Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Strittig ist im Revisionsverfahren, ob im vorliegenden Fall § 13 KSchG gilt. Sollte dies nicht der Fall sein, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Klägerin aufgrund der oben dargestellten Geschäftsbedingungen berechtigt war, den Terminsverlust geltend zu machen. Daß in diesem Falle die Klägerin berechtigt wäre, den ihr vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag zu verlangen, kann auch die Beklagte nicht bestreiten. Wäre dagegen § 13 KSchG anzuwenden, so wäre die Sache noch nicht entscheidungsreif, weil das Erstgericht eine qualifizierte Mahnung der Klägerin nicht festgestellt, das Berufungsgericht, ausgehend von seiner Rechtsansicht, zu der diesbezüglichen Feststellungsrüge in der Berufung jedoch nicht Stellung genommen hat.Strittig ist im Revisionsverfahren, ob im vorliegenden Fall Paragraph 13, KSchG gilt. Sollte dies nicht der Fall sein, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Klägerin aufgrund der oben dargestellten Geschäftsbedingungen berechtigt war, den Terminsverlust geltend zu machen. Daß in diesem Falle die Klägerin berechtigt wäre, den ihr vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag zu verlangen, kann auch die Beklagte nicht bestreiten. Wäre dagegen Paragraph 13, KSchG anzuwenden, so wäre die Sache noch nicht entscheidungsreif, weil das Erstgericht eine qualifizierte Mahnung der Klägerin nicht festgestellt, das Berufungsgericht, ausgehend von seiner Rechtsansicht, zu der diesbezüglichen Feststellungsrüge in der Berufung jedoch nicht Stellung genommen hat.
Das Schwergewicht der Revision liegt auf der Rechtsbehauptung, § 13 KSchG sei nicht nur auf Abzahlungsgeschäfte, sondern auch auf andere Verbraucherverträge anzuwenden. Dies ist richtig, weil die genannte Bestimmung in Abschnitt II des KSchG (Allgemeine Regeln) aufscheint, der sich auf alle Verbrauchergeschäfte bezieht (Krejci in Rummel, Rz 7 zu § 13 KSchG, Schilcher in Krejci, Handbuch zum KSchG, 457, EvBl. 1986/54). Daraus ergibt sich aber, daß im vorliegenden Fall Terminsverlust nur geltend gemacht werden könnte, wenn die Voraussetzungen des § 13 KSchG vorliegen sollten. Nicht nur der Vertrag der Beklagten mit Karl G*** ist ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 KSchG, sondern auch der Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin, weil die Klägerin das Darlehen als Unternehmerin im Rahmen ihres Betriebes gewährt hat und auf die Beklagte die Voraussetzungen für eine Unternehmereigenschaft nicht zutreffen. Die Beklagte ist also auch gegenüber der Klägerin Verbraucherin im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG.Das Schwergewicht der Revision liegt auf der Rechtsbehauptung, Paragraph 13, KSchG sei nicht nur auf Abzahlungsgeschäfte, sondern auch auf andere Verbraucherverträge anzuwenden. Dies ist richtig, weil die genannte Bestimmung in Abschnitt römisch zwei des KSchG (Allgemeine Regeln) aufscheint, der sich auf alle Verbrauchergeschäfte bezieht (Krejci in Rummel, Rz 7 zu Paragraph 13, KSchG, Schilcher in Krejci, Handbuch zum KSchG, 457, EvBl. 1986/54). Daraus ergibt sich aber, daß im vorliegenden Fall Terminsverlust nur geltend gemacht werden könnte, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 13, KSchG vorliegen sollten. Nicht nur der Vertrag der Beklagten mit Karl G*** ist ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Paragraph eins, KSchG, sondern auch der Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin, weil die Klägerin das Darlehen als Unternehmerin im Rahmen ihres Betriebes gewährt hat und auf die Beklagte die Voraussetzungen für eine Unternehmereigenschaft nicht zutreffen. Die Beklagte ist also auch gegenüber der Klägerin Verbraucherin im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG.
