Lediglich die Revision der Beklagten ist berechtigt.
Zur Revision des Klägers:
Gemäß § 31 Abs.2 der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Linz (VBO) liegt ein Entlassungsgrund insbesondere dann vor, wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt (lit.b), oder wenn der Vertraqgsbedienstete eine unstatthafte Nebenbeschäftigung betreibt und diese trotz Aufforderung nicht aufgibt (lit.e). Nach § 7 Abs.1 VBO sind unter anderem Nebenbeschäftigungen, die die pflichtgemäße Erfüllung des Dienstes oder die Unbefangenheit im Dienst beeinträchtigen könnten, unstatthaft. Wie die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung dazu zutreffend ausführt, ergibt sich aus dieser Formulierung, daß nicht nur Nebenbeschäftigungen verboten sind, welche die pflichtgemäße Erfüllung des Dienstes oder die Unbefangenheit im Dienst tatsächlich beeinträchtigen oder möglicherweise beeinträchtigen können, sondern auch solche, welche allgemein und abstrakt gesehen eine der genannten Beeinträchtigungen herbeiführen "könnten". Es liegt auf der Hand, daß eine kostenintensive Privatpraxis es geradezu erfordert, die dadurch zu erzielende Einkommensquelle auszuschöpfen, um Gewinne zu erzielen. Es entspricht andererseits schon einem allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz, daß Nebenbeschäftigungen nur dann zulässig sind, wenn der Arbeitnehmer dadurch nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber tritt (vgl. Dusak, die arbeitsrechtliche Relevanz außerdienstlichen Verhaltens, RdW 1988, 355; Arb.10.017 ua). Die Bestimmung des § 32 OÖKAG 1976, LGBl. Nr.10 sieht zwar die Verpflichtung der öffentlichen Krankenanstalten zur ambulanten Untersuchung und Behandlung in bestimmten Fällen vor, doch ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, daß über diese Verpflichtung in den Fällen des § 32 Abs.1 lit.a bis e leg cit hinaus keine weiteren über Abs.2 hinausgehenden ambulanten Leistungen erbracht werden dürfen (Radner-Haslinger-Reinberg, Krankenanstaltenrecht A, 197 f). Auch wenn es zweckmäßig sein mag, die Einschränkung der ambulanten Tätigkeit, von Ausnahmen abgesehen, auf die Fälle des § 32 Abs.1 lit.a bis e und Abs.2 zu beschränken, kann sohin ein frei praktizierender Facharzt mit der entsprechenden Ambulanz eines öffentlichen Krankenhauses in Konkurrenz stehen. Eine solche Tätigkeit, welche ihrer Art nach zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Krankenanstalten zur Feststellung, Besserung und Heilung von Krankheiten (s. § 1 KAG; ebenso § 1 OÖKAG) gehört, kann im Einzelfall durchaus einem Wettbewerbszweck, nämlich die Erweiterung des eigenen Patientenkreises durch Abwerben von Patienten, verfolgen (vgl. ÖBl.1983, 9 mwH). Eine Beschränkung oder ein Verbot solcher Nebenbeschäftigungen ist daher weder sittenwidrig noch steht sie im Gegensatz zum Recht auf freien Erwerb, da es jedem Arbeitnehmer freisteht, sich für eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit zu entscheiden. Soweit der Kläger in seinem Begehren auf Feststellung der Berechtigung, eine eigene Praxis zu führen, im wesentlichen lediglich die Regelung des § 7 Abs.1 VBO wiederholt, ist sein Begehren nicht schlüssig, da es nach dieser Bestimmung auf die konkreten Umstände ankommt, ob das Betreiben einer Privatpraxis die pflichtgemäße Erfüllung des Dienstes oder die Unbefangenheit im Dienst beeinträchtigen könnte. Daß dies bei der Tätigkeit des Klägers der Fall sein "könnte", wurde aufgezeigt. