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Rechtssatz RS0081863

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081863

Geschäftszahl

9ObA311/88; 9ObA208/02g

Entscheidungsdatum

26.02.2003

Norm

VBO Linz §7 Abs1
VBO Linz §31 Abs2 lite

Rechtssatz

Nicht nur Nebenbeschäftigungen sind verboten, welche die pflichtgemäße Erfüllung des Dienstes oder die Unbefangenheit im Dienst tatsächlich beeinträchtigen oder möglicherweise beeinträchtigen können, sondern auch solche, welche allgemein und abstrakt gesehen eine der genannten Beeinträchtigungen herbeiführen "könnten". So "könnte" das Bestreben eines Facharztes für Mundchirurgie, Kieferchirurgie und Gesichtschirurgie durch eine Privatpraxis Einkünfte zu erzielen und möglichst viele Behandlungen durchzuführen, die pflichtgemäße Erfüllung des Dienstes als Abteilungsarzt in der Abteilung für Kieferchirurgie und Gesichtschirurgie im Allgemeinen Krankenhaus der Beklagten beeinträchtigen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 311/88
    Entscheidungstext OGH 19.04.1989 9 ObA 311/88
    Veröff: JBl 1990,59 = RZ 1989/99 S 253
  • 9 ObA 208/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 ObA 208/02g
    Auch; Beisatz: Es entspricht einem allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz, dass Nebenbeschäftigungen nur dann zulässig sind, wenn der Arbeitnehmer dadurch nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber tritt. In der bewussten Konkurrenzierung des Dienstgebers durch eigene Tätigkeit des Dienstnehmers ist eine Verletzung der Treuepflicht (Interessenwahrungspflicht) zu erblicken. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0081863

Dokumentnummer

JJR_19890419_OGH0002_009OBA00311_8800000_004