Rechtssatz RS0065705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065705
Entscheidungsdatum
21.01.1988
Rechtssatz
Der Begriff der Anzahlung, wie er in § 20 Abs 1 KSchG verwendet wird (und zuvor in § 3 Abs 1 RatenG 1961 verwendet wurde), nämlich als Teil des Preises, der spätestens bei der Übergabe der Sache zu entrichten ist, ist ohne weiteres auch auf nicht dem KSchG unterliegende Abzahlungsgeschäfte übertragbar.Der Begriff der Anzahlung, wie er in Paragraph 20, Absatz eins, KSchG verwendet wird (und zuvor in Paragraph 3, Absatz eins, RatenG 1961 verwendet wurde), nämlich als Teil des Preises, der spätestens bei der Übergabe der Sache zu entrichten ist, ist ohne weiteres auch auf nicht dem KSchG unterliegende Abzahlungsgeschäfte übertragbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065705
Dokumentnummer
JJR_19880121_OGH0002_0070OB00062_8700000_001