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, enthält § 7 Abs.1 lit.d OÖKAG keine dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, sondern ausschließlich Vorschriften krankenanstaltenrechtlicher Natur. Zur Organisation einer Krankenanstalt gehört die Aufteilung der Aufgaben auf die verschiedenen in ihr tätigen Personengruppen. Es geht dabei nicht um die Beziehungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt als Dienstgeber und den beschäftigten Personen als Dienstnehmer, sondern um den auch gegenüber den in der Krankenanstalt untersuchten und behandelten Personen und Außenstehenden wirksamen Pflichtenkreis der Beschäftigten (Radner-Haslinger-Reinberg aaO 156 f). Daraus folgt, daß die auf Grund des § 7 des OÖKAG erlassene und die nicht widerrufene Dienstanweisung in anstaltenrechtlicher Sicht ergänzende Anstaltsordnung in bestehende arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten nicht eingegriffen hat. Daß sich auch aus der Verletzung krankenanstaltenrechtlicher Obliegenheiten dienstrechtliche Konsequenzen ergeben können, steht diesem Ergebnis nicht entgegen (vgl. etwa § 8 Abs.2 der Anstaltsordnung). Soweit § 28 der Anstaltsordnung vorschreibt, daß den Anstaltsärzten die Ausübung einer Privatpraxis innerhalb der Anstaltsräume nicht gestattet ist, bezieht sich diese Regelung auf die Organisation der Anstalt, ohne daß daraus schon der Umkehrschluß berechtigt wäre, daß den Anstaltsärzten außerhalb der Anstaltsräume die Führung einer Privatpraxis schlechthin gestattet sei. Eine Derogation der unter anderem auch dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen enthaltenden Dienstanweisung für die Abteilungsärzte des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadt Linz ist diesbezüglich nicht erfolgt.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Linz (VBO) liegt ein Entlassungsgrund insbesondere dann vor, wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt (Litera b,), oder wenn der Vertraqgsbedienstete eine unstatthafte Nebenbeschäftigung betreibt und diese trotz Aufforderung nicht aufgibt (Litera e,). Nach Paragraph 7, Absatz eins, VBO sind unter anderem Nebenbeschäftigungen, die die pflichtgemäße Erfüllung des Dienstes oder die Unbefangenheit im Dienst beeinträchtigen könnten, unstatthaft. Wie die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung dazu zutreffend ausführt, ergibt sich aus dieser Formulierung, daß nicht nur Nebenbeschäftigungen verboten sind, welche die pflichtgemäße Erfüllung des Dienstes oder die Unbefangenheit im Dienst tatsächlich beeinträchtigen oder möglicherweise beeinträchtigen können, sondern auch solche, welche allgemein und abstrakt gesehen eine der genannten Beeinträchtigungen herbeiführen "könnten". Es liegt auf der Hand, daß eine kostenintensive Privatpraxis es geradezu erfordert, die dadurch zu erzielende Einkommensquelle auszuschöpfen, um Gewinne zu erzielen. Es entspricht andererseits schon einem allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz, daß Nebenbeschäftigungen nur dann zulässig sind, wenn der Arbeitnehmer dadurch nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber tritt vergleiche Dusak, die arbeitsrechtliche Relevanz außerdienstlichen Verhaltens, RdW 1988, 355; Arb.10.017 ua). Die Bestimmung des Paragraph 32, OÖKAG 1976, Landesgesetzblatt Nr.10 sieht zwar die Verpflichtung der öffentlichen Krankenanstalten zur ambulanten Untersuchung und Behandlung in bestimmten Fällen vor, doch ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, daß über diese Verpflichtung in den Fällen des Paragraph 32, Absatz eins, Litera a bis e