Rechtssatz RS0075109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075109
Entscheidungsdatum
28.03.1990
Rechtssatz
Private Abschleppfahrzeuge im Einsatz, die mit den Sicherungen des § 27 Abs 4 StVO ausgestattet sind, zählen zu den privilegierten Fahrzeugen im Sinne des § 27 Abs 1 StVO und dürfen zur Bergung eines verunfallten Fahrzeugs auch außerhalb der durch Hinweistafeln gekennzeichneten Stellen auf der Autobahn halten.Private Abschleppfahrzeuge im Einsatz, die mit den Sicherungen des Paragraph 27, Absatz 4, StVO ausgestattet sind, zählen zu den privilegierten Fahrzeugen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, StVO und dürfen zur Bergung eines verunfallten Fahrzeugs auch außerhalb der durch Hinweistafeln gekennzeichneten Stellen auf der Autobahn halten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075109
Dokumentnummer
JJR_19900328_OGH0002_0020OB00167_8900000_001