Aus dem aufgezeigten Grund erweist sich die Sache als noch nicht spruchreif, weil das Berufungsgericht zu der in der Berufung enthaltenen Rüge der erstgerichtlichen Feststellung bezüglich des Fehlens einer qualifizierten Mahnung nicht Stellung genommen hat. Eine solche Behandlung der Tatsachenrüge der Berufung wird vom Berufungsgericht nachzuholen sein. Nur wenn sich herausstellen sollte, daß sämtliche Voraussetzungen des § 13 KSchG erfüllt sind, könnte der Klage ein Erfolg beschieden sein.Aus dem aufgezeigten Grund erweist sich die Sache als noch nicht spruchreif, weil das Berufungsgericht zu der in der Berufung enthaltenen Rüge der erstgerichtlichen Feststellung bezüglich des Fehlens einer qualifizierten Mahnung nicht Stellung genommen hat. Eine solche Behandlung der Tatsachenrüge der Berufung wird vom Berufungsgericht nachzuholen sein. Nur wenn sich herausstellen sollte, daß sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 13, KSchG erfüllt sind, könnte der Klage ein Erfolg beschieden sein.
Käme man hingegen zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 13 KSchG erfüllt sind, dann wäre allerdings der zweite Teil der Rechtsrüge der Revision nicht gerechtfertigt, weil das Berufungsgericht richtig erkannt hat, daß es sich bei dem Vertrag zwischen der Beklagten und Karl G*** nicht um ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des § 16 Abs 1 KSchG gehandelt hat. Nach der genannten Bestimmung gelten die §§ 18 bis 25 KSchG nur für Abzahlungsgeschäfte, bei denen das Gesamtentgelt 150.000 S nicht übersteigt oder bei der Vertragsschließung nicht feststeht, daß es 150.000 S übersteigen wird. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob beim Gesamtentgelt nur der eigentliche Kaufpreis oder auch die Zinsen und sonstigen Spesen zu berücksichtigen sind. Das Berufungsgericht vertritt unter Berufung auf Krejci (in Rummel Rz 22 zu § 18 KSchG) die letztere Rechtsansicht. Dies ist schon aufgrund des Gesetzeswortlautes zwingend. § 16 Abs 3 KSchG setzt nämlich fest, daß das Gesamtentgelt im Sinne dieser Bestimmung aus dem Entgelt, das bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre (Barzahlungspreis) und allen Zinsen und sonstigen Zuschlägen besteht. Die betragliche Begrenzung der Schutzbestimmungen für Abzahlungsgeschäfte beruht auf der Erwägung, daß derartige Geschäfte bis zu einer gewissen Größe im allgemeinen typische Konsumentengeschäfte sind, die in der Regel ohne allzu große Überlegungen abgeschlossen werden. Bei größeren Geschäften wird dagegen im allgemeinen größere Vorsicht angewandt, weshalb hier der besondere Schutz der §§ 18 ff. KSchG nicht erforderlich ist. Die Festsetzung eines Betrages als Grenze zwischen schutzwürdigen und nicht schutzwürdigen Abzahlungsgeschäften ist demnach ausschließlich eine Schutzmaßnahme zugunsten des Verbrauchers. Es ist daher nicht gerechtfertigt, sie je nach der Person des dem Verbraucher gegenüberstehenden Gegners anders zu definieren. Bestimmt also § 16 Abs 3 KSchG, daß das im Abs 1 genannte Gesamtentgelt nicht nur den Barzahlungspreis allein, sondern alle Zinsen und sonstigen Zuschläge enthält, so kann dies nicht nur gelten, wenn die Zahlungen an den Unternehmer des Abzahlungsgeschäftes selbst zu leisten sind, sondern auch dann, wenn der Verbraucher die Zahlungen infolge Drittfinanzierung an den Geldgeber zu entrichten hat. Die auf eine angebliche Analogie gestützte Argumentation der Revision führt an der Sache vorbei. § 16 KSchG enthält die Allgemeinen Bestimmungen für Abzahlungsgeschäfte. Soweit die Folgebestimmungen keine Abweichungen enthalten, ist § 16 KSchG direkt und nicht analog anzuwenden. Da § 18 KSchG keine Definition des Gesamtentgeltes enthält, gilt also § 16 für die in § 18 KSchG genannten Fälle unmittelbar. Mangels einer Gesetzeslücke kommt demnach eine analoge Anwendung der nur für die Fälle des § 19 KSchG dort aufgenommenen Definition der Wertgrenze hier nicht in Frage.Käme man hingegen zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des Paragraph 13, KSchG erfüllt sind, dann wäre allerdings der zweite Teil der Rechtsrüge der Revision nicht gerechtfertigt, weil das Berufungsgericht richtig erkannt hat, daß es sich bei dem Vertrag zwischen der Beklagten und Karl G*** nicht um ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, KSchG gehandelt hat. Nach der genannten Bestimmung gelten die Paragraphen 18 bis 25 KSchG nur für Abzahlungsgeschäfte, bei denen das Gesamtentgelt 150.000 S nicht übersteigt oder bei der Vertragsschließung nicht feststeht, daß es 150.000 S übersteigen wird. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob beim Gesamtentgelt nur der eigentliche Kaufpreis oder auch die Zinsen und sonstigen Spesen zu berücksichtigen sind. Das Berufungsgericht vertritt unter Berufung auf Krejci (in Rummel Rz 22 zu Paragraph 18, KSchG) die letztere Rechtsansicht. Dies ist schon aufgrund des Gesetzeswortlautes zwingend. Paragraph 16, Absatz 3, KSchG setzt nämlich fest, daß das Gesamtentgelt im Sinne dieser Bestimmung aus dem Entgelt, das bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre (Barzahlungspreis) und allen Zinsen und sonstigen Zuschlägen besteht. Die betragliche Begrenzung der Schutzbestimmungen für Abzahlungsgeschäfte beruht auf der Erwägung, daß derartige Geschäfte bis zu einer gewissen Größe im allgemeinen typische Konsumentengeschäfte sind, die in der Regel ohne allzu große Überlegungen abgeschlossen werden. Bei größeren Geschäften wird dagegen im allgemeinen größere Vorsicht angewandt, weshalb hier der besondere Schutz der Paragraphen 18, ff. KSchG nicht erforderlich ist. Die Festsetzung eines Betrages als Grenze zwischen schutzwürdigen und nicht schutzwürdigen Abzahlungsgeschäften ist demnach ausschließlich eine Schutzmaßnahme zugunsten des Verbrauchers. Es ist daher nicht gerechtfertigt, sie je nach der Person des dem Verbraucher gegenüberstehenden Gegners anders zu definieren. Bestimmt also Paragraph 16, Absatz 3, KSchG, daß das im Absatz eins, genannte Gesamtentgelt nicht nur den Barzahlungspreis allein, sondern alle Zinsen und sonstigen Zuschläge enthält, so kann dies nicht nur gelten, wenn die Zahlungen an den Unternehmer des Abzahlungsgeschäftes selbst zu leisten sind, sondern auch dann, wenn der Verbraucher die Zahlungen infolge Drittfinanzierung an den Geldgeber zu entrichten hat. Die auf eine angebliche Analogie gestützte Argumentation der Revision führt an der Sache vorbei. Paragraph 16, KSchG enthält die Allgemeinen Bestimmungen für Abzahlungsgeschäfte. Soweit die Folgebestimmungen keine Abweichungen enthalten, ist Paragraph 16, KSchG direkt und nicht analog anzuwenden. Da Paragraph 18, KSchG keine Definition des Gesamtentgeltes enthält, gilt also Paragraph 16, für die in Paragraph 18, KSchG genannten Fälle unmittelbar. Mangels einer Gesetzeslücke kommt demnach eine analoge Anwendung der nur für die Fälle des Paragraph 19, KSchG dort aufgenommenen Definition der Wertgrenze hier nicht in Frage.
Ergibt sich demnach, daß infolge Einhaltung der Bestimmungen des § 13 KSchG von der Klägerin Terminsverlust geltend gemacht werden kann, so ist auf die weiteren Einwendungen der Beklagten nicht Bedacht zu nehmen, weil mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 KSchG § 18 KSchG hier nicht anwendbar ist, die Beklagte daher lediglich aus ihrem Verhältnis zu G*** abgeleitete Einwendungen der Klägerin nicht entgegensetzen kann. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 KSchG.Ergibt sich demnach, daß infolge Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 13, KSchG von der Klägerin Terminsverlust geltend gemacht werden kann, so ist auf die weiteren Einwendungen der Beklagten nicht Bedacht zu nehmen, weil mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, KSchG Paragraph 18, KSchG hier nicht anwendbar ist, die Beklagte daher lediglich aus ihrem Verhältnis zu G*** abgeleitete Einwendungen der Klägerin nicht entgegensetzen kann. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, KSchG.