Rechtssatz RS0065776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065776
Entscheidungsdatum
19.04.1989
Rechtssatz
§ 7 Abs 1 lit d oöKAG enthält keine dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften, sondern ausschließlich Vorschriften krankenanstaltenrechtlicher Natur. Zur Organisation einer Krankenanstalt gehört die Aufteilung der Aufgaben auf die verschiedenen in ihr tätigen Personengruppen. Es geht dabei nicht um die Beziehungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt als Dienstgeber und den beschäftigten Personen als Dienstnehmer, sondern um den auch gegenüber den in der Krankenanstalt untersuchten und behandelten Personen und Außenstehenden wirksamen Pflichtenkreis der Beschäftigten.Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, oöKAG enthält keine dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften, sondern ausschließlich Vorschriften krankenanstaltenrechtlicher Natur. Zur Organisation einer Krankenanstalt gehört die Aufteilung der Aufgaben auf die verschiedenen in ihr tätigen Personengruppen. Es geht dabei nicht um die Beziehungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt als Dienstgeber und den beschäftigten Personen als Dienstnehmer, sondern um den auch gegenüber den in der Krankenanstalt untersuchten und behandelten Personen und Außenstehenden wirksamen Pflichtenkreis der Beschäftigten.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065776
Dokumentnummer
JJR_19890419_OGH0002_009OBA00311_8800000_002