § 43 Abs 6 StVO (§ 27 Abs 4 StVO), muß dies auch für Arbeitseinsätze von mit solchen Warnleuchten ausgestatteten Abschleppfahrzeugen gelten. Sieht der Gesetzgeber solche Warnleuchten für die im § 27 Abs 1 StVO ausdrücklich genannten Fahrzeuge als ausreichend an, ist nicht zu erkennen, warum dies für Abschleppfahrzeuge nicht ausreichen sollte. Sie stellen bei Einsätzen keine größere Gefahr als die im § 27 Abs 1 StVO ausdrücklich genannten Fahrzeuge dar. Weitere Sicherungsmaßnahmen wie das Aufstellen eines Warndreiecks waren schon deshalb nicht nötig, weil die im § 89 Abs 2 StVO hiefür genannten Voraussetzungen nicht vorlagen.Auch wenn es richtig ist, daß der Gesetzgeber an anderen Stellen ausdrücklich der Pannenhilfe oder des Abschleppens gedenkt und neben Fahrzeugen des Straßendienstes Pannen- und Abschleppfahrzeuge eigens erwähnt (zB Paragraphen 42, Absatz 3, 46, Absatz 4, Litera d, StVO, Paragraph 99, Absatz 6, Litera e und f KFG), kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß Paragraph 27, Absatz eins, StVO Abschleppfahrzeuge im Einsatz nicht erfassen wollte. Gerade die Paragraph 46, Absatz 4, Litera e, StVO (Halten auf Autobahnen) nächstverwandte Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, Litera d, StVO (Benützung des Pannenstreifens der Autobahn) zeigt, daß Fahrzeugen des Pannen- und Abschleppdienstes eine vergleichbare Stellung zukommen sollte. Das Beseitigen fahruntüchtiger Fahrzeuge von der Fahrbahn, dem Abstellstreifen oder dem Bankett dient bei realistisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise zumindest in gleicher Weise, wenn nicht mehr der Sicherheit des Verkehrs wie Reinigungs- oder sonstige "Straßenpflege"-maschinen. Wenn man Abschleppfahrzeuge, die mit den Sicherungen des Paragraph 27, Absatz 4, StVO ausgestattet sind, nicht ohnedies direkt unter die im Paragraph 27, Absatz eins, StVO genannten Fahrzeuge subsumiert, liegt eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung, also eine Lücke im Gesetz vor, die per analogiam geschlossen werden muß (für alle Koziol-Welser I8 25 ff; Canaris; Feststellung von Lücken 16 f; Larenz, Methodenlehre 358). Der Beseitigung fahruntüchtiger Fahrzeuge muß kraft Größenschlusses zumindest die gleiche Bedeutung wie der "Straßenpflege" und der "Straßenreinigung" zukommen. Da fahruntüchtige Fahrzeuge von Autobahnen in der Regel nicht anders als durch "Anhängen", "Aufbocken" an ein Abschleppfahrzeug oder - wie hier - durch "Aufladen" auf ein solches entfernt werden können, müssen Abschleppfahrzeuge, wo dies - wie hier - zum Zweck des Aufladens nicht anders möglich ist, auch an Stellen halten dürfen, an denen ansonsten ein Halten verboten ist. Gelten bei Arbeitsfahrten der im Paragraph 27, Absatz eins, StVO ausdrücklich genannten Fahrzeuge die eingeschalteten Warnleuchten mit gelb-rotem Licht als ausreichender Hinweis auf Gefahren im Sinn des Paragraph 43, Absatz 6, StVO (Paragraph 27, Absatz 4, StVO), muß dies auch für Arbeitseinsätze von mit solchen Warnleuchten ausgestatteten Abschleppfahrzeugen gelten. Sieht der Gesetzgeber solche Warnleuchten für die im Paragraph 27, Absatz eins, StVO ausdrücklich genannten Fahrzeuge als ausreichend an, ist nicht zu erkennen, warum dies für Abschleppfahrzeuge nicht ausreichen sollte. Sie stellen bei Einsätzen keine größere Gefahr als die im Paragraph 27, Absatz eins, StVO ausdrücklich genannten Fahrzeuge dar. Weitere Sicherungsmaßnahmen wie das Aufstellen eines Warndreiecks waren schon deshalb nicht nötig, weil die im Paragraph 89, Absatz 2, StVO hiefür genannten Voraussetzungen nicht vorlagen.
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß dem Erstbeklagten kein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist. Dem Kläger ist hingegen - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - zumindest ein schwerwiegender Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, nämlich die Verletzung des Fahrens auf Sicht, vorzuwerfen, der noch dazu leicht zu vermeiden gewesen wäre. Ihn trifft infolgedessen das Alleinverschulden am Unfall. Beim Ausgleich der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinn des § 11 EKHG kommt es nicht auf die Erbringung eines Entlastungsbeweises nach § 9 EKHG, sondern bei eindeutigem Verschulden eines Beteiligten vielmehr darauf an, ob nach den Umständen Anlaß besteht, auch den anderen Beteiligten zum Ausgleich heranzuziehen (ZVR 1973/163, 1988/121 uva). Beim Verschulden nur eines der beiden Lenker hat grundsätzlich dieser, unabhängig vom Verschuldensgrad, den Schaden zu tragen (ZVR 1989/162 ua). Das Berufungsurteil ist daher im klagsabweisenden Sinn abzuändern und das Ersturteil wiederherzustellen.Zusammenfassend ergibt sich daher, daß dem Erstbeklagten kein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist. Dem Kläger ist hingegen - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - zumindest ein schwerwiegender Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, nämlich die Verletzung des Fahrens auf Sicht, vorzuwerfen, der noch dazu leicht zu vermeiden gewesen wäre. Ihn trifft infolgedessen das Alleinverschulden am Unfall. Beim Ausgleich der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinn des Paragraph 11, EKHG kommt es nicht auf die Erbringung eines Entlastungsbeweises nach Paragraph 9, EKHG, sondern bei eindeutigem Verschulden eines Beteiligten vielmehr darauf an, ob nach den Umständen Anlaß besteht, auch den anderen Beteiligten zum Ausgleich heranzuziehen (ZVR 1973/163, 1988/121 uva). Beim Verschulden nur eines der beiden Lenker hat grundsätzlich dieser, unabhängig vom Verschuldensgrad, den Schaden zu tragen (ZVR 1989/162 ua). Das Berufungsurteil ist daher im klagsabweisenden Sinn abzuändern und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Den Beklagten waren auch die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen haben.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Den Beklagten waren auch die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen haben.