Rechtssatz RS0065922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065922
Geschäftszahl
12Os36/71; 10Os3/77
Entscheidungsdatum
31.03.1977
Norm
KAG §49
KAG §50
StGB §38
Rechtssatz
Die in Anhaltung nach dem § 49 KAG während eines gegen den Angehaltenen durchgeführten gerichtlichen Strafverfahrens verbrachte Zeit ist auf eine später in diesem Strafverfahren verhängte Strafe nicht anzurechnen, soweit das Gericht eine über die Erfordernisse des § 49 KAG hinausgehende Einschränkung der persönlichen Freiheit des Angehaltenen nicht auf Grund strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen verfügt hat, mag auch die Anhaltung nebenbei Zwecken des strafgerichtlichen Verfahrens dienstbar gemacht worden sein.Die in Anhaltung nach dem Paragraph 49, KAG während eines gegen den Angehaltenen durchgeführten gerichtlichen Strafverfahrens verbrachte Zeit ist auf eine später in diesem Strafverfahren verhängte Strafe nicht anzurechnen, soweit das Gericht eine über die Erfordernisse des Paragraph 49, KAG hinausgehende Einschränkung der persönlichen Freiheit des Angehaltenen nicht auf Grund strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen verfügt hat, mag auch die Anhaltung nebenbei Zwecken des strafgerichtlichen Verfahrens dienstbar gemacht worden sein.
Entscheidungstexte
- 12 Os 36/71
Entscheidungstext OGH 11.03.1971 12 Os 36/71
Veröff: EvBl 1972/13 S 15 = RZ 1971,101
- 10 Os 3/77
Entscheidungstext OGH 31.03.1977 10 Os 3/77
Vgl aber; Beisatz: Der Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt ist nicht als gelinderes Mittel nach § 180 Abs 5 StPO anzusehen, kann daher als Haftungsunterbrechungsgrund nicht angesehen werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0065922
Dokumentnummer
JJR_19710311_OGH0002_0120OS00036_7100000_001