leg cit hinaus keine weiteren über Absatz 2, hinausgehenden ambulanten Leistungen erbracht werden dürfen (Radner-Haslinger-Reinberg, Krankenanstaltenrecht A, 197 f). Auch wenn es zweckmäßig sein mag, die Einschränkung der ambulanten Tätigkeit, von Ausnahmen abgesehen, auf die Fälle des Paragraph 32, Absatz eins, Litera a bis e und Absatz 2, zu beschränken, kann sohin ein frei praktizierender Facharzt mit der entsprechenden Ambulanz eines öffentlichen Krankenhauses in Konkurrenz stehen. Eine solche Tätigkeit, welche ihrer Art nach zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Krankenanstalten zur Feststellung, Besserung und Heilung von Krankheiten (s. Paragraph eins, KAG; ebenso Paragraph eins, OÖKAG) gehört, kann im Einzelfall durchaus einem Wettbewerbszweck, nämlich die Erweiterung des eigenen Patientenkreises durch Abwerben von Patienten, verfolgen vergleiche ÖBl.1983, 9 mwH). Eine Beschränkung oder ein Verbot solcher Nebenbeschäftigungen ist daher weder sittenwidrig noch steht sie im Gegensatz zum Recht auf freien Erwerb, da es jedem Arbeitnehmer freisteht, sich für eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit zu entscheiden. Soweit der Kläger in seinem Begehren auf Feststellung der Berechtigung, eine eigene Praxis zu führen, im wesentlichen lediglich die Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, VBO wiederholt, ist sein Begehren nicht schlüssig, da es nach dieser Bestimmung auf die konkreten Umstände ankommt, ob das Betreiben einer Privatpraxis die pflichtgemäße Erfüllung des Dienstes oder die Unbefangenheit im Dienst beeinträchtigen könnte. Daß dies bei der Tätigkeit des Klägers der Fall sein "könnte", wurde aufgezeigt. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, enthält Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, OÖKAG keine dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, sondern ausschließlich Vorschriften krankenanstaltenrechtlicher Natur. Zur Organisation einer Krankenanstalt gehört die Aufteilung der Aufgaben auf die verschiedenen in ihr tätigen Personengruppen. Es geht dabei nicht um die Beziehungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt als Dienstgeber und den beschäftigten Personen als Dienstnehmer, sondern um den auch gegenüber den in der Krankenanstalt untersuchten und behandelten Personen und Außenstehenden wirksamen Pflichtenkreis der Beschäftigten (Radner-Haslinger-Reinberg aaO 156 f). Daraus folgt, daß die auf Grund des Paragraph 7, des OÖKAG erlassene und die nicht widerrufene Dienstanweisung in anstaltenrechtlicher Sicht ergänzende Anstaltsordnung in bestehende arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten nicht eingegriffen hat. Daß sich auch aus der Verletzung krankenanstaltenrechtlicher Obliegenheiten dienstrechtliche Konsequenzen ergeben können, steht diesem Ergebnis nicht entgegen vergleiche etwa Paragraph 8, Absatz 2, der Anstaltsordnung). Soweit Paragraph 28, der Anstaltsordnung vorschreibt, daß den Anstaltsärzten die Ausübung einer Privatpraxis innerhalb der Anstaltsräume nicht gestattet ist, bezieht sich diese Regelung auf die Organisation der Anstalt, ohne daß daraus schon der Umkehrschluß berechtigt wäre, daß den Anstaltsärzten außerhalb der Anstaltsräume die Führung einer Privatpraxis schlechthin gestattet sei. Eine Derogation der unter anderem auch dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen enthaltenden Dienstanweisung für die Abteilungsärzte des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadt Linz ist diesbezüglich nicht erfolgt.
