Rechtstracker.at

§ 20 KSchG

Fassungen
01.01.2002 bis 10.06.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.200210.06.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010
§ 2001.01.199731.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 6/1997
§ 2001.10.197931.12.1996 BGBl. Nr. 140/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 140 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Anzahlung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Verbraucher hat einen Teil des Barzahlungspreises spätestens bei der Übergabe der Sache anzuzahlen; die Anzahlung muß mindestens zehn vom Hundert des Barzahlungspreises oder, wenn dieser 220 Euro übersteigt, mindestens zwanzig vom Hundert des Barzahlungspreises betragen. Wird als Anzahlung eine bewegliche körperliche Sache gegeben, so ist ihr gemeiner Wert anzurechnen. In den Fällen der Paragraphen 18 und 19 kann der Verbraucher die Anzahlung entweder dem Unternehmer oder dem Geldgeber leisten.
  2. Absatz 2,Übergibt der Unternehmer dem Verbraucher die Sache, ohne die Mindestanzahlung (Absatz eins,) erhalten zu haben, so hat er keinen Anspruch auf den der nicht geleisteten Anzahlung entsprechenden Teil des Kaufpreises.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40021820