Rechtssatz RS0081857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081857
Entscheidungsdatum
24.07.2013
Norm
VBO Linz §7 Abs1
VBO Linz §31 Abs2 lite
Rechtssatz
Eine Beschränkung oder ein Verbot von Nebenbeschäftigungen, mit denen dem Dienstgeber Konkurrenz gemacht wird, ist weder sittenwidrig noch steht sie im Gegensatz zum Recht auf freien Erwerb, da es jedem Arbeitnehmer freisteht, sich für eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit zu entscheiden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 311/88
Entscheidungstext OGH 19.04.1989 9 ObA 311/88
Veröff: JBl 1990,59 = RZ 1989/99 S 253
- 9 ObA 208/02g
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 ObA 208/02g
Beisatz: Es entspricht einem allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz, dass Nebenbeschäftigungen nur dann zulässig sind, wenn der Arbeitnehmer dadurch nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber tritt. In der bewussten Konkurrenzierung des Dienstgebers durch eigene Tätigkeit des Dienstnehmers ist eine Verletzung der Treuepflicht (Interessenwahrungspflicht) zu erblicken. (T1)
- 9 ObA 37/13a
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 37/13a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0081857
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013
Dokumentnummer
JJR_19890419_OGH0002_009OBA00311_8800000_003