Im übrigen kann es dahingestellt bleiben, ob und inwieweit diese Dienstanweisung - wegen des Erfordernisses der Genehmigung durch die Landesregierung - Normwirkung im Sinne des § 4 Abs.4 VBO hatte oder noch hat. Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß dem Kläger seine Ernennung zum Facharztassistenten an der Abteilung Kiefer- und Gesichtschirurgie mit Schreiben vom 8.Juli 1975 mitgeteilt wurde. Nach diesem Ernennungsschreiben finden auf sein Dienstverhältnis neben der VBO auch die Bestimmungen der Dienstanweisung der Beklagten für die Abteilungsärzte Anwendung. Der Kläger nahm dieses Schreiben zur Kenntnis, bestätigte dessen Empfang durch seine Unterschrift und hat sich - gegenteilige Behauptungen wurden nicht aufgestellt - jahrelang an die für ihn grundlegenden und maßgeblichen Bestimmungen der Dienstanweisung gehalten. Insoweit wurden, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, auch die dienstrechtlichen Bestimmungen der Dienstanweisung, sohin auch deren § 15 Inhalt seines Einzeldienstvertrages, wobei dem Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 3 Abs.1 VBO dadurch Genüge getan war, daß auch die Dienstanweisung schriftlich ergangen ist. Die Frage der Beachtlichkeit bloßer mündlicher Absprachen zum Dienstvertrag ist hier ohne Belang. Die Gültigkeit des Ernennungsschreibens vom 8.Juli 1975 hat der Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht bezweifelt. Da die Dienstanweisung in ihren dienstrechtlichen Teilen - soweit keine spätere Änderung im einzelnen erfolgte - sohin als lex contractus in den Einzeldienstvertrag einging, hätte das den Kläger treffende Verbot des Betreibens einer Privatpraxis nur im Wege einer Vertragsänderung oder durch eine übergeordnete Eingriffsnorm beseitigt werden können. Weder die allgemeine Regel des § 7 Abs.1 VBO, welche die Vereinbarung eines Verbots der Nebenbeschäftigung nicht ausschließt, noch § 28 der Anstaltsordnung, der die Ausübung einer Privatpraxis in den Anstaltsräumen verbietet, können aber als eine solche spezielle Eingriffsnorm angesehen werden. Damit erübrigen sich aber entgegen der Ansicht des Klägers Erörterungen darüber, was bei Dauerrechtsverhältnissen zu gelten habe, wenn sich die Gesetzeslage ändert (DRdA 1988/16).Im übrigen kann es dahingestellt bleiben, ob und inwieweit diese Dienstanweisung - wegen des Erfordernisses der Genehmigung durch die Landesregierung - Normwirkung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, VBO hatte oder noch hat. Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß dem Kläger seine Ernennung zum Facharztassistenten an der Abteilung Kiefer- und Gesichtschirurgie mit Schreiben vom 8.Juli 1975 mitgeteilt wurde. Nach diesem Ernennungsschreiben finden auf sein Dienstverhältnis neben der VBO auch die Bestimmungen der Dienstanweisung der Beklagten für die Abteilungsärzte Anwendung. Der Kläger nahm dieses Schreiben zur Kenntnis, bestätigte dessen Empfang durch seine Unterschrift und hat sich - gegenteilige Behauptungen wurden nicht aufgestellt - jahrelang an die für ihn grundlegenden und maßgeblichen Bestimmungen der Dienstanweisung gehalten. Insoweit wurden, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, auch die dienstrechtlichen Bestimmungen der Dienstanweisung, sohin auch deren Paragraph 15, Inhalt seines Einzeldienstvertrages, wobei dem Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, VBO dadurch Genüge getan war, daß auch die Dienstanweisung schriftlich ergangen ist. Die Frage der Beachtlichkeit bloßer mündlicher Absprachen zum Dienstvertrag ist hier ohne Belang. Die Gültigkeit des Ernennungsschreibens vom 8.Juli 1975 hat der Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht bezweifelt. Da die Dienstanweisung in ihren dienstrechtlichen Teilen - soweit keine spätere Änderung im einzelnen erfolgte - sohin als lex contractus in den Einzeldienstvertrag einging, hätte das den Kläger treffende Verbot des Betreibens einer Privatpraxis nur im Wege einer Vertragsänderung oder durch eine übergeordnete Eingriffsnorm beseitigt werden können. Weder die allgemeine Regel des Paragraph 7, Absatz eins, VBO, welche die Vereinbarung eines Verbots der Nebenbeschäftigung nicht ausschließt, noch Paragraph 28, der Anstaltsordnung, der die Ausübung einer Privatpraxis in den Anstaltsräumen verbietet, können aber als eine solche spezielle Eingriffsnorm angesehen werden. Damit erübrigen sich aber entgegen der Ansicht des Klägers Erörterungen darüber, was bei Dauerrechtsverhältnissen zu gelten habe, wenn sich die Gesetzeslage ändert (DRdA 1988/16).
