Rechtssatz RS0065676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065676
Entscheidungsdatum
29.10.1987
Rechtssatz
Der in § 16 KSchG genannte Begriff des "Gesamtentgelts" der den Barzahlungspreis und alle Zinsen und sonstigen Zuschläge enthält, gilt nicht nur, wenn die Zahlungen an den Unternehmer des Abzahlungsgeschäftes selbst zu leisten sind, sondern auch dann, wenn der Verbraucher die Zahlungen infolge Drittfinanzierung an den Geldgeber zu entrichten hat.Der in Paragraph 16, KSchG genannte Begriff des "Gesamtentgelts" der den Barzahlungspreis und alle Zinsen und sonstigen Zuschläge enthält, gilt nicht nur, wenn die Zahlungen an den Unternehmer des Abzahlungsgeschäftes selbst zu leisten sind, sondern auch dann, wenn der Verbraucher die Zahlungen infolge Drittfinanzierung an den Geldgeber zu entrichten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065676
Dokumentnummer
JJR_19871029_OGH0002_0070OB00701_8700000_001