Rechtssatz RS0065670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065670
Entscheidungsdatum
11.03.1981
Rechtssatz
Die gesetzlich normierte Umdeutung einer nicht fristgerecht ausgesprochenen Kündigung des Verbrauchers im Fall eines Verbrauchergeschäftes über wiederkehrende Leistungen nach § 15 Abs 4 KSchG gestattet jedenfalls keinen Umkehrschluß für nicht dem Konsumentenschutz unterliegende Rechtsverhältnisse.Die gesetzlich normierte Umdeutung einer nicht fristgerecht ausgesprochenen Kündigung des Verbrauchers im Fall eines Verbrauchergeschäftes über wiederkehrende Leistungen nach Paragraph 15, Absatz 4, KSchG gestattet jedenfalls keinen Umkehrschluß für nicht dem Konsumentenschutz unterliegende Rechtsverhältnisse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0065670
Dokumentnummer
JJR_19810311_OGH0002_0060OB00524_8100000_007