Zur Revision der Beklagten:
Nach den Feststellungen war dem Kläger wohl bekannt, daß es bei der Genehmigung einer Privatpraxis zu Schwierigkeiten mit der Beklagten kommen werde, zumal es einem seiner Kollegen schon durch Jahre hindurch nicht gelungen war, dafür eine Genehmigung zu erhalten. Soweit der Kläger offenbar der Ansicht war, das dienstvertragliche Verbot des Betreibens einer Privatpraxis gelte für ihn nicht, da nach § 7 Abs.2 VBO eine ausdrückliche Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung nicht erforderlich sei, steht einer bloßen Differenz der Rechtsstandpunkte, wie das Berufungsgericht meint, schon entgegen, daß auch § 7 Abs.1 VBO für die Unstatthaftigkeit der von ihm eröffneten Privatpraxis spricht.Nach den Feststellungen war dem Kläger wohl bekannt, daß es bei der Genehmigung einer Privatpraxis zu Schwierigkeiten mit der Beklagten kommen werde, zumal es einem seiner Kollegen schon durch Jahre hindurch nicht gelungen war, dafür eine Genehmigung zu erhalten. Soweit der Kläger offenbar der Ansicht war, das dienstvertragliche Verbot des Betreibens einer Privatpraxis gelte für ihn nicht, da nach Paragraph 7, Absatz 2, VBO eine ausdrückliche Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung nicht erforderlich sei, steht einer bloßen Differenz der Rechtsstandpunkte, wie das Berufungsgericht meint, schon entgegen, daß auch Paragraph 7, Absatz eins, VBO für die Unstatthaftigkeit der von ihm eröffneten Privatpraxis spricht.
Wie schon erörtert, "könnte" das Bestreben eines Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eine Privatpraxis Einkünfte zu erzielen und möglichst viele Behandlungen durchzuführen, die pflichtgemäße Erfüllung des Dienstes als Abteilungsarzt in der Abteilung für Kiefer- und Gesichtschirurgie im Allgemeinen Krankenhaus der Beklagten beeinträchtigen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß er über die Konsequenzen seines Vorgehens im Unklaren gelassen worden sei, da ihn der Magistratsdirektor der Beklagten ausdrücklich und schriftlich aufgefordert hatte, die Führung einer Privatpraxis zu unterlassen und ihm zugleich für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung die Entlassung angedroht hatte. Der Kläger sicherte in der Folge auch zu, bis zur Klärung der Rechtslage keine Patienten zu behandeln. Hätte er sich an diese Zusicherung gehalten, wäre er nach den Feststellungen trotz der Eröffnung einer Facharztpraxis in Kirchschlag von der Beklagten nicht entlassen worden. Ungeachtet dieses "Stillhalteabkommens" verlegte der Kläger aber seine Praxis nach Linz, richtete diese funktionstüchtig ein und begann dort mit der Behandlung von Patienten. Er warb für diese Praxis durch eine Verlegungsanzeige. Ein Telefonanrufbeantworter wies auf die Möglichkeit hin, Terminvereinbarungen vorzunehmen. Dennoch erklärte der Kläger den Organisationsbeamten der Beklagten wahrheitswidrig, in seiner neuen Ordination in Linz keine Patienten behandelt zu haben. Dabei verschwieg er die bereits durchgeführten Behandlungen bewußt, da es ihm klar war, daß er bei einer wahrheitsgemäßen Antwort entlassen werde. Erst eine Rückfrage bei der Magistratskrankenfürsorge führte zur Aufdeckung dieser falschen Angaben.
