Rechtssatz RS0065982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065982
Geschäftszahl
3Ob41/66; 3Ob119/68; 3Ob11/69 (3Ob12/69)
Entscheidungsdatum
05.03.1969
Rechtssatz
Wird auf ein Arbeitseinkommen im Sinne des § 1 Abs 2 LPfG Exekution geführt, so ist diesem zwecks Bestimmung des pfändungsfreien Betrages ein Bezug auf Grund des KOVG nicht dazuzurechnen, es sei denn, es handelte sich um die Hereinbringung von gesetzlichen Unterhaltsbeträgen.Wird auf ein Arbeitseinkommen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, LPfG Exekution geführt, so ist diesem zwecks Bestimmung des pfändungsfreien Betrages ein Bezug auf Grund des KOVG nicht dazuzurechnen, es sei denn, es handelte sich um die Hereinbringung von gesetzlichen Unterhaltsbeträgen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 41/66
Entscheidungstext OGH 13.04.1966 3 Ob 41/66
Veröff: SZ 39/68 = EvBl 1967/71 S 77 = Arb 8316
- 3 Ob 119/68
Entscheidungstext OGH 30.10.1968 3 Ob 119/68
Veröff: EvBl 1969/86 S 130
- 3 Ob 11/69
Entscheidungstext OGH 05.03.1969 3 Ob 11/69
Beisatz: Rentenbezüge nach diesem Gesetz sind dann einem "Arbeitseinkommen" im Sinne des § 7 Abs 2 LPfG gleichzuhalten, wenn auf sie zur Hereinbringung von gesetzlichen Unterhaltsforderungen Exekution geführt wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0065982
Dokumentnummer
JJR_19660413_OGH0002_0030OB00041_6600000_001