Auf Grund dieses Sachverhaltes ist dem Erstgericht beizupflichten, daß es nicht darauf ankommt, ob der Kläger hinsichtlich des Entlassungstatbestandes nach § 31 Abs.2 lit.e VBO einen schuldausschließenden Rechtsirrtum für sich ins Treffen führen kann (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 50), da er sich im Sinne des § 31 Abs.2 lit.b VBO seinem Dienstgeber gegenüber jedenfalls einer Handlung schuldig gemacht hat, die ihn dessen Vertrauens unwürdig erscheinen läßt. Es reicht aus, daß sich der Vorsatz des Klägers, die Beklagte geradezu planmäßig hinter's Licht zu führen, diesbezüglich nur auf die falschen Behauptungen bezog und nicht auch auf die Vertrauensverwirkung (Kuderna aaO 89). Im Hinblick auf die gehobene Position des Klägers als Facharzt kann sein zu Tage gekommener Wortbruch, bis zur Klärung der Rechtslage mit der Eröffnung der Praxis zuwarten zu wollen und die bewußt falschen Angaben, bisher keine nebenberufliche Tätigkeit entfaltet zu haben, nur als ein so schwerwiegendes Fehlverhalten angesehen werden, daß der Beklagten eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist zu Recht nicht zugemutet werden konnte.Auf Grund dieses Sachverhaltes ist dem Erstgericht beizupflichten, daß es nicht darauf ankommt, ob der Kläger hinsichtlich des Entlassungstatbestandes nach Paragraph 31, Absatz 2, Litera e, VBO einen schuldausschließenden Rechtsirrtum für sich ins Treffen führen kann vergleiche Kuderna, Das Entlassungsrecht 50), da er sich im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Litera b, VBO seinem Dienstgeber gegenüber jedenfalls einer Handlung schuldig gemacht hat, die ihn dessen Vertrauens unwürdig erscheinen läßt. Es reicht aus, daß sich der Vorsatz des Klägers, die Beklagte geradezu planmäßig hinter's Licht zu führen, diesbezüglich nur auf die falschen Behauptungen bezog und nicht auch auf die Vertrauensverwirkung (Kuderna aaO 89). Im Hinblick auf die gehobene Position des Klägers als Facharzt kann sein zu Tage gekommener Wortbruch, bis zur Klärung der Rechtslage mit der Eröffnung der Praxis zuwarten zu wollen und die bewußt falschen Angaben, bisher keine nebenberufliche Tätigkeit entfaltet zu haben, nur als ein so schwerwiegendes Fehlverhalten angesehen werden, daß der Beklagten eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist zu Recht nicht zugemutet werden konnte.
Entgegen der Ansicht des Klägers war die Entlassung auch nicht verfristet. Ein stillschweigender Verzicht auf die Entlassung kommt in der Fortsetzung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber trotz seiner Kenntnis vom Entlassungsgrund zum Ausdruck, falls nicht Umstände vorliegen, die eine solche Annahme ausschließen (Kuderna aaO 25). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Entlassung des Klägers schon deshalb nicht über Gebühr verzögert, weil es dem Dienstgeber unbenommen bleiben muß, vor dem Ausspruch der Entlassung noch Erhebungen anzustellen und die innere Willensbildung in einer Gebietskörperschaft schon nach ihrer Organisation einen gewissen Zeitaufwand erfordert (vgl. Arb 10.140 ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren alle mit der Entlassung befaßten Organe der Beklagten vom Magistratsdirektor über den Vizebürgermeister als Personalreferenten bis zum Präsidialdirektor und dem Personalamt ohne Verzögerung tätig. Da aber ohnehin alle diese Organe mit der Entlassung des Klägers befaßt waren und im Sinne der Entlassung entschieden haben, kann auch keine Rede davon sein, die Entlassung sei lediglich vom Personalamt als einer Stelle ausgesprochen worden, die dafür nicht zuständig sei (vgl. Arb 9407 ua).Entgegen der Ansicht des Klägers war die Entlassung auch nicht verfristet. Ein stillschweigender Verzicht auf die Entlassung kommt in der Fortsetzung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber trotz seiner Kenntnis vom Entlassungsgrund zum Ausdruck, falls nicht Umstände vorliegen, die eine solche Annahme ausschließen (Kuderna aaO 25). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Entlassung des Klägers schon deshalb nicht über Gebühr verzögert, weil es dem Dienstgeber unbenommen bleiben muß, vor dem Ausspruch der Entlassung noch Erhebungen anzustellen und die innere Willensbildung in einer Gebietskörperschaft schon nach ihrer Organisation einen gewissen Zeitaufwand erfordert vergleiche Arb 10.140 ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren alle mit der Entlassung befaßten Organe der Beklagten vom Magistratsdirektor über den Vizebürgermeister als Personalreferenten bis zum Präsidialdirektor und dem Personalamt ohne Verzögerung tätig. Da aber ohnehin alle diese Organe mit der Entlassung des Klägers befaßt waren und im Sinne der Entlassung entschieden haben, kann auch keine Rede davon sein, die Entlassung sei lediglich vom Personalamt als einer Stelle ausgesprochen worden, die dafür nicht zuständig sei vergleiche Arb 9407 ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Es trifft zwar zu, daß der Vorsitzende des Erstgerichtes vorerst den Schluß der Verhandlung protokollierte und erst dann die Vorlage der Kostennote und daß das Verhandlungsprotokoll gemäß § 215 Abs.1 ZPO über den Verlauf der Verhandlung vollen Beweis liefert. Demnach hätten beide Parteienvertreter ihre Kostennoten verspätet gelegt (§ 54 Abs.1 ZPO). Wie der Vorsitzende des Erstgerichts dazu aber festhielt, entspreche es der ständigen Praxis, daß die Parteienvertreter mit dem Schluß der Verhandlung um die Vorlage der Kostenverzeichnisse ersucht würden, ohne daß dabei auf strenge Formalismen Wert gelegt würde; ein Irrtum in der Reihenfolge der Protokollierung sei nicht auszuschließen.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet. Es trifft zwar zu, daß der Vorsitzende des Erstgerichtes vorerst den Schluß der Verhandlung protokollierte und erst dann die Vorlage der Kostennote und daß das Verhandlungsprotokoll gemäß Paragraph 215, Absatz eins, ZPO über den Verlauf der Verhandlung vollen Beweis liefert. Demnach hätten beide Parteienvertreter ihre Kostennoten verspätet gelegt (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO). Wie der Vorsitzende des Erstgerichts dazu aber festhielt, entspreche es der ständigen Praxis, daß die Parteienvertreter mit dem Schluß der Verhandlung um die Vorlage der Kostenverzeichnisse ersucht würden, ohne daß dabei auf strenge Formalismen Wert gelegt würde; ein Irrtum in der Reihenfolge der Protokollierung sei nicht auszuschließen.
Da das Kostenverzeichnis bei sonstigem Ausschluß des Kostenanspruches rechtzeitig gelegt werden muß, hat das Gericht den Parteien die rechtzeitige Fertigstellung der Kostennoten zu ermöglichen. Es darf die Verhandlung nicht sofort schließen, nachdem es die Parteien zur Vorlage der Kostennoten aufgefordert hat, wenn diese der Aufforderung ohnehin unverzüglich nachkommen (vgl. Fasching, Kommentar II, 374). Daß die Parteienvertreter zur Legung der Kostennoten aufgefordert worden wären, und daß diese dieser Aufforderung nicht unverzüglich nachgekommen wären, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Insoferne erweist sich die vom Kläger in seiner Berufung beanstandete Protokollierung als offenbar unvollständig, so daß im Sinne der Äußerung des Vorsitzenden des Erstgerichts noch von der Rechtzeitigkeit der maßgeblichen Verfahrensschritte ausgegangen werden kann.Da das Kostenverzeichnis bei sonstigem Ausschluß des Kostenanspruches rechtzeitig gelegt werden muß, hat das Gericht den Parteien die rechtzeitige Fertigstellung der Kostennoten zu ermöglichen. Es darf die Verhandlung nicht sofort schließen, nachdem es die Parteien zur Vorlage der Kostennoten aufgefordert hat, wenn diese der Aufforderung ohnehin unverzüglich nachkommen vergleiche Fasching, Kommentar römisch zwei, 374). Daß die Parteienvertreter zur Legung der Kostennoten aufgefordert worden wären, und daß diese dieser Aufforderung nicht unverzüglich nachgekommen wären, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Insoferne erweist sich die vom Kläger in seiner Berufung beanstandete Protokollierung als offenbar unvollständig, so daß im Sinne der Äußerung des Vorsitzenden des Erstgerichts noch von der Rechtzeitigkeit der maßgeblichen Verfahrensschritte ausgegangen werden kann.